TE Bvwg Beschluss 2021/9/13 W204 2242117-1

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
FMABG §22 Abs2a
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z4

Spruch


W204 2242117-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde der XXXX Privatstiftung, XXXX , 1010 Wien, vertreten durch die XXXX Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22.02.2021, Zl. 2020-0.502.443:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und unstrittiger, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wurde mit Schreiben vom 21.08.2020 aufgefordert, binnen einer Frist von acht Wochen Unterlagen zu den wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Sollte sie diesem Auftrag nicht nachkommen, wurde ihr eine Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000 angedroht.

I.2. Nachdem die BF der Aufforderung nicht nachgekommen war, setzte der Bundesminister für Finanzen (im Folgenden: BMF) mit Bescheid vom 22.02.2021, der BF am 11.03.2021 zugestellt, die Zwangsstrafe mit € 1.000 fest und forderte sie erneut auf, die Unterlagen vorzulegen.

I.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 21.03.2021, in der beantragt wurde, die Zwangsstrafe auf € 250,00 herabzusetzen.

Begründend wurde ausgeführt, die verspätete Übermittlung der Unterlagen sei lediglich aufgrund eines Tippfehlers erfolgt. Dieser sei im sehr hohen Arbeitsaufkommen durch die anhaltende Ausnahmesituation aufgrund der Covid-19 Krise und in der daraus resultierenden Überlastung der Mitarbeiter begründet.

I.4. Am 04.05.2021 legte der BMF die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

I.5. Am 30.07.2021 stellte die Finanzprokuratur als Vertreterin des BMF den Antrag, das Verfahren mangels Beschwer der BF einzustellen, und führte aus, dass der BMF durch einen Abänderungsbescheid dem Antrag der BF in der Beschwerde gefolgt sei. Diesem Schreiben beigelegt war der Bescheid des BMF vom 30.07.2021, mit dem der unter I.2. genannte Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert wurde, dass die Zwangsstrafe neu mit € 250,00 festgesetzt wurde.

I.6. Dieser Antrag des BMF wurde der BF mit Schreiben vom 06.08.2021 zur Stellungnahme übermittelt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist keine Stellungnahme eingegangen.

I.7. Mit Schreiben vom 09.09.2021 legte die Finanzprokuratur den Zustellnachweis vor, wonach die BF den Abänderungsbescheid am 06.08.2021 persönlich übernommen hatte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die BF dagegen keine Beschwerde erhoben hat, weshalb der Abänderungsbescheid vom 30.07.2021 am 04.09.2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang, der zugleich auch unstrittiger Sachverhalt ist, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, woran kein Grund zu zweifeln besteht.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, weil die Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung durch den BMF vollzogen wird (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Darüber hinaus erkennt gemäß § 10a Abs. 3 letzter Satz WiEReG das Bundesverwaltungsgericht über Entscheidungen der Registerbehörde.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im WiEReG ist keine Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass die erkennende Einzelrichterin zur Entscheidung über die Beschwerde berufen ist.

III.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In welchen Fällen ein Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Ein Beschwerdeverfahren kann daher in Anlehnung an § 33 VwGG und die dazu ergangene Judikatur eingestellt werden. Die Einstellung hat gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106; 28.05.2019, Ra 2018/10/0117).

Gemäß § 33 Abs. 1 1. Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofs hat und somit materiell klaglos gestellt wurde (VwGH 24.09.2020, Ra 2020/07/0023).

Das rechtliche Interesse kann insbesondere durch Änderungen maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art an der Entscheidung wegfallen (VwGH 27.02.2015, 2013/06/0117). Eine Partei hat keinen Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (VwGH 28.05.2013, 2010/10/0010). Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird beziehungsweise wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Wenn der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann, ist das Verwaltungsgericht zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung nicht berufen (VwGH 05.05.2021, Ra 2021/18/0077).

Wurde der Bescheid behoben, abgeändert oder als nichtig erklärt, ist das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, weil der Anfechtungsgegenstand nicht mehr existiert, wegen Klaglosstellung einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 53 mwN; siehe auch VwGH 29.06.2020, Ra 2019/11/0047). Im gegenständlichen Fall wurde der hier angefochtene Bescheid im Sinne des von der BF in der Beschwerde gestellten Antrags abgeändert. Dem Begehren in der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG), das nicht auf Aufhebung, sondern Reduzierung der Zwangsstrafe lautete, wurde daher vollinhaltlich entsprochen. Das Verfahrensziel der BF ist damit erreicht. Es würde sich daher nur mehr um eine rein abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit handeln, wenn das Beschwerdeverfahren fortgeführt würde. Dazu ist, wie oben bereits dargelegt, das Verwaltungsgericht aber nicht berufen. Auch hat die BF sich gegen den Antrag des BMF auf Einstellung mangels Beschwer nicht ausgesprochen und ist der Abänderungsbescheid in Rechtskraft erwachsen, ohne dass die BF dagegen Beschwerde erhoben hätte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil lediglich eine Rechtsfrage zu klären war und der Fall der Einstellung wegen Wegfalls des Rechtschutzinteresses mit dem Fall der Beschwerdezurückweisung vergleichbar ist, für den § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG den Entfall der Verhandlung ausdrücklich erlaubt.

Auch hat die BF in ihrer Beschwerde keine mündliche Verhandlung beantragt, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, dass (entsprechend § 24 Abs. 3 VwGVG) eine mündliche Verhandlung gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragt werden muss. Da die vertretene BF in der Beschwerde dennoch keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt hat, hat sie darauf verzichtet (VwGH 19.06.2020, Ro 2019/11/0017).

III.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Zur hier maßgeblichen Frage des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses liegt ausreichende, einheitliche höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe neben der oben zitierten Judikatur weiters etwa VwGH 30.12.2017, Ra 2015/22/0168; 27.07.2017; Ra 2017/07/0014; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), von der das Bundesverwaltungsgericht nicht abgewichen ist.

Schlagworte

Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Herabsetzung Klaglosstellung mangelnde Beschwer Urkundenvorlage Verfahrenseinstellung verspätete Vorlage Wegfall des Rechtsschutzinteresses wirtschaftlicher Eigentümer Zwangsstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W204.2242117.1.00

Im RIS seit

29.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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