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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1998/I/008;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/15/0183 E 25. Jänner 2001 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der durch die Bezugnahme auf § 46 FamLAG in § 26 Abs 1 legcit geänderten Rechtslage (BGBl I 1998/8) steht es der Rückforderung nicht entgegen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist. Nach der genannten Änderung des § 26 FamLAG kann nämlich das Finanzamt nicht mehr - wie noch nach der dem Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 97/15/0013, zugrundeliegenden Rechtslage - als auszahlende Stelle iSd § 26 FamLAG angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die belBeh bei der Geltendmachung der Rückforderung das im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Recht anzuwenden hatte (Hinweis E 19. Februar 1991, 90/08/0177, VwSlg 13384 A/1991).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130174.X01Im RIS seit
23.05.2007