Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau (BH) vom 15. Mai 2001 wurde dem Beschwerdeführer über Antrag der forstlichen Bringungsgenossenschaft U. (mitbeteiligte Partei) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 75 (ForstG), der rückständige Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 241.981,00 vorgeschrieben. Dieser Betrag sei binnen vierzehn Tagen ab Zustellung des Bescheides auf das genannte Konto der Genossenschaft einzuzahlen. Nach der Begründung: ha... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Versammlung der Genossenschafter einer Bringungsgenossenschaft wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, das Angebot einer bestimmten Firma zur Fertigstellung des betreffenden Weges "nach Begleichung des aushaftenden Rechnungsbetrages durch (den Beschwerdeführer)" anzunehmen. Dem genannten Beschluss mag... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 9. März 1998 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH), die rückständige Beitragsleistung des Beschwerdeführers in Höhe von S 7.980,-- bescheidmäßig vorzuschreiben. Gleichzeitig wurden u. a. die Niederschrift über eine Vollversammlung der mitbeteiligten Partei vom 30. Jänner 1998, eine Abschrift des Verrechnungskontos, demzufolge für den Beschwerdeführer ein Betrag von S 7.980,-- ausständig ist, eine "Erklärung der Beitra... mehr lesen...
Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 2332/1, 2333, 2466, 2467, 2469 KG St. L. mit einer Gesamtfläche von 18.522 m2. Im Jahr 1989 schlossen sie sich mit anderen Grundeigentümern zur forstlichen Bringungsgenossenschaft P. zusammen. Im Vorteilsflächenverzeichnis, das nach dem Wortlaut der Satzung einen wesentlichen Bestandteil derselben bildet, wird den Beschwerdeführern eine Vorteilsfläche von 18.522 m2 und ein Baukosten- und Erhaltungskostenbeitragssat... mehr lesen...
Index: 80/02 Forstrecht
Norm: ForstG 1975 §70 Abs2;ForstG 1975 §72 Abs1;ForstG 1975 §72 Abs3;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Für die Bemessung der Genossenschaftsbeiträge ist die Einbeziehung der Grundstücke in die Vorteilsflächen und der darauf aufbauende Verteilungsschlüssel, der in der Satzung festgelegt ist, maßgebend. Die Behörde muss sich daher bei Vorschreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge mit de... mehr lesen...
Am 5. März 1993 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf § 73 Abs. 1 ForstG, diese möge einen Bescheid folgenden Inhaltes erlassen: "1. Die Bringungsgenossenschaft S. ist verpflichtet, bis zur Errichtung von Weiderosten im Bereich, in dem die Bringungsanlage das Anwesen Sch. durchschneidet, die Errichtung einer zweckentsprechenden Anzahl von Weidegattern durch den Antragsteller zu dulden, wobei die Weidegatter von den Mitgliedern der Bringungsge... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 3 Stammrechtssatz Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft H (BH) vom 16. Juli 1993 wurden die Beschwerdeführer über Antrag der mitbeteiligten Partei (mP) gemäß § 73 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) verpflichtet, den rückständigen Genossenschaftsbeitrag in der Höhe von S 3.000,-- unter Zugrundelegung des Beschlusses der mP vom 20. März 1993 bis zum 25. Juli 1993 an die BH zu überweisen. In der Begründung: dieses Bescheides heißt es, es liege ein einstimmiger Vollversammlungsbeschluß der ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 2 Stammrechtssatz Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 die Forstbehörde zuständig. ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/05/06 94/10/0079 3 Stammrechtssatz Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten... mehr lesen...
Die Bringungsgenossenschaft Schwarzgupf-Ost ist eine gemäß § 68 ForstG gebildete Bringungsgenossenschaft, der die jeweiligen Eigentümer der in die Genossenschaft einbezogenen Liegenschaften angehören. Elmar A. gehörte der Genossenschaft als Eigentümer der Liegenschaft "vulgo L." (im folgenden Liegenschaft) an; die Beschwerdeführerin ist Erbin nach Elmar A. Mit Schreiben vom 7. März 1990 beantragte die Bringungsgenossenschaft bei der BH unter Vorlage verschiedener Urkunden, darunter "B... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art140 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;MRK Art6 Abs1;MRKZP 01te Art1 Abs1;StGG Art5;
Rechtssatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 73 Abs 1 ForstG 1975 und § 73 Abs 2 ForstG 1975 im Hinblick auf Art 6 MRK, Art 1 Abs 1 erstes MRKZP und Art 5 StGG (Hinweis VfSlg 11500/19... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1438;ABGB §1439;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Die Forstbehörde ist zur Entscheidung über eine prozessuale Aufrechnungseinrede oder einen Schuldtilgungseinwand aus dem Titel der materiellrechtlichen Aufrechnung, die sich auf eine formell nicht liquide G... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1438;ABGB §1439;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Eine einseitige Aufrechnung iSd § 1438 ff ABGB mit einer zivilrechtlichen Forderung gegen einen öffentlichrechtlichen Anspruch setzt (anders als eine einverständliche Aufrechnung; Hinweis E 20.10.1992, 91/08/0068, 0113, 0114) ua Liquidität der z... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)80/02 Forstrecht
Norm: ABGB §1379;ABGB §1380;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Bei einer Vereinbarung, wonach sämtliche Genossenschaftsbeiträge durch die Einräumung von Bezugsrechten abgegolten sein sollen, handelt es sich gegebenenfalls um eine - je nach näherer Ausgestaltung Elemente der Schuldänderung (§ 1379 ABGB) und/oder des Vergleic... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Die Zuständigkeit der Forstbehörde erstreckt sich nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 nicht auf die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der Genossenschaft und Dritten, allenfalls auch Mitgliedern, über Ansprüche, die ihre Grundlage ni... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z10;ForstG 1975 §170;ForstG 1975 §73 Abs1;ForstG 1975 §73 Abs2;
Rechtssatz: Zur Entscheidung von Streitigkeiten über Grund und/oder Höhe der Genossenschaftsbeiträge ist nach § 73 Abs 1 ForstG 1975 iVm § 73 Abs 2 ForstG 1975 die Forstbehörde zuständig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:199... mehr lesen...