TE OGH 1960/11/3 4Ob333/60

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Veröffentlicht am 03.11.1960
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Norm

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §25 Abs4

Kopf

SZ 33/117

Spruch

Anspruch auf Urteilsveröffentlichung trotz späterer freiwilliger Änderung nach wiederholtem Erscheinen des beanstandeten Zeitungsinserates.

Entscheidung vom 3. November 1960, 4 Ob 333/60.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin und die Beklagte handeln mit Herrenbekleidung. Zugunsten der Beklagten ist eine Wortbildmarke, bestehend aus den in kreisförmiger Darstellung angeordneten Worten: "Garantiezeichen Formfest" sowie den in der Mitte des Kreises durch einen Schrägstrich getrennten Buchstaben "F/F" registriert. Ein Patent- oder Musterrecht ist für die Erzeugnisse der Beklagten nicht registriert. Die Beklagte ließ ab 7. März 1959 an mehreren Tagen bis einschließlich 18. April 1959 in einer Wiener Tageszeitung ein Kopfinserat erscheinen, laut welchem nur bei ihr die "ges. gesch. Formfest Herren-, Damen- und Kinderkleidung" zu kaufen sei.

Das Erstgericht verurteilte antragsgemäß die beklagte Partei dazu, im geschäftlichen Verkehr die Angabe "gesetzlich geschützt" für die Warenbezeichnung "Formfest-Kleidung" zu unterlassen, und erteilte der klagenden Partei die Befugnis, den Urteilsspruch innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteiles auf Kosten der beklagten Partei in der betreffenden Wiener Tageszeitung zu veröffentlichen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil insoweit ab, als es das Urteilsveröffentlichungsbegehren abwies. Hiezu führte es zur Begründung im wesentlichen aus: Dadurch, daß die Beklagte nach der ersten Tagsatzung den Wortlaut der Ankündigung ändern ließ, sei zwar die Wiederholungsgefahr noch nicht weggefallen. Die Änderung des Textes der Ankündigung müsse aber dazu führen, daß eine Veröffentlichung des Urteilsspruches nicht notwendig sei. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren wäre nur dann begrundet, wenn befürchtet werden müßte, daß der in der Vergangenheit liegende Mißbrauch auch künftig eine Schädigung bewirken könnte (GR. 1958 S. 46).

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei Folge und stellte das erstgerichtliche Urteil zur Gänze - also auch hinsichtlich der Befugnis der klagenden Partei zur Urteilsveröffentlichung - wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Richtig ist es, wenn das Berufungsgericht ausführt, daß der Anspruch auf Urteilsveröffentlichung nur erhoben werden kann, falls zu befürchten ist, daß der in der Vergangenheit liegende Mißbrauch auch künftig eine Schädigung des Klägers bewirken könnte, und daß die Vorschrift des § 25 Abs. 4 UWG. nicht den Charakter einer Strafe, sondern einer Vorbeugungsmaßnahme hat. Dennoch ist im vorliegenden Fall der Veröffentlichungsanspruch gegeben. Die Beklagte hat durch rund ein Dutzend Inserate, die in auffälliger Weise in die Kopfleiste einer Wiener Tageszeitung eingeschaltet waren, im Publikum die unrichtige Meinung zumindest erwecken können, daß die von ihr verkaufte Kleidung durch ein Patent oder Muster gesetzlich geschützt sei. Wenn sie nun im weiteren Verlauf ihre Reklame dahin richtiggestellt hat, daß bloß die Marke "Formfest" für sie gesetzlich geschützt sei, so hat sie damit in keiner Weise die vorangegangene Wahrheitswidrigkeit widerrufen. Sie hat bloß nunmehr richtig inseriert und es dem Publikum überlassen, aus dieser jetzt richtigen Ankündigung den Schluß zu ziehen, daß ihre bisherige Reklame wahrheitswidrig gewesen sei. Dies reicht aber nicht aus. Damit ist nicht genug geschehen, um die von der Beklagten hervorgerufene unrichtige Meinung über ihre Ware zu beseitigen (SZ. XXVII 119). Das von der beklagten Partei später eingeschaltete richtige Inserat ist keineswegs ebenso wirksam wie die ausdrückliche Mitteilung, daß die beklagte Partei im geschäftlichen Verkehr die Angabe "ges. gesch." für die Warenbezeichnung "Formfest-Kleidung" zu unterlassen habe. Da - wie die beklagte Partei ohnedies nicht verkennt - Annoncen erfahrungsgemäß längere Zeit fortwirken, kann auch nicht angenommen werden, daß die Wirkung der wahrheitswidrigen Ankündigung durch Zeitablauf aufgehoben wurde. Die in der Revisionsbeantwortung zitierte Entscheidung SZ. XIII 75 befaßt sich nicht mit der Frage der Urteilsveröffentlichung.

Anmerkung

Z33117

Schlagworte

Änderung, freiwillige - des beanstandeten Inserates„ Urteilsveröffentlichung, Inserat, freiwillige Änderung, Urteilsveröffentlichung nach § 25, Abs. 4 UWG., Unlauterer Wettbewerb Urteilsveröffentlichung, Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs. 4 UWG., Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils nach § 25 Abs. 4 UWG., Wettbewerb unlauterer Urteilsveröffentlichung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0040OB00333.6.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19601103_OGH0002_0040OB00333_6000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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