Norm
StVO §14 Abs1Rechtssatz
Der Lenker eines umkehrenden Fahrzeuges ist zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht verpflichtet. Kann der Kraftfahrzeuglenker seine Umkehrabsicht ohne Behinderung des Nachfolgeverkehrs nicht verwirklichen, so hat er diese aufzugeben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0073891Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0020OB00360_6900000_001