Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Parteien stehen im Wettbewerb auf dem österreichischen Markt für Tageszeitungen. Die Beklagte kündigte in ihrer Zeitung die Wahl eines „Fußballers des Jahres" an. In der fettgedruckten Einleitung zum Artikel hieß es: „Mitmachen lohnt sich: Gewinnen Sie ein Abendessen mit dem Sieger der großen Kickerwahl." Links vom Artikel befand sich ein „Wahl-Coupon" mit der Aufschrift „Ausschneiden und einsenden". Rechts wurde auf die Mö... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein bezweckt die Bekämpfung aller Formen des unlauteren Wettbewerbs und von Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Förderung und Vertretung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmen. Die Beklagte betreibt in Leobersdorf ein Einkaufszentrum. Sie warb in einem Werbeprospekt auf der ersten Seite wie folgt: „Vom 20. bis 22. 12. 2007 um 300 EUR einkaufen und gratis einen Christbaum mit nach Hause nehmen!". Auf der letzten Seite dieses Prospekts stand: „Am 20.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte verlegt und vertreibt Bücher und Zeitschriften. Dabei bietet sie unter anderem die Mitgliedschaft in einem „PonyClub" an. Die „Mitglieder" erhalten monatlich „Abenteuer-" bzw „Spezialpakete" mit „tollen Büchern, Extras und Überraschungen" zugeschickt, wofür jeweils ein Entgelt von 17,95 bzw 23,95 EUR (inklusive Versandkosten) zu zahlen ist. Der Inhalt der Pakete wird jeweils vorweg in einem „PonyClub-Magazin" vorgestellt; die „Mitglieder" können a... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben die Abgabe eines Jahresabonnements für N***** (Preis 62 EUR) zusammen mit einem Mini-Camcorder (Mindestpreis 78,31 EUR) um 69,90 EUR als Verstoß gegen § 9a UWG untersagt. Die Vorinstanzen haben die Abgabe eines Jahresabonnements für N***** (Preis 62 EUR) zusammen mit einem Mini-Camcorder (Mindestpreis 78,31 EUR) um 69,90 EUR als Verstoß gegen Paragraph 9 a, UWG untersagt. Rechtliche Beurteilung 1. Am zu beurteilenden Sachv... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. K***** KG, 2. K***** Gesellschaft m.b.H., 3. M***** KG, 4. M*****... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Toni M*****, Fahrschulinhaber, *****, vertreten durch Dr. Peter Rosenthal, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ing. Georg L*****, Fahrschu... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, zu einer von ihr herausgegebenen Programmzeitschrift unentgeltliche Sachzugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, und zwar insbesondere Fünf-Euro-Gutscheine für „DVD-Boxen", die bei einem Internethändler eingelöst werden können. Dem Revisionsrekurs gelingt es nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, zu einer von ihr herausgegebenen Pr... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Deutschland. Sie verlegt die Programmzeitschrift „TV Digital", die in Österreich mit einer für das Inland mutierten Ausgabe erscheint. Ende 2005 kündigte sie auf dem Titelblatt zweier Ausgaben „große Gewinnspiele" an, deren Details sie im Inneren der Hefte darstellte. Eine Teilnahme ohne Erwerb der Zeitschrift bot sie nicht an. Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, in ihrer Zeitschrift unentgeltliche Zugaben an... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen miteinander im Wettbewerb auf dem Tageszeitungsmarkt. Die Beklagte bietet ihren Abonnenten seit April 2006 eine „kostenlose" Mitgliedschaft in einem Abonnentenklub. Damit sind nach ihren Ankündigungen unter anderem folgende Vergünstigungen verbunden: ein 50-Euro-Gutschein eines Reisebüros, ermäßigte Karten für Sport- und Kulturveranstaltungen, eine 50%-ige Ermäßigung für den Erwerb eines bestimmten Fahrrads, Rabatte bei Kleinanzeigen, regelmäßige Verl... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile stehen in einem Wettbewerbsverhältnis. Sie strahlen Fernsehprogramme in Österreich aus und bieten die Möglichkeit, in ihren Programmen Werbezeiten gegen Entgelt in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte - ein Unternehmen des Premiere-Konzerns - produziert und vertreibt speziell für den österreichischen Markt Pay-TV-Programme. Voraussetzung für den Empfang der verschlüsselten Premiere-Programme ist ein geeigneter Digitalreceiver, konkret ein Receiver mit dem Ver... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei ist auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteils schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes zu unterlassen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder anderen Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, anzukündigen, dass Verbrauchern neben Waren und Leistungen unentgeltliche Zugaben (Prämien) gewährt werden. Mit Beschluss vom 14. Jänner 1999 wurde der betreibenden Partei zur D... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Verlegerin zweier Tageszeitungen, die jeweils in bundesländerweise verschiedenen Mutationsausgaben, in Tirol als „Tiroler Krone" und „Tirol Kurier" erscheinen. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der (außer an Montagen) täglich erscheinenden periodischen Druckschrift „Neue Zeitung für Tirol". Die Medien der Streitteile enthalten bezahlte Anzeigen und sprechen im Raum Tirol Personen an, die an Politik, Wirtschaft, Regionalem, Szene und ... mehr lesen...
