RS Vwgh 2000/10/31 2000/15/0035

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Veröffentlicht am 31.10.2000
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gem § 26 FamLAG (in der im konkreten Fall anzuwendenden Fassung des BGBl I Nr 1998/8) stellt ausschließlich auf objektive Momente ab (Hinweis E 21.10.1999, 97/15/0111). Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000150035.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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