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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;Rechtssatz
Da der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0042), musste die Behörde keine Billigkeitserwägungen anstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150076.X03Im RIS seit
19.03.2008