Norm
StVO §14 Abs1Rechtssatz
Beim Umkehren auf einer von Fußgängern belebten Verkehrsfläche (Marktplatz) muß der Lenker eines Fahrzeuges jederzeit auch mit unaufmerksamen und unbedachten Fußgehern rechnen, die das herankommende Fahrzeug entweder nicht beachten oder dessen Richtungswechsel nicht wahrnehmen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073974Dokumentnummer
JJR_19560626_OGH0002_0050OS00411_5600000_001