RS Vwgh 2008/2/20 2006/15/0076

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Veröffentlicht am 20.02.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §26 Abs1;

Rechtssatz

Da der Rückforderungsanspruch nach § 26 Abs. 1 FLAG - der nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden ist - nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, 98/13/0042), musste die Behörde keine Billigkeitserwägungen anstellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150076.X03

Im RIS seit

19.03.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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