RS UVS Kärnten 1992/07/01 KUVS-480/3/92

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Veröffentlicht am 01.07.1992
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Rechtssatz

Wird ein Waldweg von zirka 2,50 m zum Befahren mit zweispurigen Fahrzeugen (Traktor) angelegt, bei welchem keine Erdbewegungen in mehr als unerheblichem Ausmaß durchgeführt und kein Waldboden oder Waldbewuchs in mehr als unerheblichem Ausmaß beansprucht wurde, liegt keine Bringungsanlage im Sinne des Forstgesetzes vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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