Norm
UWG §25 Abs4Rechtssatz
Die Befugnis, das Urteil auf Kosten der beklagten Partei zu veröffentlichen, kann der klagenden Partei nur dann, wenn sie mit einem wettbewerbsrechtlichen Klagebegehren obsiegt, nicht aber selbständig und daher auch nicht in einem Falle zuerkannt werden, wo sie das auf Unterlassung gerichtet gewesene Begehren zurückgenommen hat, ohne ein anderes wettbewerbsrechtliches Begehren - etwa ein solches auf Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes - an dessen Stelle zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0079672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2019