Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 26.162,22 EUR sA), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2003, GZ 3 R 126/02z-15, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 24. April 2002, GZ 30 Cg 95/01z-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"I. Die Beklagte ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern binnen 3 Monaten zu unterlassen a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dabei verwendeten Vertragsformblättern, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, die folgenden oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und b) sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden:
1. Punkt 5 der Bedingungen: Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen.
2. Punkt 6 der Bedingungen: Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten.
3. Punkt 7 der Bedingungen: Wenn Sie von D***** Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen D*****-Geschäftsstelle ein.
4. "Warnhinweis" der Bedingungen: Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert.
5. Punkt 8 der Bedingungen: Bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung aus welchem Grunde immer ist unsere Haftung auf den niedrigsten der folgenden 3 Beträge beschränkt: auf ATS 1.750,--; oder auf die tatsächliche Höhe eines von Ihnen erlittenen Verlustes oder Schadens; oder auf den tatsächlichen Wert der Sendung. Dieser beinhaltet weder den Handelswert noch den ideellen Wert der Sendung für Sie oder eine andere Person.
6. Punkt 9 der Bedingungen: Der tatsächliche Wert einer Sendung kann höchstens den von Ihnen ursprünglich bezahlten Kaufpreis plus 10 % betragen.
7. Punkt 10 der Bedingungen: Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes bzw der Beschädigung.
8. Punkt 11 der Bedingungen: Wir haften für keinerlei Verzögerungen.
9. Punkt 12 der Bedingungen: Wir haften nicht für den Verlust, die Beschädigung oder falsche Zustellung einer Sendung, wenn dafür Umstände verantwortlich sind, die sich unserer Kontrolle entziehen. Dazu gehören
- ein Mangel bzw die natürliche Beschaffenheit des Gutes, auch wenn uns dieser/diese bei Übernahme der Sendung bekannt war;
- die Post, einen anderen Luftfrachtführer oder einen anderen Dritten, mit dem wir einen Vertrag abschließen, um Sendungen an Zielorte zu bringen, die wir selbst nicht direkt bedienen. Wir sind auch dann nicht haftbar, wenn der Versender nicht um eine Vereinbarung mit einem Dritten gebeten hat oder davon nicht gewusst hat.
10. Punkt 13 der Bedingungen: Für folgende Schäden bzw Ereignisse übernehmen wir unabhängig davon, ob sie vertraglich oder außervertraglich entstehen, keine Haftung, auch nicht, wenn sie durch Fahrlässigkeit verursacht oder von uns verschuldet wurden:
- Folgeschäden oder untypische oder unvorhersehbare Schäden oder Verluste; - andere mittelbare Schäden; - Verstoß gegen andere Verträge.
Folgeschäden beinhalten insbesondere Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und Verluste von Zinsen und Absatzmärkten.
II. Das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, die folgenden oder ihnen sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich darauf zu berufen,römisch II. Das Mehrbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, die folgenden oder ihnen sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich darauf zu berufen,
1. Punkt 10 der Bedingungen: Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet.
2. Punkt 11 der Bedingungen: Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages.
3. Punkt 12 der Bedingungen: Wir haften ebenfalls nicht für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte,
sowie das Urteilsveröffentlichungsbegehren werden abgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 3.293,93 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 474,60 EUR USt und 446,36 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 2.507,33 EUR bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 223,56 EUR USt und 339,20 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist als selbstständiges österreichisches Unternehmen Teil des weltweit tätigen D*****-Netzwerkes. Sie übernimmt grenzüberschreitende und nationale Aufträge für die Beförderung von Dokumenten und Waren. Ihre Auftraggeber sind in erster Linie Unternehmen. Rund 4 % des gesamten Beförderungsvolumens entfallen auf Aufträge von Verbrauchern.
Die Beklagte schließt grenzüberschreitende und nationale Beförderungsverträge zu den "D***** Allgemeinen Transportbedingungen" ab, die auszugsweise wie folgt lauten:
"Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert. Den Kunden wird deswegen empfohlen, eine Deckung durch eine Versicherung zu erwerben, um ihre Interessen zu schützen. Siehe Punkt 10 Versicherung.
