Norm
StVO §14 Abs1Rechtssatz
Umkehren ist im Verkehr stets ein gefährliches Manöver und erfordert daher äußerste Sorgfalt, denn die anderen Verkehrsteilnehmer können aus dem Blinken und Einordnen nicht auf die Absicht schließen, umzukehren. Bei geteilten Fahrbahnen besteht das Umkehren im zweimaligen Linksabbiegen auf die Gegenfahrbahn.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073909Dokumentnummer
JJR_19750410_OGH0002_0020OB00007_7500000_001