Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Auch wenn keine Wiederholungsgefahr besteht, kann der Anspruch auf Veröffentlichung erhoben werden. Auch wenn die unlautere Wettbewerbshandlung nicht Gegenstand öffentlicher Kundmachung war, sondern sich nur im geschäftlichen Rahmen gehalten hat, ohne daß sie in die Öffentlichkeit gedrungen ist, kann auf Urteilsveröffentlichung erkannt werden. Sie kann dann Platz greifen, wenn zu befürchten ist, daß der in der Vergangenheit liegende Mißbrauch auch künftig eine für die klagende Partei schädigende Wirkung haben könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0079725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017