Zu unseren Bedingungen
...
5. Prüfung und Preisberechnung
Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen...
6. Wenn Sie uns gebeten haben, die Kosten dem Empfänger oder einem Dritten in Rechnung zu stellen
Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten.
7. Schadenersatzforderungen
Wenn Sie von D***** Schadenersatz fordern wollen:
- müssen Sie die Forderung schriftlich stellen;
- müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten;
- reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen D*****-Geschäftsstelle ein.
Wofür wir haften
8. Haftungsumfang
(Unterliegt den Punkten 11-13). Bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung aus welchem Grunde immer ist unsere Haftung auf den niedrigsten der folgenden 3 Beträge beschränkt:
- auf ATS 1.750,--; oder
- auf die tatsächliche Höhe eines von Ihnen erlittenen Verlustes oder Schadens; oder
- auf den tatsächlichen Wert der Sendung.
Dieser beinhaltet weder den Handelswert noch den ideellen Wert der Sendung für Sie oder eine andere Person.
9. Was mit 'tatsächlichem Wert' gemeint ist
Der niedrigste der folgenden Beträge, der zu dem Zeitpunkt und an dem Ort, an dem wir die Sendung übernommen haben, festgesetzt wurde:
Bei Dokumentenversand
- die Kosten für die Ausstellung oder den Ersatz des Dokuments; oder
- die Kosten für die Wiedererstellung oder Wiederherstellung des Dokuments.
Bei Warenversand
- die Kosten für Reparatur oder Ersatz des Inhalts; oder
- den Wiederverkaufswert oder Handelswert des Inhalts.
Der tatsächliche Wert einer Sendung kann höchstens den von Ihnen ursprünglich bezahlten Kaufpreis plus 10 % betragen.
Versicherung der Sendung
10. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Sendung zu versichern. Wir können für Sie eine Versicherung von bis zu US$ 5 Millionen arrangieren. Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes bzw der Beschädigung.
Wofür wir nicht haften
11. Verspätete Auslieferung
Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Wir haften für keinerlei Verzögerungen.
12. Umstände, die sich unserer Kontrolle entziehen
Wir haften nicht für den Verlust, die Beschädigung oder falsche Zustellung einer Sendung, wenn dafür Umstände verantwortlich sind, die sich unserer Kontrolle entziehen. Dazu gehören
- 'Naturereignisse' - zB Erdbeben, Sturm
- 'höhere Gewalt' - zB Krieg, Embargo
- ein Mangel bzw die natürliche Beschaffenheit des Gutes, auch wenn uns dieser/diese bei Übernahme der Sendung bekannt war;
- jede Handlung oder Unterlassung einer Person außerhalb von D*****, zB durch
-- den Absender der Sendung;
-- den Empfänger;
-- einen indirekt Beteiligten;
-- Zoll- oder andere Beamte;
-- die Post, einen anderen Luftfrachtführer oder einen anderen Dritten, mit dem wir einen Vertrag abschließen, um Sendungen an Zielorte zu bringen, die wir selbst nicht direkt bedienen. Wir sind auch dann nicht haftbar, wenn der Versender nicht um eine Vereinbarung mit einem Dritten gebeten hat oder davon nicht gewusst hat.
Wir haften ebenfalls nicht für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte.
13. Folgeschäden
Für folgende Schäden bzw Ereignisse übernehmen wir unabhängig davon, ob sie vertraglich oder außervertraglich entstehen, keine Haftung, auch nicht, wenn sie durch Fahrlässigkeit verursacht oder von uns verschuldet wurden:
- Folgeschäden oder untypische oder unvorhersehbare Schäden oder Verluste;
- andere mittelbare Schäden;
- Verstoß gegen andere Verträge.
Folgeschäden beinhalten insbesondere Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und Verluste von Zinsen und Absatzmärkten.
..."
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt, und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klauseln:
1. Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen.
2. Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten.
3. Wenn Sie von D***** Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen D*****-Geschäftsstelle ein.
4. Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert.
