RS UVS Oberösterreich 1993/02/22 VwSen-200054/18/Gu/Ri

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Veröffentlicht am 22.02.1993
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Rechtssatz

Rückgratschädigung, Sommergrippe und unrechtmäßiges Verhalten anderer Waldbesitzer stellen angesichts einer unmittelbar zuvor erfolgten Bestrafung wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung keine Schuldausschließungsgründe dar, wenn dem Berufungswerber auf der anderen Seite mehrere Wochen Zeit zur Verfügung stehen, um 32 vom Borkenkäfer befallene Stämme aus seinem Wald zu entfernen. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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