Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ä*****, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte und Verteidiger in Strafsachen in Linz, wider die verpflichtete Partei DI Wilfried B*****, vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer und andere Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 13. Juni 2001, GZ 22 R 220/01m-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom 25. April 2001, GZ 11 E 101/01f-3, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Erstgerichts wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Exekution wegen des Zuwiderhandelns gegen dieses Unterlassungsgebot dadurch, dass der Verpflichtete an einer Testperson am 6. Dezember 2000 eine Störung der Darmflora, das Vorhandensein von mehr Pilzen als normal, eine Kuhmilchallergie sowie eine Übersäuerung des Magens, und am 15. Jänner 2001 das Verschwinden dieser Übersäuerung des Magens diagnostizierte, bewilligt wird.
Die Kosten des Revisionsrekurses der betreibenden Partei werden mit 1.754,31 Euro (darin enthalten 292,38 Euro Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Die Revisionsrekursbeantwortung der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Verpflichtete verpflichtete sich mit dem vor dem Oberlandesgericht Linz am 9. 8. 1999 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich gegenüber der betreibenden oö Ärztekammer, "es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, vorzunehmen". Die betreibende Partei brachte in ihre, Exekutionsantrag vor, der Verpflichtete habe in der Zeit vom 6. 12. 2000 bis 15. 1. 2001 Tätigkeiten vorgenommen, die Ärzten vorbehalten seien, nämlich die Diagnose der Übersäuerung des Magens und deren Verschwindens, der Störung der Darmflora und des Vorhandenseins von mehr Pilzen als normal sowie des Vorhandenseins einer Kuhmilchallergie. Dem Exekutionsantrag waren zwei Detektivberichte angeschlossen, auf die sich die betreibende Partei zum Beweis ihrer Behauptungen ausdrücklich berief. Danach diagnostizierte der Verpflichtete an einer Testperson am 6. Dezember 2000 eine Störung der Darmflora, Vorhandensein von mehr Pilzen als normal, eine Kuhmilchallergie sowie eine Übersäuerung des Magens, am 15. Jänner 2001 das Verschwinden dieser Übersäuerung des Magens.
Nach Einholung einer Äußerung des Verpflichteten bewilligte das Erstgericht - ohne den konkreten Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel im Spruch seiner Entscheidung anzuführen - die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von 10.000 S; es vertrat die Rechtsansicht, der Exekutionstitel sei ausreichend bestimmt, weil der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung, soweit nicht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen, durch Einsichtnahme in § 2 ÄrzteG auf einfache Art zu klären sei. Eine präzisere Umschreibung der unter das Unterlassungsgebot fallenden Tätigkeit sei demgemäß nicht notwendig und - unter Berücksichtigung der dann eventuell auftretenden Umgehungsgefahr - auch nicht zumutbar.Nach Einholung einer Äußerung des Verpflichteten bewilligte das Erstgericht - ohne den konkreten Verstoß des Verpflichteten gegen den Exekutionstitel im Spruch seiner Entscheidung anzuführen - die beantragte Unterlassungsexekution und verhängte eine Geldstrafe von 10.000 S; es vertrat die Rechtsansicht, der Exekutionstitel sei ausreichend bestimmt, weil der Inhalt der Unterlassungsverpflichtung, soweit nicht schon dem allgemeinen Sprachgebrauch zu entnehmen, durch Einsichtnahme in Paragraph 2, ÄrzteG auf einfache Art zu klären sei. Eine präzisere Umschreibung der unter das Unterlassungsgebot fallenden Tätigkeit sei demgemäß nicht notwendig und - unter Berücksichtigung der dann eventuell auftretenden Umgehungsgefahr - auch nicht zumutbar.
Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, Handlungen, die Ärzten vorbehalten sind, zu unterlassen, ausreichend bestimmt sei und daher in Form eines Urteils oder eines Vergleichs einen tauglichen Exekutionstitel darstelle, angesichts der steigenden Anzahl der dem Arztberuf verwandten Berufsgruppen doch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und eine Rsp dazu nicht aufgefunden werden konnte. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht nach eingehender Darstellung der maßgeblichen Rsp und Lehre zur Bestimmtheit des Unterlassungstitels aus, im konkreten Fall sei die Unterlassungsverpflichtung im Vergleich vom 9. 8. 1999 zu unbestimmt; dieser Vergleich sei daher kein tauglicher Exekutionstitel. Es sei nämlich aus der allgemeinen Verpflichtung, Tätigkeiten, die Ärzten vorbehalten sind, zu unterlassen, ohne nähere Konkretisierung bzw beispielsweise Anführung solcher Tätigkeiten nicht erkennbar, ob die vom Verpflichteten laut Exekutionsantrag vorgenommene Handlungen denjenigen, die der seinerzeitigen Unterlassungsklage zugrundlagen, gleichwertig seien oder nicht. Ein Rückgriff auf § 2 Abs 2 ÄrzteG sei nicht zielführend, weil auch diese Gesetzesbestimmung insgesamt acht Tätigkeiten umfasse, wovon wieder jede einzelne relativ weit gefasst sei. Eine ausreichende Bestimmtheit des Titels wäre nur gegeben, wenn zumindest die der Klage zugrundeliegende Tätigkeit als Beispiel angeführt wäre und die Unterlassungsverpflichtung diese und ähnliche, Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten umfassen würde. Nur dann würde nämlich vom Exekutionsgericht zuverlässig überprüft werden können, ob der Verpflichtete durch eine gleiche oder gleichartige bzw gleichwertige Handlung, wie sie zur seinerzeitigen Unterlassungsklage geführt habe, sich gegenüber der betreibenden Partei wettbewerbswidrig verhalten und damit gegen die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe.Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss dahin ab, dass es den Exekutionsantrag abwies; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Rechtsfrage, ob die Verpflichtung, Handlungen, die Ärzten vorbehalten sind, zu unterlassen, ausreichend bestimmt sei und daher in Form eines Urteils oder eines Vergleichs einen tauglichen Exekutionstitel darstelle, angesichts der steigenden Anzahl der dem Arztberuf verwandten Berufsgruppen doch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme und eine Rsp dazu nicht aufgefunden werden konnte. In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht nach eingehender Darstellung der maßgeblichen Rsp und Lehre zur Bestimmtheit des Unterlassungstitels aus, im konkreten Fall sei die Unterlassungsverpflichtung im Vergleich vom 9. 8. 1999 zu unbestimmt; dieser Vergleich sei daher kein tauglicher Exekutionstitel. Es sei nämlich aus der allgemeinen Verpflichtung, Tätigkeiten, die Ärzten vorbehalten sind, zu unterlassen, ohne nähere Konkretisierung bzw beispielsweise Anführung solcher Tätigkeiten nicht erkennbar, ob die vom Verpflichteten laut Exekutionsantrag vorgenommene Handlungen denjenigen, die der seinerzeitigen Unterlassungsklage zugrundlagen, gleichwertig seien oder nicht. Ein Rückgriff auf Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG sei nicht zielführend, weil auch diese Gesetzesbestimmung insgesamt acht Tätigkeiten umfasse, wovon wieder jede einzelne relativ weit gefasst sei. Eine ausreichende Bestimmtheit des Titels wäre nur gegeben, wenn zumindest die der Klage zugrundeliegende Tätigkeit als Beispiel angeführt wäre und die Unterlassungsverpflichtung diese und ähnliche, Ärzten vorbehaltene Tätigkeiten umfassen würde. Nur dann würde nämlich vom Exekutionsgericht zuverlässig überprüft werden können, ob der Verpflichtete durch eine gleiche oder gleichartige bzw gleichwertige Handlung, wie sie zur seinerzeitigen Unterlassungsklage geführt habe, sich gegenüber der betreibenden Partei wettbewerbswidrig verhalten und damit gegen die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Bei der Unterlassungsexekution ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Exekution schon wegen § 7 Abs 1 EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird. Andererseits darf, um die Umgehungsgefahr zu minimieren, das Erfordernis der Titelbestimmtheit nicht allzu streng verstanden werden; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - insbesondere im Verein mit konkreten Einzelverboten - wird daher als zulässig angesehen (Klicka in Angst, EO § 355 Rz 8 mit Nachweis der Rsp).Bei der Unterlassungsexekution ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Exekution schon wegen Paragraph 7, Absatz eins, EO nur aufgrund eines Exekutionstitels bewilligt werden darf, dem nebst der Person des Berechtigten und des Verpflichteten auch Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der Unterlassung eindeutig und bestimmt zu entnehmen sind, weil grundsätzlich im Titelverfahren geklärt werden soll, was dem Verpflichteten verboten wird. Andererseits darf, um die Umgehungsgefahr zu minimieren, das Erfordernis der Titelbestimmtheit nicht allzu streng verstanden werden; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebots - insbesondere im Verein mit konkreten Einzelverboten - wird daher als zulässig angesehen (Klicka in Angst, EO Paragraph 355, Rz 8 mit Nachweis der Rsp).