5. Bei Verlust oder Beschädigung einer Sendung aus welchem Grunde immer ist unsere Haftung auf den niedrigsten der folgenden 3 Beträge beschränkt: auf ATS 1.750,--; oder auf die tatsächliche Höhe eines von Ihnen erlittenen Verlustes oder Schadens; oder auf den tatsächlichen Wert der Sendung. Dieser beinhaltet weder den Handelswert noch den ideellen Wert der Sendung für Sie oder eine andere Person.
6. Der tatsächliche Wert einer Sendung kann höchstens den von Ihnen ursprünglich bezahlten Kaufpreis plus 10 % betragen.
7. Beachten Sie aber bitte, dass unsere Transportversicherung für Folgeschäden oder durch Verspätung verursachte Verluste oder Schäden keine Deckung bietet. Wenn Sie auf der Vorderseite dieses Luftfrachtbriefes nicht das Kästchen 'JA' für die Versicherung ankreuzen, übernehmen Sie sämtliche Gefahren des Verlustes bzw der Beschädigung.
8. Wir werden uns nach besten Kräften bemühen, Ihre Sendung entsprechend unseren planmäßigen Zustellzeiten auszuliefern; diese sind jedoch nicht garantiert und nicht Bestandteil dieses Vertrages. Wir haften für keinerlei Verzögerungen.
9. Wir haften nicht für den Verlust, die Beschädigung oder falsche Zustellung einer Sendung, wenn dafür Umstände verantwortlich sind, die sich unserer Kontrolle entziehen. Dazu gehören
- ein Mangel bzw die natürliche Beschaffenheit des Gutes, auch wenn uns dieser/diese bei Übernahme der Sendung bekannt war;
- die Post, einen anderen Luftfrachtführer oder einen anderen Dritten, mit dem wir einen Vertrag abschließen, um Sendungen an Zielorte zu bringen, die wir selbst nicht direkt bedienen. Wir sind auch dann nicht haftbar, wenn der Versender nicht um eine Vereinbarung mit einem Dritten gebeten hat oder davon nicht gewusst hat.
Wir haften ebenfalls nicht für die Beschädigung oder Löschung elektronischer oder fotografischer Abbildungen oder Aufzeichnungen durch Elektrizität oder Magnetkräfte.
10. Für folgende Schäden bzw Ereignisse übernehmen wir unabhängig davon, ob sie vertraglich oder außervertraglich entstehen, keine Haftung, auch nicht, wenn sie durch Fahrlässigkeit verursacht oder von uns verschuldet wurden:
- Folgeschäden oder untypische oder unvorhersehbare Schäden oder Verluste; - andere mittelbare Schäden; - Verstoß gegen andere Verträge.
Folgeschäden beinhalten insbesondere Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und Verluste von Zinsen und Absatzmärkten.
oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; die Beklagte ferner schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Der Kläger begehrt weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen Zeitung" auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Die Klauseln seien teils gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, teils verstießen sie gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, teils schränkten sie die Haftung der Beklagten entgegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG ein. Im Verbandsklageverfahren scheide eine teleologische Reduktion der Klauseln aus. Auf einen teilweise zulässigen Sinngehalt der Klauseln sei daher keine Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte sei der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen. Das Konsumentenschutzgesetz gehe als speziellere Norm den Normen des Transportrechts vor.oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; die Beklagte ferner schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, sich auf die vorgenannten Klauseln zu berufen, soweit diese in bereits geschlossenen Verträgen unzulässigerweise vereinbart wurden. Der Kläger begehrt weiters, ihn zur Urteilsveröffentlichung in der "Neuen Kronen Zeitung" auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen. Die Klauseln seien teils gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB, teils verstießen sie gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, teils schränkten sie die Haftung der Beklagten entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG ein. Im Verbandsklageverfahren scheide eine teleologische Reduktion der Klauseln aus. Auf einen teilweise zulässigen Sinngehalt der Klauseln sei daher keine Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte sei der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachgekommen. Das Konsumentenschutzgesetz gehe als speziellere Norm den Normen des Transportrechts vor.