Wird für ein Grundstück zum Zwecke des Steinabbaues eine Rodungsbewilligung erteilt, verbunden mit der Auflage einen bestehenden Zufahrtsweg aus Sicherheitsgründen auf eine Mindestbreite von sieben Metern zu verbreitern, und wird durch den Beschuldigten diese Auflage erfüllt, ist eine neuerliche Rodungsbewilligung für diese Zufahrtserrichtung nicht erforderlich (Einstellung des Verfahrens).