Norm
StVO §14 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen über das Umkehren gelten sowohl für das Reversieren, also das Umkehren, bei dem auch zurückgefahren wird, als auch für das "Wenden", bei dem nur durch Vorwärtsfahren die entgegengesetzte Fahrtrichtung gewonnen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073874Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0080OB00056_7700000_001