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Geschäftsbedingungen würden weltweit einheitlich verwendet. Die Leistungen der Beklagten unterlägen auch der CMR und dem Warschauer Abkommen; deren Bestimmungen gingen auch bei Verbrauchergeschäften dem Konsumentenschutzgesetz vor. Die Beklagte verwende seit kurzem neue Geschäftsbedingungen, die einen Großteil der beanstandeten Bedingungen nicht mehr enthielten. Die Bestimmung, wonach die Beklagte berechtigt sei, Sendungen jederzeit zu öffnen (Punkt 1 des Begehrens), sei sachlich gerechtfertigt. Sie sei auch klar und eindeutig, weil sie den Kunden unzweideutig über den tatsächlichen Inhalt und Umfang des Inspektionsrechts der Beklagten informiere. Der Auftraggeber habe schon nach allgemeinen Grundsätzen dem Frachtführer sämtliche Kosten zu ersetzen. Nur diese Regelung werde in den Geschäftsbedingungen wiedergegeben, wenn sich die Beklagte vorbehalte, die Kosten dem Auftraggeber zu verrechnen (Punkt 2 des Begehrens), sollte der Dritte nicht zahlen. Die Haftungsvorschriften beträfen nur die Haftung der Beklagten aus dem Beförderungsvertrag; zu Personenschäden könne es dabei nicht kommen, weil die Beklagte keine Personen befördere. Es sei auch eindeutig klargestellt, dass die Beschränkungen nur bei Verlust oder Beschädigung gelten. Die 30-tägige Frist (Punkt 3 des Begehrens) sei deutlich länger als die längste der in den zwingenden frachtrechtlichen Vorschriften festgelegten Fristen. Die Geschäftsbedingungen stellten den Verbraucher daher besser und nicht schlechter. Der zu Punkt 4 beanstandete Hinweis sei eine Empfehlung und keine Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbegrenzung (Punkt 5 des Begehrens) sei in den alten Geschäftsbedingungen enthalten gewesen; sie sei gegenüber der CMR und dem Warschauer Abkommen eine Besserstellung des Auftraggebers, wenn berücksichtigt werde, dass die Beklagte hauptsächlich Dokumente befördere. Die Klausel über die Beschränkung des tatsächlichen Warenwertes (Punkt 6 des Begehrens) sei ebenfalls in den alten Geschäftsbedingungen enthalten gewesen. Sie gelte nur im Warenversand; im Warenversand sei D***** nur für Unternehmer und nicht für Verbraucher tätig. Der Kläger sei daher insoweit nicht aktiv legitimiert. Auch die zu Punkt 7 des Begehrens beanstandete Klausel sei in den alten Geschäftsbedingungen enthalten gewesen. Ihr Zweck sei es gewesen, den Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass die Transportversicherung nicht alle Schäden deckt. Sie sei keine Haftungsbeschränkung, sondern ein Warnhinweis. Die zu Punkt 8 des Begehrens beanstandete Klausel stelle klar, dass die Beklagte bei einer Überschreitung der gewöhnlichen Lieferzeiten nicht hafte. Die zwingende gesetzliche Haftung für Lieferfristüberschreitungen bleibe davon unberührt. Die neuen Geschäftsbedingungen enthielten den Haftungsausschluss bei Beförderung durch einen Dritten nicht mehr (Punkt 9). Keine unzulässige Haftungsbeschränkungen sei der Ausschluss der Haftung bei Schäden durch Mängel oder die natürliche Beschaffenheit des Gutes und für die Beschädigung elektronischer oder fotografischer Aufzeichnungen. Die zu Punkt 10 des Begehrens beanstandete Klausel entspreche den Haftungsausschlüssen in der CMR und im Warschauer Abkommen. Sie schränke daher die Haftung nicht ein, sondern gebe nur die Rechtslage wieder. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte neue Geschäftsbedingungen verwende, die den Großteil der beanstandeten Klauseln nicht mehr enthielten. Die begehrte Urteilsveröffentlichung sei weder angemessen noch erforderlich. Leserkreis der "Neuen Kronen Zeitung" und Kreis der D*****-Kunden deckten sich nicht. Die Leistungsfrist müsse mindestens 6 Monate betragen.
Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Konsumentenschutzgesetz sei lex specialis zur CMR und zum Warschauer Abkommen. Weder die §§ 425 ff HGB noch die CMR oder das Warschauer Abkommen gewährten einen dem Konsumentenschutzgesetz vergleichbaren Verbraucherschutz. Das Warschauer Abkommen sei für Luftpost und Pakete auch nicht anwendbar. Zu Punkt 1 des Begehrens: Die Klausel widerspreche § 879 Abs 3 ABGB; eine Befugnis, Sendungen aus jedem beliebigen Grund jederzeit zu öffnen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zu Punkt 2: Die Klausel lasse nicht ausreichend erkennen, welche „sonstigen Kosten" gemeint seien. Sie verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Zu Punkt 3: Versäume der Verbraucher die 30-tägige Frist, so verliere er selbst bei grob schuldhaftem Verhalten des Unternehmers jeden Schadenersatzanspruch. Die Klausel widerspreche damit § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Zu Punk 4: Die Klausel sei zwar als Hinweis formuliert, sei aber objektiv als vertragliche Vereinbarung zu werten, da sie auf Punkt 8 der Bedingungen (= Punkt 5 des Klagebegehrens) verweise und selbst eine Haftung für Erfüllungsgehilfen auszuschließen versuche. Auch eine Haftungsbeschränkung für gewisse Schäden sei nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot, weil nicht erkennbar sei, um welche „gewisse Schäden" es sich handle. Zu Punkt 5: Der Umfang des Schadenersatzes richte sich nach dem Verschuldensgrad; eine betragsmäßige Beschränkung „aus welchem Grund immer" verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Zu Punkt 6: Auch diese Klausel beschränke den Ersatzbetrag und sei daher ebenfalls nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig. Zu Punkt 7: Werde diese Klausel im konsumentenfeindlichsten Sinn ausgelegt, so enthalte sie die Vereinbarung, dass der Verbraucher sämtliche Gefahren des Verlustes und der Beschädigung zu tragen habe, wenn er keine Versicherung abschließe. Mangels ausreichender Differenzierung liege auch hier eine im Sinn des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässige Beschränkung vor. Zu Punkt 8: Die Vereinbarung, für keinerlei Verzögerung zu haften, widerspreche wiederum § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Sie schließe auch die Haftung bei einem grob verschuldeten Leistungsverzug aus. Damit werde der Verbraucher im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteiligt. Zu Punkt 9: Die Klausel enthalte eine vom Verschuldensgrad unabhängige Haftungsbefreiung für verschiedene Fälle. Den Unternehmer treffe eine Warnpflicht, wenn er erkenne, dass ein Gut für den Transport nicht geeignet sei. Die Haftungsbefreiung für Handlungen von Erfüllungsgehilfen sei eine unzulässige Haftungsbeschränkung im Sinn des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Auch eine verschuldensunabhängige Haftungsfreizeichnung für Schäden durch Elektrizität und Magnetkräfte verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG. Zu Punkt 10: Eine Haftungsbefreiung für Schäden durch fahrlässiges Verhalten des Unternehmens widerspreche § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, wonach bereits bei einem minderen Grad des Versehens Schadenersatz gebühre. Auch könne der Ersatz des entgangenen Gewinnes bei Verbraucherverträgen nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte habe keine Unterlassungserklärung abgegeben; es bestehe daher Wiederholungsgefahr. Eine Urteilsveröffentlichung sei angesichts des geringen Umfangs von Verbraucherverträgen weder angemessen noch erforderlich. Die Leistungsfrist sei aufgrund der langen Verfahrensdauer und daher ausreichenden Vorlaufzeit nicht zu verlängern gewesen.