TE OGH 2007/6/12 4Ob106/07b

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Veröffentlicht am 12.06.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 12. April 2007, GZ 30 R 52/06x-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, zu einer von ihr herausgegebenen Programmzeitschrift unentgeltliche Sachzugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, und zwar insbesondere Fünf-Euro-Gutscheine für „DVD-Boxen", die bei einem Internethändler eingelöst werden können. Dem Revisionsrekurs gelingt es nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSv § 528 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die Vorinstanzen haben der Beklagten verboten, zu einer von ihr herausgegebenen Programmzeitschrift unentgeltliche Sachzugaben anzukündigen und/oder zu gewähren, und zwar insbesondere Fünf-Euro-Gutscheine für „DVD-Boxen", die bei einem Internethändler eingelöst werden können. Dem Revisionsrekurs gelingt es nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats fallen Gutscheine, die zu einem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 5 UWG, wenn der Markt für diese Waren oder Dienstleistungen so transparent ist, dass der Verbraucher leicht Vergleichspreise ermitteln und so den tatsächlichen Wert der Gutscheine abschätzen kann (4 Ob 204/00d = SZ 73/162 = ÖBl 2001, 78 - 10-Millionen-Gewinnspiel; 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114 [Wiltschek] - Tankgutschein I; 4 Ob 102/06p = MR 2006, 321 [Korn] - Tankgutschein II). Der Grund für die Gleichbehandlung mit Geldzugaben ieS liegt darin, dass bei einem transparenten Markt der innere Wert von Gutscheinen in gleicher Weise erkennbar ist wie bei Bargeld. Dass die Entscheidungen 4 Ob 254/02k und 4 Ob 102/06p - anders als in der Zulassungsbeschwerde behauptet - in ihren tragenden Gründen miteinander vereinbar sind, hat der Senat schon in 4 Ob 102/06p näher erläutert. Auch Korn erkennt in seiner Glosse zur letztgenannten Entscheidung keinen Widerspruch, führt er doch aus, man werde ihr „auf Basis der bisherigen Judikatur des OGH wohl zustimmen müssen."Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Senats fallen Gutscheine, die zu einem verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, nur dann unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 5, UWG, wenn der Markt für diese Waren oder Dienstleistungen so transparent ist, dass der Verbraucher leicht Vergleichspreise ermitteln und so den tatsächlichen Wert der Gutscheine abschätzen kann (4 Ob 204/00d = SZ 73/162 = ÖBl 2001, 78 - 10-Millionen-Gewinnspiel; 4 Ob 254/02k = ecolex 2003/114 [Wiltschek] - Tankgutschein I; 4 Ob 102/06p = MR 2006, 321 [Korn] - Tankgutschein römisch II). Der Grund für die Gleichbehandlung mit Geldzugaben ieS liegt darin, dass bei einem transparenten Markt der innere Wert von Gutscheinen in gleicher Weise erkennbar ist wie bei Bargeld. Dass die Entscheidungen 4 Ob 254/02k und 4 Ob 102/06p - anders als in der Zulassungsbeschwerde behauptet - in ihren tragenden Gründen miteinander vereinbar sind, hat der Senat schon in 4 Ob 102/06p näher erläutert. Auch Korn erkennt in seiner Glosse zur letztgenannten Entscheidung keinen Widerspruch, führt er doch aus, man werde ihr „auf Basis der bisherigen Judikatur des OGH wohl zustimmen müssen."

Ob der Markt ausreichend transparent ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. Die Möglichkeit von Preisvergleichen im Internet rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass es deswegen ganz allgemein nur noch transparente Märkte gäbe.

Auch die Frage, ob eine bestimmte Zugabe eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirken kann (RIS-Justiz RS0113000), ist einzelfallbezogen und daher idR nicht erheblich iSv § 528 Abs 1 ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt angesichts der Wertverhältnisse - Fünf-Euro-Gutschein bei einem Zeitschriftenpreis von 1,60 Euro - keinesfalls vor.Auch die Frage, ob eine bestimmte Zugabe eine nicht unerhebliche Nachfrageverlagerung bewirken kann (RIS-Justiz RS0113000), ist einzelfallbezogen und daher idR nicht erheblich iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO. Eine krasse Fehlbeurteilung liegt angesichts der Wertverhältnisse - Fünf-Euro-Gutschein bei einem Zeitschriftenpreis von 1,60 Euro - keinesfalls vor.

Anmerkung

E84486 4Ob106.07b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2007/182 = MR 2007,453 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00106.07B.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20070612_OGH0002_0040OB00106_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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