Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
RG 14.9.1939, VIII 57/39
Die Veröffentlichung hat nicht Zweck einer Vergeltung, sie hat nur zur Voraussetzung, daß in einem größeren Kreis von Personen eine unrichtige, das Unternehmen schädigende, berichtigungsbedürftige Meinung erzeugt worden ist oder erzeugt werden kann, und zwar vom Zeitpunkt der Urteilsfällung aus gesehen (siehe auch SZ XI/104).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:RG00002:1939:RS0105183Dokumentnummer
JJR_19390914_RG00002_0080RG00057_3900000_001