Ein Diplomforstingenieur ist wegen der aus seiner beruflichen Stellung sich ergebenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, bei Errichtung einer Bringungsanlage zumindest der in § 64 Abs 1 lit e des Forstgesetzes festgelegten Meldepflicht nachzukommen. Unterläßt er dies, unternimmt er nicht sämtliche ihm zumutbare Vorkehrungen und verwirklicht die diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz.