Wird eine Waldfläche ohne behördliche Genehmigung zum Zwecke der Schaffung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere zur Schaftierhaltung gerodet, so verwirklicht der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 des Forstgesetzes, idF 1975/440. Die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken, als für solche der Waldkultur zu verwenden, ist ein Dauerdelikt. Die objektive Tatseite besteht im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur.