Entscheidungsdatum
02.09.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W148 2240546-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Dr. Esther SCHNEIDER als Beisitzerin und den Richter Dr. Gert WALLISCH., als Beisitzer über die Beschwerde vom 09.03.2021 des RA Mag. Gerald NIESNER als Masseverwalter der XXXX GMBH, FB Nr. XXXX , gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 11.02.2021, FMA- XXXX , in einer Angelegenheit nach dem FMABG beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang, festgestellter Sachverhalt und Beweiswürdigung:
1.1. Aufgrund zweier Mandatsbescheide vom 16.11.2020 (GZ. XXXX /1 und /2; vgl. dazu ON 03 und ON 04 des Verwaltungsaktes) hat die FMA zwei Vorschreibungen erlassen. In beiden Fällen wurde Vorstellung erhoben und der (ein) angefochtener Bescheid erlassen, der beide Mandatsbescheide (als Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.) erledigt, indem er die dagegen erhobenen Vorstellungen abweist. Der angefochtene Bescheid enthält folgende Spruchpunkte:
I. Vorschreibung der Kostenanteile für die BF für das FMA-Geschäftsjahr 2019 (GJ 2019) idHv 500 EUR (Differenzbetrag zu Gunsten der FMA) binnen eines Monats ab Zustellung. (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Dieser Vorschreibung liegt ein rechtskräftiger Vorauszahlungsbescheid vom 15.11.2018 (s. Verwaltungsakt ON 08, Beilage ./2) zu Grunde.
II. Vorschreibung an Vorauszahlungen für das FMA-GJ 2021 idHv 500 EUR in vier jeweils gleich hohen Quartalsbeträgen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).
Jeweilige Rechtsgrundlage sind lt. angefochtenem Bescheid § 19 FMABG und die §§ 3, 4 bis 9, 13, 14, 20 und 23 FMA-Kostenverordnung 2016. Die beschwerdeführende Partei ist seit 13.09.2019 Masseverwalter der in Konkurs befindlichen XXXX GmbH.
1.2. Gegen Spruchpunkt I. wurde Beschwerde erhoben, welche samt Verfahrensakt dem BVwG am 18.03.2021 vorgelegt wurde. Der Bescheid (Spruchpunkt I.) wurde dem Grunde, der Richtigkeit und der Höhe nach nicht angefochten. Spruchpunkt II. wurde überhaupt nicht angefochten, ist rechtskräftig und damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
1.3. Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 legte die beschwerdeführende Partei die vom Insolvenzgericht anerkannte Forderungsanmeldung der belangten Behörde (Kopie des Anmeldeverzeichnisses) vor, welche der belangten Behörde zwecks Parteiengehör zur Kenntnis gebracht wurde.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.09.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die beschwerdeführende Partei (Masseverwalter) sowie zwei informierte Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung hat die beschwerdeführende Partei nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde zurückgezogen.
Beweiswürdigung
2.1. Die Feststellungen ergeben sich durch Einsicht in das offene Firmenbuch (Auszug vom 02.09.2021), Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt und aus der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Insbesondere an der Beschwerderückziehung haben sich keinerlei Zweifel ergeben; die beschwerdeführende Partei ist ein Rechtsanwalt, weshalb eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Beschwerderückziehung unterbleiben konnte. Auch sonst blieb der festgestellte Sachverhalt unstrittig und frei von jeglichem Zweifel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerden
1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 22 Abs. 2a FMABG sowie §§ 6 und 7 BVwGG.
2. Nach § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (vgl. VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Maßgebend ist das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm). Die vorliegende Beschwerdezurückziehungserklärung ist unmissverständlich formuliert und durch einen Rechtsanwalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist infolge der Beschwerdezurückziehung die Grundlage entzogen. Es ist daher durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Einstellung durch Beschluss bei Zurückziehung der Beschwerde z.B.: VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Finanzmarktaufsicht Kostenanteil Mandatsbescheid Verfahrenseinstellung Vorschreibung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W148.2240546.1.00Im RIS seit
29.11.2021Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021