Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Rechnungslegung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 40.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. September 2005, GZ 2 R 143/05x-9, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Kennzeichenstreit stehen einander das (jüngere) Firmenschlagwort der Klägerin und die (ältere) Katalogbezeichnung der Beklagten gegenüber. Die Klägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, der - vom Rekursgericht angewandte - Grundsatz der Priorität gelte im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte das strittige Zeichen nicht als Unternehmenskennzeichen verwende und sich damit nicht auf den Kennzeichenschutz des § 9 Abs 1 UWG, mangels Verkehrsgeltung aber auch nicht auf den Ausstattungsschutz des § 9 Abs 3 UWG berufen könne.Im Kennzeichenstreit stehen einander das (jüngere) Firmenschlagwort der Klägerin und die (ältere) Katalogbezeichnung der Beklagten gegenüber. Die Klägerin macht in der Zulassungsbeschwerde geltend, der - vom Rekursgericht angewandte - Grundsatz der Priorität gelte im vorliegenden Fall nicht, weil die Beklagte das strittige Zeichen nicht als Unternehmenskennzeichen verwende und sich damit nicht auf den Kennzeichenschutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG, mangels Verkehrsgeltung aber auch nicht auf den Ausstattungsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, UWG berufen könne.
Die Klägerin übersieht damit, dass § 9 Abs 1 UWG die besondere Bezeichnung eines - nicht urheberrechtlich geschützten - Druckwerks neben der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens schützt. Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt daher nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in § 9 UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden (s 4 Ob 28/97i = ÖBl 1997, 176 ? MANZ-Rot).Die Klägerin übersieht damit, dass Paragraph 9, Absatz eins, UWG die besondere Bezeichnung eines - nicht urheberrechtlich geschützten - Druckwerks neben der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens schützt. Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks setzt daher nicht voraus, dass die Bezeichnung auch für das Unternehmen verwendet wird. Wie die anderen in Paragraph 9, UWG angeführten Kennzeichen dient auch die besondere Bezeichnung eines Druckwerks dazu, das Angebot des Unternehmers von dem der Mitbewerber zu unterscheiden (s 4 Ob 28/97i = ÖBl 1997, 176 ? MANZ-Rot).
Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks nach § 9 Abs 1 UWG beschränkt sich nicht auf den Schutz gegenüber der Bezeichnung anderer Druckwerke. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer Marke oder einem besonderen Geschäftsabzeichen geschützt (4 Ob 113/89 = SZ 62/154 = ÖBl 1990, 138 ? Take off).Der Schutz der besonderen Bezeichnung eines Druckwerks nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG beschränkt sich nicht auf den Schutz gegenüber der Bezeichnung anderer Druckwerke. Die (prioritätsältere) besondere Bezeichnung eines Druckwerks ist auch gegenüber einer Firma, einer Marke oder einem besonderen Geschäftsabzeichen geschützt (4 Ob 113/89 = SZ 62/154 = ÖBl 1990, 138 ? Take off).
Textnummer
E79363European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00230.05K.1219.000Im RIS seit
18.01.2006Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011