Begründung: Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage der Veröffentlichung eines Urteils in "Wochenend-Ausgaben über den Grundsatz gleicher Verbreitung und Auffälligkeit hinaus" sowie zur "Sperrung der Namen auch der Parteienvertreter" fehle. Beide Fragen seien über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil die angefochtene Entscheidung mit der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in Wochenend-Ausgaben von der ständigen Rechtsprechung abgeh... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Beklagte vertritt (wie schon in den Vorprozessen 4 Ob 104/03b und 4 Ob 156/03z) den Standpunkt, der in ihr Vertriebssystem eingegliederte Arzt gehöre nicht zu den in § 108 MPG aufgezählten Funktionsträgern, sodass ein Verstoß gegen diese Bestimmung von vornherein ausscheide. Dazu hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 104/03b bereits erkannt, dass einem in das Vertriebssystem der Beklagten eingegliederten ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta und einer inländischen Betriebsstätte, die im Firmenbuch eingetragen ist; sie bietet über das Internet ua über die von ihr zur Nutzung angemieteten Domains phonesex.at und sadoland.at Telefondienstleistungen und Live-Cam-Darbietungen pornografischen Inhalts an. Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Wien, das im wesentlichen dieselben Dienstleistungen anbietet wie die Klägerin. Sie stellt unter den Domai... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist als selbstständiges österreichisches Unternehmen Teil des weltweit tätigen D*****-Netzwerkes. Sie übernimmt grenzüberschreitende und nationale Aufträge für die Beförderung von Dokumenten und Waren. Ihre Auftraggeber sind in erster Linie Unternehmen. Rund 4 % des gesamten Beförderungsvolumens entfallen auf Aufträge von Verbrauchern. Die Beklagte schließt grenzüberschreitende und nationale Beförderungsverträge zu den "D***** Allgemeinen Transpor... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist gesetzliche Standes- und Interessenvertretung der Notare. Der Verein Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat (ÖGIZIN) ist Inhaber der österreichischen Verbandsmarke Nr. 151.721 (in der Folge: Notaren-Logo), die am 14. 9. 1993 angemeldet und in das Markenregister am 18. 3. 1994 ua für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse und Schreibwaren (Klasse 16), Werbung (Klasse 35) sowie einzeln und gemein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen. Sie lässt österreichische Verbraucher anrufen, um ihnen mitzuteilen, sie hätten gewonnen. Gleichzeitig wird ein Brief angekündigt. Bei den Anrufen wird ein Tonbandgerät eingesetzt. Der Anruf erfolgt, ohne dass die Verbraucher ihre Einwilligung gegeben hätten. Dem Angerufenen wird weder der Firmenwortlaut noch die Anschrift noch der Sitz der Beklagten mitgeteilt. In manchen Fällen werden die Angerufenen aufgeforde... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass eine krasse Fehlbeurteilung vorliege und die angefochtene Entscheidung den Entscheidungen 4 Ob 82/02s, 4 Ob 145/02f und 4 Ob 174/02w widerspreche. Eine krasse Fehlbeurteilung und einen Widerspruch zur Rechtsprechung erblicken die Beklagten in der Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe zu Recht auch eine Urteilsveröffentlichung in der von ihr herausgegebenen Gratiszeitung begehrt; eine Veröffentlic... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, Wien 1, Hofburg, Kongresszentrum, vertreten durch Hauser Newole &... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ****... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen betreiben selbstständige Ambulatorien für Medizinische und Chemische Labordiagnostik. Der Beklagte ist Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik. Gleichzeitig ist er Obmann der Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik der Ärztekammer Wien. Am 30. 3. 2001 richtete der Beklagte an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer ein Schreiben, das er zur Information auch an sämtliche niedergelassenen Fachärzte für medizinische und ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein deutsches Unternehmen. Sie ist mit Priorität 7. 12. 