Begründung: Die verpflichtete Partei hat es aufgrund einer einstweiligen Verfügung (EV) vom 5. April 2005 im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, beim Vertrieb von Pay-TV-Programmen, insbesondere „Premiere Austria" und/oder „Premiere Film" und/oder „Premiere Sport" gegenüber Verbrauchern unentgeltliche Sachzugaben, insbesondere eine exklusive Flieger- bzw Pilotenuhr, anzukündigen und/oder zu gewähren. Wegen behaupteter Verstöße gegen diesen Exekutionstitel w... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der rechtskräftigen einstweiligen Verfügung des Handelsgerichts Wien vom 12. August 2004, GZ 39 Cg 46/04i-4, hat die verpflichtete Partei unentgeltliche Zugaben, insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen sowie Sachzugaben zu ihrer Zeitschrift zu unterlassen. Das Rekursgericht hat die gemäß § 355 EO erlassenen Strafbeschlüsse des Erstgerichts (ON 13 bis 19) wegen der behaupteten Zugaben in Form einer Straßenkarte Österreichs, in der „alle Radarfalle... mehr lesen...
Begründung: Der verpflichteten Partei wurde mit einstweiliger Verfügung aufgetragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter anderem unentgeltliche Zugaben zu einer bestimmten Zeitschrift - insbesondere die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel, bei welchem Preise nicht völlig unbedeutenden Werts zu gewinnen sind - anzukündigen und/oder zu gewähren. Die betreibende Partei brachte im Exekutionsantrag und in einem weiteren Strafantrag im Wesen... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist ein nicht branchengebundener Verein, der nach seinen Statuten unlauteren Wettbewerb bekämpft. Die Beklagte ist ein in Österreich marktführendes Handelsunternehmen, das den Einzelhandel mit Waren aller Art, vorwiegend jedoch mit Lebensmitteln, an mehr als 1.000 Filialstandorten betreibt. Sie bewarb im Dezember 2001 in ganzseitigen Inseraten in Tageszeitungen und mittels Werbeprospekten ihre Produkte, darunter auch folgende Angebote: "Bei Vorbestellung ein... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 526 Abs 2 ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab: Entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ab: Der erkennende Senat hat... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin zweier (auch in Tirol erscheinender) Tageszeitungen; die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der "Tiroler Tageszeitung". Diese kostete im Jahre 2001 an Wochentagen 11 S, wurde aber auch im Abonnement zu einem Monatspreis von 214 S vertrieben. Im Dezember 2001 verteilte die Beklagte an viele Haushalte Tirols folgendes Werbefaltblatt: Während die Zeitungen "K*****" und "N*****" insbesondere in Ostösterreich eine marktbeherrschende Stel... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete verpflichtete sich mit dem vor dem Oberlandesgericht Linz am 9. 8. 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich gegenüber der betreibenden oö Ärztekammer, "es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, vorzunehmen". Die betreibende Partei brachte in ihre, Exekutionsantrag vor, der Verpflichtete habe in der Zeit vom 6. 12. 2000 bis 15. 1. 2001 Tätigkeiten vorgenommen, die Ärzten vorbehalt... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z5
Rechtssatz: Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 13/02v Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 13/02v European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. K*****, 2. K*****, vertreten du... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z5
Rechtssatz: Eine Gutschrift auf ein Sparkonto, dessen Verwertung an verschiedene Bedingungen geknüpft ist und bei dessen Auflösung Spesen zu zahlen sind, fällt nicht unter §9a Abs2 Z 5 UWG. Entscheidungstexte 4 Ob 13/02v Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 13/02v European Case Law Identifier (ECLI) EC... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG ist daher auch dann die Zahl de... mehr lesen...
