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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §26 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/15/0001 E 31. Oktober 2000 RS 3Stammrechtssatz
Die Rückzahlungspflicht gem § 26 Abs 1 FamLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (Hinweis E 15.5.1963, 904/62; E 16.2.1988, 85/14/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005150080.X01Im RIS seit
26.10.2005