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren statt und wies das Veröffentlichungsbegehren ab. Das Konsumentenschutzgesetz sei lex specialis zur CMR und zum Warschauer Abkommen. Weder die Paragraphen 425, ff HGB noch die CMR oder das Warschauer Abkommen gewährten einen dem Konsumentenschutzgesetz vergleichbaren Verbraucherschutz. Das Warschauer Abkommen sei für Luftpost und Pakete auch nicht anwendbar. Zu Punkt 1 des Begehrens: Die Klausel widerspreche Paragraph 879, Absatz 3, ABGB; eine Befugnis, Sendungen aus jedem beliebigen Grund jederzeit zu öffnen, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Zu Punkt 2: Die Klausel lasse nicht ausreichend erkennen, welche „sonstigen Kosten" gemeint seien. Sie verstoße daher gegen das Transparenzgebot. Zu Punkt 3: Versäume der Verbraucher die 30-tägige Frist, so verliere er selbst bei grob schuldhaftem Verhalten des Unternehmers jeden Schadenersatzanspruch. Die Klausel widerspreche damit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Zu Punk 4: Die Klausel sei zwar als Hinweis formuliert, sei aber objektiv als vertragliche Vereinbarung zu werten, da sie auf Punkt 8 der Bedingungen (= Punkt 5 des Klagebegehrens) verweise und selbst eine Haftung für Erfüllungsgehilfen auszuschließen versuche. Auch eine Haftungsbeschränkung für gewisse Schäden sei nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässig. Die Klausel verstoße auch gegen das Transparenzgebot, weil nicht erkennbar sei, um welche „gewisse Schäden" es sich handle. Zu Punkt 5: Der Umfang des Schadenersatzes richte sich nach dem Verschuldensgrad; eine betragsmäßige Beschränkung „aus welchem Grund immer" verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Zu Punkt 6: Auch diese Klausel beschränke den Ersatzbetrag und sei daher ebenfalls nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässig. Zu Punkt 7: Werde diese Klausel im konsumentenfeindlichsten Sinn ausgelegt, so enthalte sie die Vereinbarung, dass der Verbraucher sämtliche Gefahren des Verlustes und der Beschädigung zu tragen habe, wenn er keine Versicherung abschließe. Mangels ausreichender Differenzierung liege auch hier eine im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässige Beschränkung vor. Zu Punkt 8: Die Vereinbarung, für keinerlei Verzögerung zu haften, widerspreche wiederum Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Sie schließe auch die Haftung bei einem grob verschuldeten Leistungsverzug aus. Damit werde der Verbraucher im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB gröblich benachteiligt. Zu Punkt 9: Die Klausel enthalte eine vom Verschuldensgrad unabhängige Haftungsbefreiung für verschiedene Fälle. Den Unternehmer treffe eine Warnpflicht, wenn er erkenne, dass ein Gut für den Transport nicht geeignet sei. Die Haftungsbefreiung für Handlungen von Erfüllungsgehilfen sei eine unzulässige Haftungsbeschränkung im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Auch eine verschuldensunabhängige Haftungsfreizeichnung für Schäden durch Elektrizität und Magnetkräfte verstoße gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG. Zu Punkt 10: Eine Haftungsbefreiung für Schäden durch fahrlässiges Verhalten des Unternehmens widerspreche Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG, wonach bereits bei einem minderen Grad des Versehens Schadenersatz gebühre. Auch könne der Ersatz des entgangenen Gewinnes bei Verbraucherverträgen nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagte habe keine Unterlassungserklärung abgegeben; es bestehe daher Wiederholungsgefahr. Eine Urteilsveröffentlichung sei angesichts des geringen Umfangs von Verbraucherverträgen weder angemessen noch erforderlich. Die Leistungsfrist sei aufgrund der langen Verfahrensdauer und daher ausreichenden Vorlaufzeit nicht zu verlängern gewesen.
Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gemäß § 439a HGB seien die Art 2 bis 30 und 32 bis 41 CMR auch auf entgeltliche Binnentransporte auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - anzuwenden. Abweichende Vereinbarungen seien nichtig; alle übrigen Fragen seien nach nationalem Recht zu beurteilen. Für die entgeltliche grenzüberschreitende Beförderung in der Luft durch die Beklagte sei das Warschauer Abkommen in der jeweils vom Ausgangs- und Zielort des Beförderungsvertrags abhängigen Fassung anzuwenden. Die beanstandeten Klauseln könnten nur so weit nach dem Konsumentenschutzgesetz und dem ABGB auf ihre Zulässigkeit überprüft werden, als sie nicht auf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Zu Punkt 1 des Begehrens (Punkt 5 der Bedingungen): Die Klausel sei nicht auf internationale Sendungen beschränkt. Weder in der CMR noch im HGB finde sich eine Bestimmung, die dem Frachtführer das jederzeitige Öffnen der transportierten Sendungen gestatte. Sie müsse daher auf jene abstrakt umschriebenen Fälle eingeschränkt werden, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den dadurch vermiedenen Gefahren stehen. Das treffe für die beanstandete Klausel nicht zu, weil sie auch das Öffnen einer Sendung aus purer Neugierde oder Langeweile durch einen Mitarbeiter der Beklagten gestatte. Zu Punkt 2 des Begehrens (= Punkt 6 der Bedingungen): Die Klausel gehe weiter als § 1014 ABGB, der die Ersatzpflicht des Absenders auf den notwendigen und nützlichen Aufwand reduziere. „Alle sonstigen Kosten" könnten auch von vornherein unnütze Kosten sein. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung sei die Klausel dahin zu verstehen, dass auch die unnötigsten Kosten, die nur in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit der Fracht stehen, dem Absender verrechnet werden können. Bei dieser Auslegung sei die Klausel benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Zu Punkt 3 des Begehrens (= Punkt 7 der Bedingungen): Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen Auslegung beziehe sich die Klausel auch auf Personenschäden. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen der Absender verletzt wird. So könne bei der Verladung des zu befördernden Gutes ein unachtsamer Mitarbeiter der Beklagten das übergebene Frachtgut auf den Fuß des Absenders fallen lassen. Die Verkürzung der Frist zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung bei einer Körperverletzung auf 30 Tage sei gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB und auch überraschend im Sinne des § 864a ABGB. Zu Punkt 4 bis 10 des Begehrens (= Punkt 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Bedingungen): Aus Art 29 CMR folge, dass bei Vorsatz oder grobem Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute alle Haftungsbeschränkungen der Art 17 ff CMR entfallen. Das Gleiche gelte für die AÖSp. Auch Art 25 Warschauer Abkommen 1955 schließe die Haftungsbeschränkungen des Art 22 aus, wenn die Schädigung vorsätzlich oder leichtfertig, im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, aus. Das gelte auch für die Bediensteten des Frachtführers, wenn sie in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Dieselbe Rechtsfolge werde auch in Art 29 Warschauer Abkommen 1929 angeordnet. Bei kundenfeindlichster Auslegung seien die beanstandeten Bestimmungen dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer Angestellten und Agenten freizeichne oder die Haftung auf bestimmte Beträge beschränke. Die Bestimmungen verstießen gegen § 6 Abs 1 Z 9 KschG, Art 29 CMR und Art 25 Warschauer Abkommen. Der Ausschluss der Haftung für verspätete Auslieferung in Punkt 11 der Bedingungen widerspreche schon Art 17 Abs 1 CMR. Der Hinweis auf das Warschauer Abkommen in Punkt 14 der Bedingungen könne an ihrer Unzulässigkeit nichts ändern. Für den Verbraucher bleibe völlig unklar, in welchen Fällen das Warschauer Abkommen die Haftung der Beklagten für Verlust oder Beschädigung einer Sendung weiter einschränke. Die Bedingungen gälten darüber hinaus auch für Beförderungen, die der CMR unterlägen. Insoweit könne das Warschauer Abkommen die Haftung der Beklagten daher nicht weiter einschränken. Sämtliche beanstandeten Bedingungen seien daher gröblich benachteiligend. Die begehrte Leistungsfrist von 6 Monaten sei nicht einzuräumen, weil die Beklagte durch einen bloßen Zusatzaufdruck gegenüber Verbrauchern klarstellen könne, dass die beanstandeten Bedingungen nicht gelten. Das Veröffentlichungsbegehren sei berechtigt. Es sei davon auszugehen, dass unter den 1.549 Barzahlern, die innerhalb Österreichs Sendungen über die Beklagte versandt haben, auch Konsumenten in unbekannter Zahl waren. