Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Der Veranstalterin eines Gewinnspiels kann zumindest dann, wenn die Veranstalterin ihr Angebot nicht an eine ganz bestimmte Personengruppe richtet, nicht verwehrt werden, eine die Umsatzerwartungen weit übersteigende Zahl an Teilnahmekarten zu verteilen, um besonders viele potentielle Kunden zu erreichen. Für die Berechnung des "fiktiven Lospreises" im Sinn des § 9a Abs 2 Z 8 UWG ist daher auch dann die Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten im Verhältnis zum Gesamtwert der ausgespielten Preise maßgeblich, wenn mehr Teilnahmekarten ausgegeben werden als Geschäftsabschlüsse nach der statistischen Wahrscheinlichkeit zu erwartens sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115722Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00221_01F0000_001