RS Vwgh 2000/10/31 96/15/0001

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1;

Rechtssatz

Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (Hinweis E 15.5.1963, 904/62; E 16.2.1988, 85/14/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996150001.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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