1. Sachverhalt: Mit dem Bescheid des Finanzamtes vom 22. Oktober 2003 wurde von der Beschwerdeführerin, die für ihre Tochter Nina, geboren am 23. Juni 1991, vom 1. Jänner 1998 bis 31. Oktober 2003 gewährte Familienbeihilfe im Betrag von EUR 7.824,79 und der in diesem Zeitraum gewährte Kinderabsetzbetrag im Betrag von EUR 3.060,16, insgesamt EUR 10.884,95, gemäß § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.V.m. § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a, c EStG 1988 zurückgefordert, weil sie si... mehr lesen...
Index: E1EE3R E0520402010/07 Verwaltungsgerichtshof32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag59/04 EU - EWR61/01 Familienlastenausgleich
Norm: 11997E234 EG Art234;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art4 Abs1 lith;31971R1408 WanderarbeitnehmerV Art73;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litc;FamLAG 1967 §10 Abs1;FamLAG 1967 §10 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs1;FamLAG 1967 §2 Abs2;FamLAG 1967 §2 Abs8;FamLAG 1967 §26 Abs1;FamLAG 1967 §2a Abs1;FamLAG 1967 §2a Abs2;FamLA... mehr lesen...
Der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides lässt sich Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer hat für seinen im Jahr 2002 geborenen Sohn Daniel im Zeitraum August 2002 bis Juli 2007 Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbeträge) bezogen. Mit Bescheid vom 28. August 2007 forderte das Finanzamt diese Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 FLAG 1967 zurück und führte zur Begründung: aus, den Personen, die sowohl im Bundesgebi... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Nach der Regelung des § 26 Abs 1 FLAG 1967 steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Vorausse... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin auf, die für ihre Tochter Patricia (geboren am 24. August 1986) für den Zeitraum Oktober 2004 bis Dezember 2004 bezogene Familienbeihilfe und den für diesen Zeitraum gewährten Kinderabsetzbetrag gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a und c EStG 1988 zurückzuzahlen. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, der Familienbeihilfenanspruch bestehe (u.a.) für volljährige Kinder, die das 26. L... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Da der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom... mehr lesen...
Die am 14. April 1984 geborene Jasmin M. ist seit ihrer Geburt behindert und voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Sie wuchs zunächst bei ihren Eltern auf und lebt seit März 2001 in einem vom Verein Lebenshilfe Wien betriebenen Wohnhaus für Personen mit geistiger und mehrfacher Behinderung, wo sie gemäß § 24 des Wiener Behindertengesetzes betreut wird. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Meidling vom 18. Dezember 2002 wurde Jasmin Rechtsanwalt ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die dem Beschwerdeführer für seine am 9. Juli 1983 geborene Tochter für die Monate Oktober 2003 bis September 2004 gewährte Familienbeihilfe samt den entsprechenden Kinderabsetzbeträgen rückgefordert. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, die Tochter habe im Oktober 2003 das zuerst begonnene Studium der Rechtswissenschaften nach vier Semestern abgebrochen und anschließend ab dem Wintersemester 2003 eine andere S... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;FamLAG 1967 §46;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0183 E 25. Jänner 2001 RS 2
(hier ohne den letzten Satz) Stammrechtssatz Nach der durch die Bezugnahme auf § 46 FamLAG in § 26 Abs 1 legcit geänderten Rechtslage (BGBl I 1998/8) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßi... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0079 E 28. November 2002 RS 4 Stammrechtssatz Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (Hinweis E 31. Oktober 2000, 2000/15/0035 und 96/15/... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 1. August 2003 bis 31. Jänner 2004 zurückgefordert. Die belangte Behörde ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin für ihre Kinder Darius, geboren am 5. Dezember 1997, Dacian, geboren am 8. April 2000, Dariana, geboren am 4. Juni 2001, und David, geboren am 11. Mai 2003, die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge im Streitzeitraum zu Unrecht bezogen h... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0001 E 31. Oktober 2000 RS 3 Stammrechtssatz Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrecht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer für seinen am 31. Jänner 1988 geborenen Sohn im Zeitraum September 1994 bis November 1998 gewährte Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag zurück. Der Sohn des Beschwerdeführers habe seit September 1994 seinen dauernden Aufenthalt bei seiner Mutter in Ungarn und sei somit Ende August 1994 aus dem Haushalt des Beschwerdeführers ausgeschieden. Der Beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/13/0079 E 28. November 2002 RS 4 Stammrechtssatz Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (Hinweis E 31. Oktober 2000, 2000/15/0035 und 96/15/... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;FamLAG 1967 §46;FamLAG 1967 §50j Abs2;
Rechtssatz: Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung der Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag betreffenden Bescheides geltenden Rechtslage (Bezugnahme auf § 46 FLAG in § 26 Abs. 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;VwRallg;
Rechtssatz: Bei der Geltendmachung der Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag ist das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung betreffenden Bescheides geltende Recht anz... mehr lesen...
