Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Das Ankündigen eines Gewinnspiels verstößt gegen das Gesetz, wenn die angesprochenen Verkehrskreise über Teilnahmebedingungen und/oder Gewinnchancen getäuscht werden, nicht aber schon dann, wenn die Gewinnchancen ungewiß sind. Dieser Umstand ist bei allen Verlosungen und Preisausschreiben gegeben; er wird von den Teilnehmern regelmäßig in Rechnung gestellt und ist deshalb noch kein die Unlauterkeit begründendes... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Ob auch gleichartige, in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Gewinnspiele als "ein Gewinnspiel" im Sinne des § 9 a Abs 2 Z 8 UWG verstehen sind, muß daher vor allem danach beurteilt werden, ob ihre Attraktivität und damit ihr Einfluß auf den Kaufentschluß von der Gewinnchance bei einem Tagesspiel oder von der des gesamten Spiels bestimmt wird. Bei einer Gewinnspiel-Serie, die an mehreren Tagen Gewinnchancen ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Ob das Gewinnspiel den Zeitungskäufer veranlaßt, mehrere Ausgaben einer Zeitung zu erwerben, ist unerheblich. Es ändert auch nichts, wenn die Gewinnchance an den weiteren Spieltagen nur realisiert werden kann, wenn auch an diesen Tagen eine Ausgabe der Zeitung gekauft wird. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 4... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Auch gleichartige Gewinnspiele dürfen veranstaltet werden, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führen, der dreihunderttausend Schilling übersteigt. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 44/93 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Mehrere Gewinnspiele liegen aber nur dann vor, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die mit der Teilnahme wahrgenommene Gewinnchance entspreche dem Gesamtwert der, sei es auch an verschiedenen Tagen, ausgespielten Gewinne. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 44/93 Veröff: SZ 66/66 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Attraktivität des Spieles bestimmt sich vor allem danach, wie groß die Gewinnchance ist, die mit der Teilnahme gewahrt wird; das ist aber der Gesamtwert der an allen Spieltagen ausgespielten Gewinne. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 44/93 Veröff: SZ 66/66 3 O... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne beeinflußt den Kaufentschluß maßgeblich und ein zu hoher Gesamtwert würde dazu führen, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Ob das Gewinnspiel den Zeitungskäufer veranlaßt, mehrere Ausgaben einer Zeitung zu erwerben, ist unerheblich. Es ändert auch nichts, wenn die Gewinnchance an den weiteren Spieltagen nur realisiert werden kann, wenn auch an diesen Tagen eine Ausgabe der Zeitung gekauft wird. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 4... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Auch gleichartige Gewinnspiele dürfen veranstaltet werden, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führen, der dreihunderttausend Schilling übersteigt. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 44/93 Veröff: ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Mehrere Gewinnspiele liegen aber nur dann vor, wenn nicht der Eindruck erweckt wird, die mit der Teilnahme wahrgenommene Gewinnchance entspreche dem Gesamtwert der, sei es auch an verschiedenen Tagen, ausgespielten Gewinne. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 44/93 Veröff: SZ 66/66 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Die Attraktivität des Spieles bestimmt sich vor allem danach, wie groß die Gewinnchance ist, die mit der Teilnahme gewahrt wird; das ist aber der Gesamtwert der an allen Spieltagen ausgespielten Gewinne. Entscheidungstexte 4 Ob 44/93 Entscheidungstext OGH 18.05.1993 4 Ob 44/93 Veröff: SZ 66/66 3 O... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Der Gesamtwert der ausgespielten Gewinne beeinflußt den Kaufentschluß maßgeblich und ein zu hoher Gesamtwert würde dazu führen, daß in den Warenvertrieb ein unwirtschaftliches und unsolides Element hineingetragen wird, indem die Spielsucht, das Bestreben, durch Zufall zu gewinnen, zum Antrieb für die Deckung des Bedarfs gemacht wird. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z5
Rechtssatz: Daß der in einem Gutschein verbriefte Vorteil nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weitere Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur)... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen- Zeitung" und "Kurier". Die Beklagte ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles". In der Ausgabe der Tageszeitung "täglich Alles" vom 5.4.1992 und in folgenden Ausgaben war nachstehende Einschaltung enthalten: Im Anschluß daran hieß es weiter: Wegen des "Gratis-Privat-Anzeigen-Coupons" beantragte die Klägerin zur Sicherung des zu 10 Cg 61/92 des Erstgerichtes mit Klage geltend g... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z5
Rechtssatz: Daß der in einem Gutschein verbriefte Vorteil nicht in Bargeld ausgezahlt wird, sondern nur beim Ankauf einer anderen Ware (eines Dritten) verrechnet wird, hindert die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht, ist doch der vom Zugabenverbot verpönte Lockeffekt im Fall der Barauszahlung dieses Geldbetrages größer als bei Verrechnung beim Ankauf weitere Waren; umso mehr muß daher ein solcher Gutschein, der (nur)... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des § 9 a Abs 2 Z 2 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Entscheidungstexte 4 Ob 87/92 Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 87/92 Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24 = W... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z8
