Norm
StVO §12 Abs1 1Rechtssatz
Von einem Umkehren (im Sinne des § 14 Abs 1 StVO) kann nur gesprochen werden, wenn der Vorgang des Wendens mit dem Fahrzeug auf der Autobahn selbst erfolgt. Fährt ein Lastkraftwagenzug aber nach links auf einen Parkplatz zu, um in der Folge wieder in die Gegenrichtung auf die Fahrbahn zurückkehren zu können, hat er die für ein Linkseinbiegen geltenden Vorschriften und den Vorrang entgegenkommender, die Richtung beibehaltender Fahrzeuge, soweit sie sich in Sichtweite befinden, zu beachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073935Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2010