Begründung: In einer Broschüre, die über den Küchenfachhandel und als Postwurfsendung an Haushalte verteilt wurde, bewarb die Beklagte die von ihr hergestellten und vertriebenen D*****-Küchen und kündigte unter den Schlagzeilen "Billig oder gratis" "Vielleicht ist Ihre Küche geschenkt!" ein Gewinnspiel an: "Gewinnen Sie eine von drei D*****-Küchen im Gesamtwert bis zu ATS 300.000. Unter allen vom 1. März 2001 bis 24. März 2001 bei D***** eingelangten Teilnahmescheinen mit Kauf... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG ist daher auch dann die Zahl de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zugabe ist nach ständiger Rechtsprechung ein zusätzlicher Vorteil, der neben der Hauptware (Hauptleistung) ohne besondere Berechnung angekündigt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern (ÖBl 1993, 24 - Welt des Wohnens uva). Dieser Vorteil muss mit der Hauptware (-leistung) in einem solchen Zusammenhang stehen, dass er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Entschluß zum Er... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "D*****", die Beklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "p*****". Beide Zeitschriften stehen hinsichtlich des Leser- und Käuferpublikums wie auch der Inseratenkunden zueinander in einem Wettbewerbsverhältnis. In einer Postwurfsendung kündigte die Beklagte ein "10 Millionen-Gewinnspiel" in ihrem Medium mit dem Hinweis an, jeder gewinne, auf die Teilnehmer warteten bis zu 10.000 S. Als ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z3
Rechtssatz: Bei (Wahrsage-) Karten, die ihrem Charakter nach vorwiegend im Rahmen der Familie und des Freundeskreises Verwendung finden, tritt - anders als bei ihrer Bestimmung nach vorwiegend im öffentlichen Raum benutzten Gegenständen - die Reklamefunktion derart in den Hintergrund, dass sie den (mit rund 50 S nicht unerheblichen) Verkehrswert der Karten nicht spürbar mindert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2
Rechtssatz: Eine Sonnenfinsternis-Schutzbrille wird für ein einmaliges Ereignis verwendet, bei dem die Aufmerksamkeit durch das Naturschauspiel gefangengenommen wird. Allfällige Werbeaufdrucke haben daher von vornherein nur eine geringe Werbewirksamkeit: Während der Sonnenfinsternis wird nicht auf sie geachtet, danach oder auch davor besteht kein Bedarf an einer Sonnenfinsternis-Schutzbrille. Die Gebrauchsfunktion wird durch ... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitklägerin ist, ist Eigentümerin und Verlegerin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift N*****. Die Beklagte ist Medieninhaberin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift "D*****". Die Streitteile stehen mit ihren Medienprodukten im Wettbewerb um Leser und Inseratenkunden. Vor dem 30. 9. 1998 ließ die Beklagte eine Postwurfsendung verteilen, die unter anderem vier Wahrsagekarten (Zigeunerkarten) en... mehr lesen...