Norm: UWG §9 F6JN §53
Rechtssatz: Ansprüche nach § 9 UWG fallen nicht in die Zuständigkeit des Handelsgerichts Wien nach § 53 JN. Entscheidungstexte 4 Ob 239/18b Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 239/18b Schlagworte Gewerbliche Schutzrechte European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132507 ... mehr lesen...
Begründung: Sowohl die beklagte Partei als auch die klagende Partei vertreiben Gurtsysteme im Nischenmarkt für Bus- und Nutzfahrzeuge, wobei sie die Gurtsysteme den individuellen Kundenwünschen anpassen. Die beklagte Partei produziert und gestaltet ihre Gurtsysteme selbst, wobei sie ihre Produkte an jene des Unternehmens T***** annähert, ohne in geschützte Rechte dieses Unternehmens einzugreifen. Der Geschäftsführer der klagenden Partei war zuvor Vertriebsleiter der beklagten Partei... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile vertreiben über das Internet unter anderem Aloe-Vera-Produkte und Parfums. Die Beklagte vertreibt unter anderem einen „Herrenduft“ mit der Bezeichnung „Jungle Man“ (Eau de Parfum). Sie bewirbt dieses Produkt im Internet und auch in einer Broschüre unter Verwendung des Kennzeichens Für die P***** AG ***** sind unter anderem die internationalen Marken IR503771 (seit 10. Juni 1986) und IR582886 (seit 22. Juli 1991) geschützt. Der Schutzbereich bezieht... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist Inhaberin mehrerer Gemeinschaftsmarken (Wort- und Wortbildmarken) VELUX und Inhaberin der österreichischen Wortmarke VELUX sowie der österreichischen Wortbildmarke VELUX; sie hat der Zweitklägerin das Recht eingeräumt, diese Marken beim Vertrieb von Dachflächenfenstern in Österreich zu verwenden. Die Erstbeklagte, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Zweitbeklagten, ist auf die Herstellung, den Austausch und die Wartung von Dachflächenfenstern spezia... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Inhaber der österreichischen Wortmarke Nr 254 407 „MAX“ (Beginn der Schutzdauer: 11. 12. 2009) für Waren der Klassen 6, 19 und 37, darunter auch Baumaterialien. Die Beklagte, deren Firma (abgesehen vom Zusatz „Handels GmbH“) ausschließlich aus dem Zeichen „S*****“ besteht, vertreibt ua Befestigungsmaterialien für die Bauwirtschaft. Sie bietet Justierfüße (verwendbar für Unterkonstruktionen einer Terrasse als Abstandhalter zwischen Unterkonstruktion und Bod... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der für Waren der Klasse 5 (pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke) registrierten österreichischen Wort-Bild-Marke Nr 197.702: Sie vertreibt Arzneimittel (Nerventropfen seit 1999 und Nerventabletten seit 2004) in folgender Aufmachung: Die Erstbeklagte vertreibt seit 2009 über Apotheken ein Erzeugnis mit folgender Aufmachung: Auf e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger strahlt in seinem Radioprogramm „Radio Tirol“ seit über 25 Jahren jeweils mittwochs von 18 bis 19 Uhr die Volksmusik-Sendung „Musiktruch´n“ aus. Im Jahr 1979 waren H***** K***** und I***** R***** freie Mitarbeiter von „Radio Tirol“. H***** K***** hatte damals die Idee, eine volkstümliche Radiosendung mit dem Titel „Musiktruch´n“ ins Leben zu rufen. I***** R***** griff diese Idee auf. Ab 1979 wurde die Sendung „Musiktruch´n“ wöchentlich gesendet ... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen eines renommierten österreichischen Facharztes und Forschers wurde 2005 das Konkursverfahren eröffnet. Das Konkursgericht beschloss am 9. Jänner 2008 „sämtliche Schadenersatzansprüche des Gemeinschuldners, die sich im Zusammenhang mit der Verwendung seines Namens oder seiner Rechte auf das eigene Bild ergeben könnten, gemäß § 119 Abs 5 KO aus der Konkursmasse auszuscheiden und dem Gemeinschuldner zur freien Verfügung zu überlassen“. Nach Ansicht der Ma... mehr lesen...
