Zur Hereinbringung der Kosten der Veröffentlichung, zu deren Ersatz der Verpflichtete zufolge Urteiles gemäß § 25 UWG gehalten ist, bedarf es außerdem noch eines eigenen im Wege des § 353 EO zu erwirkenden Exekutionstitels.
Gegenteilig; Beisatz: Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung bedeutet keine Verpflichtung des Gegners zur Vornahme der Veröffentlichung - Veröffentlichungskosten sind im Rechtsweg geltend zu machen. (T2) Veröff: ÖBl 1976,47
Vgl aber; Beisatz: Der obsiegende Kläger muß - als Auftraggeber des für die Veröffentlichung ausgewählten Mediums - in aller Regel die Veröffentlichungskosten zunächst selbst zahlen, kann aber dann deren Ersatz vom Beklagten verlangen (§ 25 Abs 6 UWG). (T3) Veröff: SZ 68/231
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Durchsetzung der lauterkeitsrechtlichen Publikationsbefugnis erfolgt im Regelfall in zwei Schritten: Nach Zuspruch der Publikationsbefugnis im Lauterkeitsprozess gegenüber dem Prozessgegner erfolgt der Auftrag des im Rechtsstreit Obsiegenden an das Medienunternehmen zur Einschaltung der Urteilsveröffentlichung in der vom Gericht bewilligten Art. (T4)