Die Klägerin und die Beklagte handeln mit Herrenbekleidung. Zugunsten der Beklagten ist eine Wortbildmarke, bestehend aus den in kreisförmiger Darstellung angeordneten Worten: "Garantiezeichen Formfest" sowie den in der Mitte des Kreises durch einen Schrägstrich getrennten Buchstaben "F/F" registriert. Ein Patent- oder Musterrecht ist für die Erzeugnisse der Beklagten nicht registriert. Die Beklagte ließ ab 7. März 1959 an mehreren Tagen bis einschließlich 18. April 1959 in einer Wien... mehr lesen...
Norm: RabG §12UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Für eine analoge Anwendung des § 25 Abs 4 UWG auf das RabG ist kein Raum. Entscheidungstexte 4 Ob 323/60 Entscheidungstext OGH 10.05.1960 4 Ob 323/60 Veröff: ÖBl 1960,114 (kritisch Schönherr) 4 Ob 316/61 Entscheidungstext OGH 25.04.1961 4 Ob 316/61 ... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Der Umstand, daß seit dem Inserat und der Veröffentlichung des Urteiles schon geraume Zeit verflossen ist, ist rechtlich belanglos. Entscheidungstexte 1 Ob 289/58 Entscheidungstext OGH 30.09.1958 1 Ob 289/58 Veröff: SZ 31/118 = ÖBl 1959,5 4 Ob 342/66 Entscheidungstext OGH 20.12.1966 4 Ob 3... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Kein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, wenn die beteiligten Verkehrskreise schon im gleichen Rahmen über die Unrichtigkeit seiner Tatsachenbehauptung aufgeklärt wurden, selbst wenn die Aufklärung nicht durch den Beklagten erfolgte. Entscheidungstexte 1 Ob 233/58 Entscheidungstext OGH 18.06.1958 1 Ob 233/58 Veröff: ÖBl 1959,53 ... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Auch wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, kann der Anspruch auf Veröffentlichung erhoben werden. Auch wenn die unlautere Wettbewerbshandlung nicht Gegenstand öffentlicher Kundmachung war, sondern sich nur im geschäftlichen Rahmen gehalten hat, ohne daß sie in die Öffentlichkeit gedrungen ist, kann auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden. Sie kann dann Platz greifen, wenn zu befürchten ist, daß der in der Ver... mehr lesen...
In Punkt c) des Urteils des Erstgerichtes vom 9. September 1954 ist der jetzigen betreibenden Partei die Befugnis zugesprochen worden, das Urteil (Spruch: und
Gründe: ) binnen 14 Tagen nach Rechtskraft auf Kosten des Beklagten (des jetzigen Verpflichteten) in der Zeitung„Österreichische Volksstimme" zu veröffentlichen. Zur Erwirkung der Veröffentlichung dieses Urteils in der genannten Zeitung hat das Erstgericht der betreibenden Partei wider die verpflichtete Partei die Exekution bewilli... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Für die Beurteilung des Umstandes, ob die Urteilsveröffentlichung notwendig ist, ist der Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz maßgebend. Entscheidungstexte 3 Ob 758/54 Entscheidungstext OGH 15.12.1954 3 Ob 758/54 Veröff: SZ 27/318 4 Ob 345/67 Entscheidungstext OGH 28.11.1967 4 Ob 345... mehr lesen...
Die beklagte Partei war Generalrepräsentantin der AUSTIN Motor und hatte als Vertreter das Alleinverkaufsrecht der Erzeugnisse und Ersatzteile der genannten Gesellschaft für Österreich seit einigen Jahren. Nach dem zuletzt am 31. Jänner 1952 zwischen der Beklagten und AUSTIN abgeschlossenen Vertretungsvertrag umfaßte das Vertretungsverhältnis die Zeit vom 1. August 1951 bis 31. Juli 1952. Mit Schreiben vom 1. Juli 1952 bestätigte AUSTIN der Klägerin, daß diese mit dem Vertrieb der... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Zur Urteilsveröffentlichung (vgl auch SZ 11/104, auch SZ 9/116). Entscheidungstexte 3 Ob 135/54 Entscheidungstext OGH 05.05.1954 3 Ob 135/54 Veröff: SZ 27/119 = EvBl 1954,377 S 567 = PBl 1955,24 4 Ob 362/60 Entscheidungstext OGH 13.12.1960 4 Ob 362/60 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIVUWG §25 Abs4
Rechtssatz: Der Widerruf einer Erklärung kann auch von der Verlassenschaft begehrt werden, wenn derjenige, der die Erklärung seinerzeit abgab, gestorben ist. Neben der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs, kann nicht auch noch auf Veröffentlichung des Urteiles erkannt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 585/52 Entscheidungstext OGH 16.07.195... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die beklagte Verlassenschaft verurteilt, den Widerruf einer Warnung, die der Verstorbene erscheinen ließ, in denselben Zeitungen und in derselben Form zu veröffentlichen, es hat aber das Begehren auf Feststellung, daß der Beklagte durch die Veröffentlichung dieser Warnung eine Handlung begangen habe, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbes vorgenommen wurde und gegen die guten Sitten verstößt, ebenso abgewiesen wie das Begehren, es werd... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Kein Recht zu Urteilsveröffentlichung, wenn das Publikum von der unlauteren Wettbewerbshandlung keine Kenntnis erhalten hat. Entscheidungstexte 1 Ob 345/52 Entscheidungstext OGH 23.04.1952 1 Ob 345/52 Veröff: SZ 25/100 = ÖBl 1953,5 4 Ob 347/74 Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74 Beisatz:... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: RG 14.9.1939, VIII 57/39 Die Veröffentlichung hat nicht Zweck einer Vergeltung, sie hat nur zur Voraussetzung, daß in einem größeren Kreis von Personen eine unrichtige, das Unternehmen schädigende, berichtigungsbedürftige Meinung erzeugt worden ist oder erzeugt werden kann, und zwar vom Zeitpunkt der Urteilsfällung aus gesehen (siehe auch SZ XI/104). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UWG §25 Abs4
Rechtssatz: Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei nur dann, wenn sie mit einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren obsiegt, nicht aber selbständig und daher auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat, ohne ein anderes wettbewerbsrechtliches Begehren - etwa ein solches auf Beseitigung de... mehr lesen...
Norm: EO §353 IAEO §353 IIAEO §353 VIAUWG §25 Abs4
Rechtssatz: Zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß § 25 UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des § 353 EO zu erwirkenden Exekutionstitels. Entscheidungstexte 4 Ob 373/30 Entscheidungstext OGH 01.08.1930 4 Ob 373/30 Veröff: SZ 12/239 ... mehr lesen...