RS OGH 1932/10/13 4Ob370/32, 4Ob333/75, 4Ob28/95, 4Ob243/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1932
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Norm

UWG §25 Abs4

Rechtssatz

Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei nur dann, wenn sie mit einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren obsiegt, nicht aber selbständig und daher auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat, ohne ein anderes wettbewerbsrechtliches Begehren - etwa ein solches auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes - an dessen Stelle zu setzen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 370/32
    Entscheidungstext OGH 13.10.1932 4 Ob 370/32
    Veröff: SZ 14/201
  • 4 Ob 333/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 333/75
    Vgl; Beisatz: Urteilsveröffentlichungsanspruch ist ein Nebenanspruch (im Sinne § 54 Abs 2 JN), der nur im Zusammenhang mit einer Hauptforderung und als deren Folge erhoben werden kann, ohne selbst die Grundlage für weitere Ansprüche zu bilden. (T1) Veröff: ÖBl 1976,46
  • 4 Ob 28/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 28/95
    Vgl; nur: Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat. (T2) Beisatz: Auf die Gründe, die die Kläger zu dieser Einschränkung bewogen haben, kommt es demnach nicht mehr an. (T3)
  • 4 Ob 243/17i
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 4 Ob 243/17i
    Auch; Veröff: SZ 2018/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0079672

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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