Wendet sich der Beschuldigte im Zuge der Anlage eines Waldweges an die kompetenten Organe der Forstinspektion, bekommt er von den sachkundigen Organen unterschiedliche Auskünfte, ob sein Vorhaben bewilligungs- oder allenfalls meldepflichtig ist, und reicht der Beschuldigte überdies in der Folge in Bezug auf das Vorhaben die Projektunterlagen ein welche auch von der Forstbehörde dann zustimmend zur Kennntnis genommen wurden, so kann gegen den Beschuldigten ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf nicht erhoben werden.