Norm
UWG §9a Abs2 Z3Rechtssatz
Bei (Wahrsage-) Karten, die ihrem Charakter nach vorwiegend im Rahmen der Familie und des Freundeskreises Verwendung finden, tritt - anders als bei ihrer Bestimmung nach vorwiegend im öffentlichen Raum benutzten Gegenständen - die Reklamefunktion derart in den Hintergrund, dass sie den (mit rund 50 S nicht unerheblichen) Verkehrswert der Karten nicht spürbar mindert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113886Dokumentnummer
JJR_20000615_OGH0002_0040OB00117_00K0000_001