Hier hat sich der Verpflichtete in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, vorzunehmen. Dieser Exekutionstitel ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ausreichend bestimmt. Wenn der Exekutionstitel im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes überreinstimmt, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden (RIS-Justiz RS0013493). § 2 ÄrzteG zählt in Abs 2 nach der allgemeinen Definition des ärztlichen Berufs, dessen Ausübung "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird", umfasst, beispielsweise ("insbesondere") acht derartige Tätigkeiten auf. An Hand dieser Gesetzesbestimmung ist die Beurteilung, ob ein Verhalten des Verpflichteten gegen das darin normierte Verbot bestimmter Tätigkeiten verstößt, eindeutig möglich. Hier liegt nicht der Fall eines nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitels vor, der nur eine generelle Verpflichtung enthält, Verletzungen jeder Art eines Gesetzes, das zahlreiche Tatbestände umfasst (zB des UrhG), zu unterlassen (vgl EvBl 1952/361; Klicka aaO § 355 Rz 8). Das von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag mit Bezugnahme auf die vorgelegten Urkunden konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten stellt einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar. Der Verpflichtete hat nämlich insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (§ 1 Abs 2 Z 1 ÄrzteG) und die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (§ 1 Abs 2 Z 2 ÄrzteG) zu unterlassen.Hier hat sich der Verpflichtete in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Leistungen, die Ärzten vorbehalten sind, vorzunehmen. Dieser Exekutionstitel ist entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts ausreichend bestimmt. Wenn der Exekutionstitel im Wesentlichen mit dem Wortlaut des Gesetzes überreinstimmt, kann die gesetzliche Bestimmung zur Auslegung des Exekutionstitels herangezogen werden (RIS-Justiz RS0013493). Paragraph 2, ÄrzteG zählt in Absatz 2, nach der allgemeinen Definition des ärztlichen Berufs, dessen Ausübung "jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird", umfasst, beispielsweise ("insbesondere") acht derartige Tätigkeiten auf. An Hand dieser Gesetzesbestimmung ist die Beurteilung, ob ein Verhalten des Verpflichteten gegen das darin normierte Verbot bestimmter Tätigkeiten verstößt, eindeutig möglich. Hier liegt nicht der Fall eines nicht ausreichend bestimmten Exekutionstitels vor, der nur eine generelle Verpflichtung enthält, Verletzungen jeder Art eines Gesetzes, das zahlreiche Tatbestände umfasst (zB des UrhG), zu unterlassen vergleiche EvBl 1952/361; Klicka aaO Paragraph 355, Rz 8). Das von der betreibenden Partei im Exekutionsantrag mit Bezugnahme auf die vorgelegten Urkunden konkret behauptete Verhalten des Verpflichteten stellt einen Verstoß gegen den Exekutionstitel dar. Der Verpflichtete hat nämlich insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ÄrzteG) und die Beurteilung dieser Zustände bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, ÄrzteG) zu unterlassen.
Der Einwand des Verpflichteten, er habe dieses Verhalten nicht bzw nicht schuldhaft gesetzt, ist im Rekurs nicht zulässig; aus diesen Gründen müsste er eine Impugnationsklage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO erheben (Klicka aaO § 355 Rz 22 mit Nachweis der Rsp). In Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei war daher die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen war, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß gegen den Exekutionstitel anzuführen ist (3 Ob 209/01h; RIS-Justiz RS0000313). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 74 EO.Der Einwand des Verpflichteten, er habe dieses Verhalten nicht bzw nicht schuldhaft gesetzt, ist im Rekurs nicht zulässig; aus diesen Gründen müsste er eine Impugnationsklage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (Klicka aaO Paragraph 355, Rz 22 mit Nachweis der Rsp). In Stattgebung des Revisionsrekurses der betreibenden Partei war daher die erstgerichtliche Exekutionsbewilligung wiederherzustellen, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen war, dass auch in der Exekutionsbewilligung der konkrete Verstoß gegen den Exekutionstitel anzuführen ist (3 Ob 209/01h; RIS-Justiz RS0000313). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.
Eine Beantwortung des Revisionsrekurses ist im Gesetz nicht vorgesehen; der dennoch vom Verpflichteten eingebrachte Schriftsatz ist daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E65607 3Ob246.01zEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0030OB00246.01Z.0424.000Dokumentnummer
JJT_20020424_OGH0002_0030OB00246_01Z0000_000