Norm
UWG §9 C5Rechtssatz
Die Verwendung eines Zeichens als Domain ist ein Unterfall der Kennzeichennutzung. Stehen einander das Firmenschlagwort des Klägers und die aus dem Firmenschlagwort des Beklagten gebildete Domain gegenüber, so entscheidet der Zeitvorrang der Firmen und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Domain.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119757Dokumentnummer
JJR_20050208_OGH0002_0040OB00226_04W0000_002