Aus den Beschwerdeschriften, der ihnen angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides und den dem Verwaltungsgerichtshof vom Verfassungsgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten ergibt sich, dass vom Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Familienbeihilfe für seine am 22. Mai 1979 geborene Tochter Barbara für den Zeitraum von November 1992 bis Mai 1997 (samt Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von Jänner 1993 bis Mai 1997) und für seine am 1... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;FamLAG 1967 §46;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/15/0183 E 25. Jänner 2001 RS 2 Stammrechtssatz Nach der durch die Bezugnahme auf § 46 FamLAG in § 26 Abs 1 legcit geänderten Rechtslage (BGBl I 1998/8) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (Hinweis E 31. Oktober 2000, 2000/15/0035 und 96/15/0001). European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 5 Stammrechtssatz Für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ist die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen, die Rückforderung betreffenden Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich (Hinweis E 25.6.1997, 97/15/0013). ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 26. Juni 1995 forderte das Finanzamt von der Beschwerdeführerin die für ihre am 6. März 1970 geborene Tochter Sabine zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner bis Oktober 1993 mit der Begründung: zurück, dass sich Sabine seit 3. Juli 1992 nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen erhobene Berufung ab. D... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 97/15/0111 E 21. Oktober 1999 RS 7 Stammrechtssatz Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde im Instanzenzug die dem Beschwerdeführer für ein (drittes) Kind im Zeitraum März 1994 bis März 1999 gewährte Familienbeihilfe samt dem entsprechenden Kinderabsetzbetrag rückgefordert. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, im Zuge der Umstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe auf das automationsunterstützte Verfahren sei dem Beschwerdeführer vom Finanzamt ein Vordruck mit den auf Grund der Aktenlage vorerfassten ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;FamLAG 1967 §46;VwRallg;
Rechtssatz: Nach der durch die Bezugnahme auf § 46 FamLAG in § 26 Abs 1 legcit geänderten Rechtslage (BGBl I 1998/8) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Na... mehr lesen...
Die Tochter des Beschwerdeführers ist am 26. Mai 1979 geboren. Ihr Ziel war es, einen Beruf als Krankenpflegerin mit Diplom zu ergreifen. Nach Beendigung der Pflichtschule (Hauptschulabschluss) besuchte sie eine Hauswirtschaftsschule und im Anschluss daran die Fachschule für Familienhilfe. Diese Fachschule schloss sie mit der Ausbildung zur Familien- und Pflegehelferin mit Diplom vom 30. Jänner 1998 ab. Bereits im Oktober 1997 richtete sie an das Landeskrankenhaus Salzburg den Antrag,... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 21. März 1995 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 FLAG zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die mj. J., geboren am 1. November 1984 und die mj. D., geboren 19. September 1985, für die Zeit von August 1994 bis Februar 1995 im Gesamtbetrag von S 27.975,-- zurück. In der Begründung: führte das Finanzamt aus, die genannten Minderjährigen gehörten seit 29. Juli 1994 zum Haushalt der geschiedenen Ehefrau des Bes... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entsche... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gem § 26 FamLAG (in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr 1998/8) stellt ausschließlich auf objektive Momente ab (Hinweis E 21.10.1999, 97/15/0111). Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezu... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig. Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerle... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;FamLAG 1967 §26 Abs1;
Rechtssatz: Der gutgläubige Verbrauch der Beträge ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs 1 FamLAG (nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Famili... mehr lesen...