Die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur. Die unbefugte Rodung ist ein Dauerdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen. Somit ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch dessen Aufrechterhaltung pönalisiert. Das strafbare Verhalten hört erst dann auf, wenn der Verpflichtete seiner Pflicht zum Handeln - hier Aufforstung des gerodeten Teiles der Waldparzelle - nachkommt, sodaß auch eine mehrmalige Bestrafung zulässig ist.