Norm
ABGB §1330 BIVRechtssatz
Der Widerruf einer Erklärung kann auch von der Verlassenschaft begehrt werden, wenn derjenige, der die Erklärung seinerzeit abgab, gestorben ist. Neben der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Widerrufs, kann nicht auch noch auf Veröffentlichung des Urteiles erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0031904Dokumentnummer
JJR_19520716_OGH0002_0010OB00585_5200000_001