Rechtssatz: Das Unterlassungsgebot ist nicht deshalb zu weit gefaßt, weil die Ausnahme des § 9 a Abs 2 Z 2 8 UWG nicht ausdrücklich erwähnt wurde; da diese gesetzliche Ausnahme dennoch gilt, bedurfte es keines ausdrücklichen Hinweises darauf. Entscheidungstexte 4 Ob 87/92 Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 87/92 Veröff: MR 1993,69 = ÖBl 1993,24 = W... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den auf Erlassung eines Verbotes, bestimmte gesetzwidrige Preisnachlässe anzukündigen, gerichteten Sicherungsantrag abgewiesen und ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs zulässig sei. Der dagegen vom Kläger erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig. Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre setzt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, *****, vrtreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***** Zeitschriftenverlagsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Zeitungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG*****, 2) M***** Z... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) G***** KG, ***** 2) Fritz H*****, 3) Lorenz B***** Gesellschaft mbH, ***** 4) Ernst Schm***** 5) Franz B***** Gesellschaft mbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Gernot Hain und ander... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende GmbH ist seit 30.3.1990 Medieninhaberin der Wochenzeitung "D*****"; sie hat an diesem Tag als Komplementärin der "D*****-Zeitschriftengesellschaft mbH & Co KG" deren Unternehmen gemäß § 142 HGB übernommen. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Monatszeitschrift "R*****". Die zweitbeklagte KG, deren Komplementärin die drittbeklagte GmbH ist, besorgt den (Lohn-)Vertrieb der Zeitschrift "R*****". Der Viertbeklagte ist der Geschäftsführer der D... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieinhaberin der periodischen Druckschriften "R*****" und "B*****". Die Beklagte ist Medieninhaberin der auch in Österreich vertriebenen periodischen Druckschrift "p*****". Sowohl der "R*****" als auch "p*****" richten sich an jugendliche Leser; sie enthalten vorwiegend redaktionelle (Bild-)Berichte über Geschehnisse und Stars aus der Musik- und Filmszene. Das Titelblatt der Nr 21/90 der Zeitschrift "p*****" vom 2.10.1990 enthielt folgende Ankünd... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte GmbH betreibt den Einzelhandel mit Textilien. Sie verteilte im Juli 1985 im Bezirk Waidhofen an der Thaya einen Prospekt (Beilage C), in welchem sie für die Zeit vom 20.7.-10.8.1985 einen "Schluß-Ausverkauf" ankündigte und dabei mit Wendungen wie "Massenweise Minipreise" und "Ihre große Chance" auf die besondere Preisgünstigkeit ihres Angebotes hinwies. Der Prospekt enthielt insbesondere folgendes Angebot: "Sie bezahlen generell nur S 1,-- für... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Alleininhaber einer Drogerie in Lambach, in der er auch den Einzelhandel mit Artikeln des fotografischen Bedarfes betreibt. Am linken Schaufenster seines Geschäftes war am 10. September 1986 ein Plakat mit folgender Aufschrift angebracht: "Urlaubssonderpreis 24 Aufnahmen a 7.90 = 189,60 + Entwickeln 33,-- 222.60 ======= = FILM GRATIS"... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z1ZugG §1
Rechtssatz: Ob ein Angebot als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Hauptware und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Welche Verkehrsanschauung besteht, hat das Gericht, als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens dazu ausreichen (ausführlich 4 Ob 383/84). Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Norm: UWG §9a Abs2 Z1ZugG §1
Rechtssatz: Ob ein Angebot als das Angebot einer Wareneinheit, mehrerer Hauptwaren oder einer Hauptware und Nebenware aufzufassen ist, richtet sich nach der Verkehrsanschauung. Welche Verkehrsanschauung besteht, hat das Gericht, als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn die Erfahrungen des täglichen Lebens dazu ausreichen (ausführlich 4 Ob 383/84). Entscheidungstexte 4 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsbegehrens, der beklagten Partei mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren unentgeltliche Zugaben in der Form anzukundigen, daß der Ersatz der Parkgebühr von 20 S bei einem (bei der beklagten Partei vorgenommenen) Wareneinkauf in einem 100 S übersteigenden Wert in Aussicht gestellt wird. Die klagende Partei erblickt in dieser Einräumung einer unentgeltlichen Parkmöglichkei... mehr lesen...
Der Beklagte betreibt in Linz ein Herren- und Damenkonfektionsgeschäft; er bezeichnet die von ihm vertriebene Kleidung als "Diplomat-Kleidung". Eine im Frühjahr 1983 im Raum Linz verbreitete Werbeflugschrift des Beklagten enthält (ua.) die Ankündigung: "Änderungen kostenlos!" Das klagende Landesgremium des Textilhandels für OÖ in der Sektion Handel der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für OÖ sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Zugabenverbot. Es beantragt, zur Sicherung... mehr lesen...