1979 Inhaberin der international registrierten und auch in Österreich geschützten Wortmarke IR 456092 "BOSS", eingetragen für Waren der Klasse 25 (Bekleidung). Unter dieser Marke vertreibt die Klägerin seit vielen Jahren - in Österreich seit 1970 - Herrenbekleidung und seit dem Jahr 2000 auch Damenbekleidung. Die Klägerin hat Markenlizenzen für Parfum, Brillen, Strickwaren, Krawatten, Unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist auf Grund eines mit der Josef-Hoffman-Stiftung am 1. 1. 1987 abgeschlossenen Lizenzvertrags berechtigt, originalgetreue Repliken von Beleuchtungskörpern dieses Künstlers zu erzeugen und zu vertreiben. Neben diesen Beleuchtungskörpern und Leuchten, die auf Entwürfe anderer Architekten des 20. Jahrhunderts zurückgehen, vertreibt der Kläger auch Originalmöbel und andere Antiquitäten aus der Zeit der "Wiener Werkstätte" (1903 bis 1932). Er vertreibt... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann O*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Wolf,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen, dem als Mitglieder insbesondere auch die Landesinnungen der Optiker mehrerer Bundesländer angehören; Verbandszweck ist unter anderem auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Erstbeklagte betreibt in 101 Betriebsstätten österreichweit unter anderem das Augenoptikergewerbe. Der ursprünglich zweitbeklagte Franz Josef H***** war Geschäftsführer der Erstbeklagten; er ist am 21. 5.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist ein Verband zur Wahrung wirtschaftlicher Unternehmerinteressen, dem als Mitglieder insbesondere auch die Landesinnungen der Optiker mehrerer Bundesländer angehören; Verbandszweck ist unter anderem auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Erstbeklagte betreibt in 101 Betriebsstätten österreichweit unter anderem das Augenoptikergewerbe. Der ursprünglich zweitbeklagte Franz Josef H***** war Geschäftsführer der Erstbeklagten; er ist am 21. 5.... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach der Kläger den genauen Inhalt und Umfang, Unrechtmäßigkeit, Unvertretbarkeit und Öffentlichkeit der behaupteten Aussagen des Beklagten zu beweisen habe. Darüber hinaus fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit "bloß ungefähr ('sinngemäß') feststellbar gewesene und aus dem Zusammenhang ... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Die Klägerin hat im Zuge einer am 1. 8. 2001 beschlossenen Umwandlung gem §§ 239 ff AktG ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem § 235 Abs 5 ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex 1992, 243 uva). Die Klägerin hat im Zuge einer am 1. 8. 2001 beschlossenen Umwandlung gem Paragraphen 239, ff AktG ihre Firma geändert. Ihre Parteibezeichnung war daher gem Paragraph 235, Absatz 5, ZPO zu berichtigen (SZ 53/64; EvBl 1986/163; ecolex ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke "Elisabeth (Sissy)", die mit Schutzdauerbeginn 11. 11. 1992 (ua) für die Warenklasse 33 (Spirituosen) eingetragen ist. Die Marke wurde nicht aufgrund eines Verkehrsgeltungsnachweises eingetragen. Die Beklagte ist Inhaberin der österreichischen Wortbild-Marke "Sissi Elisabeth Kaiserin von Österreich", deren Bildteil in einem Bildnis der ehemaligen österreichischen Kaiserin besteht. Die Marke ist seit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der klagende Verein für Konsumenteninformation beanstandet Bestimmungen, welche die beklagte Bank in ihren "Besonderen Bedingungen für die Führung von Privatkonten und die Abholung von Kontopost", Fassung April 1999, verwendet. Es sind dies folgende Bestimmungen: "Punkt 1 erster Absatz: Änderungen der Konditionen können vorgenommen werden, wenn sich die den diesbezüglichen Leistungen zugrundeliegenden Kosten verändern. (1) Punkt 3 'Informationen an Dritt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war von 1991 bis 1995 in einem Museum als einer von 50 Aufsehern beschäftigt. Der Viertkläger war in dieser Zeit wie der Beklagte Aufseher, die übrigen Kläger waren Oberaufseher. Insgesamt hatten die Aufseher im Museum sechs Oberaufseher als Vorgesetzte. Der Beklagte berichtete gegenüber Journalisten und in einer Fernsehsendung über Missstände am Arbeitsplatz. In Zeitungen erschienen im Jahr 1997 Artikel unter den Titeln "Lose Sitten im Museum",... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der Wortmarke Pycnogenol, RegNr 157.335, mit Priorität vom 25. 8. 1994. Diese Marke ist aufrecht und für Waren der Klasse 3 (Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Seifen, Parfümerien, Haarlotion, Zahnputzmittel) und der Klasse 5 (pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Diätnahrungsmittelzusätze, nämlich pflanzliche Extrakte in Tabletten-, Kapsel- und Pul... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin vertreibt sowohl als Groß- als auch als Einzelhändlerin (ua) Teppiche. Als Großhändlerin beliefert sie Einzelhändler in Osttirol, Tirol und Kärnten; als Einzelhändlerin betreibt sie etwa 6 Geschäfte. Bis 1. 7. 1997 hatte sie auch eine Niederlassung in N*****. Der Beklagte verkauft in seinem Einzelhandelsfachgeschäft Möbel und Heimtextilien. Seine Kunden kommen vor allem aus Osttirol und Oberkärnten. Die Klägerin hat den Beklagten mit Teppichen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist ein ideeller Verein; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Vereinszweck ist die Förderung des Wohlbefindens sowie die artgerechte Haltung von Haus- und Nutztieren und die Verbreitung des Tierschutzgedankens in Wort, Bild und Schrift. Ziel des Vereins ist es auch, dazu beizutragen, den Wildtieren ihren natürlichen Lebensraum zu erhalten und vom Aussterben bedrohte Tierarten zu schützen, sowie gegen den Einsatz von Tieren zur Erprob... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Herausgeberin der "Bezirkszeitung Schwaz", einer Gratiszeitung, die einmal wöchentlich im Postversand an die Haushalte im Bezirk Schwaz und im Großraum Rattenberg abgegeben wird. Die Beklagte ist Medieninhaberin und Herausgeberin der Wochenzeitungen "Bezirksblatt Schwaz" und "Brennpunkt Tirol", welche - gleichfalls als Gratiszeitungen - an die Haushalte im Bezirk Schwaz versandt werden; das "Bezirksblatt Schwaz" erscheint darüber ... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Verfahrensrechtsrüge (über die Schützung ihres leicht beschädigbaren Beweismittels) ist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in dritter Instanz gerügt werden kann (s. die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503). Soweit mit diesen Ausführungen eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verbunden ist, ist diese... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien betreiben Inkassobüros, das heißt sie ziehen gegen Entgelt Forderungen ihrer Auftraggeber bei deren Schuldnern ein. Im Sommer 1997 richtete die Klägerin an ihre Kunden ein Rundschreiben mit auszugsweise folgendem Inhalt: "Sehr geehrter Auftraggeber! In der Beilage erhalten Sie eine Abrechnung über die bei der Betreibung Ihrer Inkassoaufträge aufgelaufenen und von den jeweiligen Schuldnern auch bereits bezahlten Inkassokosten. Aufgrund des E... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein wettbewerbsrechtlicher Schutz bekannter Marken gegen Rufausbeutung setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, daß sich der Verletzer an Ruf und Ansehen einer fremden Ware (Leistung) anhängt und diese für den Absatz seiner (ungleichartigen und nicht konkurrierenden) Ware auszunutzen versucht (ÖBl 1997, 83 - Football Association; ÖBl 1997, 72 - Schürzenjäger; ÖBl 1997, 225 - BOSS-Energydrink, jeweils mwN). Der wettbe... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Urteilsveröffentlichung soll nach Lehre und ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, daß diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen läßt. Normzweck ist demnach das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt Schuheinlegesohlen, die sie auch in Österreich vertreibt. Sie ist Inhaberin der internationalen Wortmarke "Dr. Metz - ERINASOLUM", die mit Priorität vom 29. 3. 1993 in Österreich Schutz u. a. für Einlegesohlen genießt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, a) die Beklagte sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnungen "Dr. Metz" und "ERINASOLUM", Kombinationen dieser Bezeichnungen, sowie damit verwechsel... mehr lesen...
Begründung: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig: Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig: Die Klägerin verweist darauf, daß die Erstbeklagte ihren Katalog z... mehr lesen...