Begründung: Maria Treben (1907 - 1991; in der Folge: Namensträgerin) galt als Spezialistin im Bereich der Kräuterheilkunde. Sie ist Autorin des Anfang der 1980er Jahre erstmals erschienenen Buchs „Gesundheit aus der Apotheke Gottes“, von dem bisher rund 10 Millionen Exemplare verkauft wurden; ihr Name ist in Österreich zumindest in Oberösterreich und in Deutschland allgemein bekannt. Die Beklagte hat ihren Sitz im Rheinland (Deutschland). Sie vertreibt in Deutschland seit mehr als 2... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (vgl § 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es sei von allgemeinem Interesse abzuklären, ob in einer Produktbeschreibung/Bedienungsanleitung eines Produkts, das mit Gesundheitsvorteilen wirbt, auch die besonderen Nachteile und Gefahren, die sich aus dessen Gebrauch für Per... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der zu CTM 1 698 885 mit Schutzdauerbeginn 8. Juni 2000 geschützten dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke, die einen sitzenden goldfarbenen Schokoladehasen mit roter Schleife und Schelle sowie der Aufschrift „Lindt Goldhase" samt Firmenemblem zeigt. Die Marke ist für die Klasse 30 (Schokolade und Schokoladewaren) eingetragen; die Farben sind mit Gold, Rot und Braun angegeben, wobei die Aufschrift und die Zeichnung der verschiedenen Merkmale, w... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte hat den im Revisionsverfahren allein noch strittigen Schadenersatzanspruch, der als Rechtsstreitigkeit nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO klageweise geltend gemacht wird, auf § 1111 ABGB gestützt. Die zurückgegebene Wohnung habe sich in einem schlechteren Zustand befunden als dies die gewöhnliche Abnutzung nach 10 Jahren ergebe, und zwar insbesondere die Böden und die Wände der Wohnung. Damit habe die Klägerin gegen ihre Verpflichtung, die Mietsache pfleglich zu beh... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Wolfgang Renzl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Piaty Müller-Mezin Schoeller Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** GmbH. Gegenstand des Rechtsstreits sind Ansprüche der Masse aufgrund des angeblichen Eingriffs der Beklagten in Markenrechte der Gemeinschuldnerin. Die Gemeinschuldnerin ist seit 1998 Inhaberin zweier österreichischer Wortbildmarken mit dem Wortbestandteil: „TRAMONTANA Der wahre Stil des Landes". Diese Marken sind für die Klassen 25 (Bekleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe) und 40 (Materialbearbe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Gebäudetrockenlegung/Mauertrockenlegung tätig. Sie tritt unter dem Firmenschlagwort „Aquapol" auf, das mit dem Wortbestandteil einer für sie registrierten Gemeinschaftsmarke übereinstimmt, und ist Berechtigte der Domain www.aquapol.at. Sie bewirbt das von ihr angewendete Verfahren („Gravomagnetokinese") als innovative umweltfreundliche Technologie. Dabei werde unter Nutzung von „Erdenergie" ein „gravomagnetisches" Feld erzeu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin folgender - gegenüber der Marke der Erstbeklagten prioritätsälteren - Marken für die Warenklassen 24 (Webstoffe und Textilwaren) und 25 (Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen): der zu AT 30608 eingetragenen Wortmarke KOBRA, der internationalen Wortmarke IR 443944 KOBRA und einer zu AM 1584/83 eingetragenen Bildmarke (Darstellung einer Schlange). Die Klägerin vertreibt seit 1977 Jeansbekleidung unter Verwendung des Unternehme... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Leiter und Geschäftsführer der mit zwei weiteren Personen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts 1996 gegründeten Musikband JUKEBOX. Seit ihrer Gründung tritt die Band bei verschiedensten Veranstaltungen in Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Südtirol und im süddeutschen Raum, aber auch in der Schweiz und im übrigen Österreich auf. Sie spielt stets live, das Repertoire ist weit gestreut. Die Band spielt auch selbst verfasste Nummern, sie versteht sich aber... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin, ein Versandhandelsunternehmen mit dem Angebot von Waren aller Art, betreibt seit 1987 unter der Bezeichnung „happy kauf" an mehreren Standorten einen Einzelhandel mit Waren aus ihrem Sortiment, vorwiegend Restposten. Sie verfügt auch über eine im selben Jahr registrierte Wortbildmarke „happy kauf". Der Beklagte ließ sich Ende 2006 die Domain „www.happykauf.at" registrieren; bei Aufruf der Domain wird man zunächst auf das Unternehmen „Acor" hingewiesen und n... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke CTM 52803 „RED BULL". Sie vertreibt darunter ein als „Energy Drink" bezeichnetes, in Dosen abgefülltes Getränk. Die Beklagte bietet in ihrer Diskothek „Energy Drinks" und damit hergestellte Mixgetränke an. Bestellen Besucher das Getränk „Red Bull", so bekommen sie eine Originaldose der Klägerin. Bestellen sie hingegen das Mischgetränk „Red Bull/Wodka", so verwendet die Beklagte zu dessen Herstellung Containerware eines ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt ein Arzneimittel, das in der kosmetischen Medizin zur Faltenglättung eingesetzt wird. Wesentlicher Bestandteil ist der Wirkstoff Botulinumtoxin A, der als Nervengift die Erregungsübertragung von den Nervenzellen zum Muskel hemmt. Das Arzneimittel wird subkutan (unter die Haut) injiziert, was die Kontraktion des Muskels schwächt und dadurch zur Glättung mimisch bedingter Falten führt. Die Anwendung ist Ärzten vorbehalten. Die Klägerin bezeichnet die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei H***** Sp.z.o.o., *****, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl und andere Rechtsanwälte in Salzburg, we... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger, ein deutscher Staatsbürger, führt seit seiner Geburt den Familiennamen „Prinz zu S*****". Außer ihm gibt es noch zwölf männliche Mitglieder seiner Familie, die ebenfalls diesen Namen führen. Es handelt sich dabei um den Namen eines ehemaligen regierenden deutschen Fürstenhauses. Dr. Mario***** S***** wurde ***** mit dem Familiennamen „W*****" geboren. Im Jahr 2001 kam es durch Adoption zur Namensänderung. Als adoptierter Sohn der Helga ***** Prinze... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin ist Inhaberin der am 29. 6. 2005 beim österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bild-Marke „No Kangaroos in Austria". Die Marke genießt unter anderem Schutz für Bekleidungsstücke. Das Zeichen wurde seit 1992 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und seit 2002 von der Klägerin selbst auf T-Shirts angebracht. Seit fünf oder sechs Jahren findet es sich auch auf Messeeinladungen, seit 2003 auf Produktkatalogen und seit 2004 auf Einkaufssäcken der Kläge... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Klägerin ist unter ihrer Firma D***** GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie ist Inhaberin der zur Nr 230763 registrierten österreichischen Wortbildmarke BERGSPECHTE Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller: Diese Marke ist seit 27. 3. 2006 für Waren der Klassen 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Anoraks), 39 (Veranstaltung von Reisen, insbesondere Berg-, Trekking-, Expeditions- und Mountainbike-Rei... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke „BUZZ!" ua in der Warenklasse 9 für „Hardware, Software und Datenträger". Beginn der Schutzdauer war der 22. Mai 2001. Die Beklagte vertreibt eine Spielkonsole, die die Hard- und Softwarebasis für verschiedene Spiele ist. Seit November 2005 bewarb und verkaufte sie ein dafür entwickeltes Musik-Quiz, das sie mit „BUZZ" bzw „BUZZ!" bezeichnete. Das Spiel besteht aus einer (weiteren) Software und vier Steuereinheit... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin nachstehender Marken: der österreichischen Wortmarke Nr 232.749 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder und Felgen für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005), und der Gemeinschaftsmarke Nr 5.150.032 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005). Die Beklagte vertreibt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: a) österreichische Formmarke Nr 236.313 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 6 und 20 (Koffer für den Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche); b) Gemeinschaftsformmarke Nr 3.424.661 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 7 (Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff); Abbildung zu a) und b): c) österreichisch... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin veröffentlicht unter „salzburg.com" die Online-Ausgabe ihrer Tageszeitung, die im August 2007 mehr als 13 Millionen mal aufgerufen wurde. Die Beklagte kündigte an, unter „salzburg24.at" ebenfalls ein Online Medium betreiben zu wollen. Die Vorinstanzen haben unter anderem den Antrag der Klägerin abgewiesen, der Beklagten die Nutzung der Domain „salzburg24.at" oder einer verwechselbar ähnlichen Domain „je mit und ohne Inhalt" zu verbieten. ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortbildmarke „INTIMA" für die Warenklassen 3 (Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Hygieneartikel) und 5 (medizinische Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Hygiene- und Sanitärprodukte für medizinische Zwecke); die Beklagte verwendet das Zeichen „INTIMAMED" für ein Waschgel zur Intimpflege. Das Berufungsgericht wies die auf Unterlassung der Ver... mehr lesen...
Begründung: Der beklagte Verein ist im Rettungsdienst tätig und führt unter anderem Krankentransporte durch. Die am 30. 1. 2006 gegründete und am 3. 8. 2006 im Firmenbuch eingetragene Klägerin ist Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens von Dr. Christian B*****, der als Allgemeinmediziner und Notarzt seit 1997 unter der Bezeichnung „Interhospitaltransfer Niederösterreich" gewerbliche Krankentransporte mit medizinisch indizierter Arztbegleitung zwischen Krankenhäusern in den Bund... mehr lesen...