RS OGH 1982/7/13 2Ob125/82

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

EKHG §9 A
StVO §14 Abs1

Rechtssatz

Kein unabwendbares Ereignis, sondern Haftung des Halters eines Personenkraftwagens für 1/3 des Schadens, wenn mit diesem Personenkraftwagen bei Gegenverkehr, nasser Fahrbahn, Dämmerung und starkem Regen ein Umkehrmanöver unternommen wird, und mit dem Einbiegen von Fahrzeugen aus Seitenstraßen zu rechnen ist, wobei ein solches eingebogenes Fahrzeug, dessen Lenker den im Zuge des Umkehrvorganges in der Fahrbahnmitte angehaltenen Personenkraftwagen zu spät bemerkte, auffährt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 125/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 125/82
    Veröff: ZVR 1983/74 S 115

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058198

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0020OB00125_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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