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass es sich dabei nur um einige wenige Testkäufer gehandelt habe. Der Kläger habe daher ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, die dazu diene, die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu schärfen und es ihnen damit zu erleichtern, ihre Rechte gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.Das Berufungsgericht gab auch dem Veröffentlichungsbegehren statt und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 439 a, HGB seien die Artikel 2 bis 30 und 32 bis 41 CMR auch auf entgeltliche Binnentransporte auf der Straße - ausgenommen Umzugsgut - anzuwenden. Abweichende Vereinbarungen seien nichtig; alle übrigen Fragen seien nach nationalem Recht zu beurteilen. Für die entgeltliche grenzüberschreitende Beförderung in der Luft durch die Beklagte sei das Warschauer Abkommen in der jeweils vom Ausgangs- und Zielort des Beförderungsvertrags abhängigen Fassung anzuwenden. Die beanstandeten Klauseln könnten nur so weit nach dem Konsumentenschutzgesetz und dem ABGB auf ihre Zulässigkeit überprüft werden, als sie nicht auf zwingenden gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Zu Punkt 1 des Begehrens (Punkt 5 der Bedingungen): Die Klausel sei nicht auf internationale Sendungen beschränkt. Weder in der CMR noch im HGB finde sich eine Bestimmung, die dem Frachtführer das jederzeitige Öffnen der transportierten Sendungen gestatte. Sie müsse daher auf jene abstrakt umschriebenen Fälle eingeschränkt werden, die in einem vernünftigen Verhältnis zu den dadurch vermiedenen Gefahren stehen. Das treffe für die beanstandete Klausel nicht zu, weil sie auch das Öffnen einer Sendung aus purer Neugierde oder Langeweile durch einen Mitarbeiter der Beklagten gestatte. Zu Punkt 2 des Begehrens (= Punkt 6 der Bedingungen): Die Klausel gehe weiter als Paragraph 1014, ABGB, der die Ersatzpflicht des Absenders auf den notwendigen und nützlichen Aufwand reduziere. „Alle sonstigen Kosten" könnten auch von vornherein unnütze Kosten sein. Bei verbraucherfeindlichster Auslegung sei die Klausel dahin zu verstehen, dass auch die unnötigsten Kosten, die nur in irgendeinem entfernten Zusammenhang mit der Fracht stehen, dem Absender verrechnet werden können. Bei dieser Auslegung sei die Klausel benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Zu Punkt 3 des Begehrens (= Punkt 7 der Bedingungen): Bei der gebotenen verbraucherfeindlichen Auslegung beziehe sich die Klausel auch auf Personenschäden. Es seien durchaus Fälle denkbar, in denen der Absender verletzt wird. So könne bei der Verladung des zu befördernden Gutes ein unachtsamer Mitarbeiter der Beklagten das übergebene Frachtgut auf den Fuß des Absenders fallen lassen. Die Verkürzung der Frist zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung bei einer Körperverletzung auf 30 Tage sei gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und auch überraschend im Sinne des Paragraph 864 a, ABGB. Zu Punkt 4 bis 10 des Begehrens (= Punkt 8, 9, 10, 11, 12 und 13 der Bedingungen): Aus Artikel 29, CMR folge, dass bei Vorsatz oder grobem Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute alle Haftungsbeschränkungen der Artikel 17, ff CMR entfallen. Das Gleiche gelte für die AÖSp. Auch Artikel 25, Warschauer Abkommen 1955 schließe die Haftungsbeschränkungen des Artikel 22, aus, wenn die Schädigung vorsätzlich oder leichtfertig, im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, aus. Das gelte auch für die Bediensteten des Frachtführers, wenn sie in Ausführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben. Dieselbe Rechtsfolge werde auch in Artikel 29, Warschauer Abkommen 1929 angeordnet. Bei kundenfeindlichster Auslegung seien die beanstandeten Bestimmungen dahin zu verstehen, dass sich die Beklagte auch bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer Angestellten und Agenten freizeichne oder die Haftung auf bestimmte Beträge beschränke. Die Bestimmungen verstießen gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KschG, Artikel 29, CMR und Artikel 25, Warschauer Abkommen. Der Ausschluss der Haftung für verspätete Auslieferung in Punkt 11 der Bedingungen widerspreche schon Artikel 17, Absatz eins, CMR. Der Hinweis auf das Warschauer Abkommen in Punkt 14 der Bedingungen könne an ihrer Unzulässigkeit nichts ändern. Für den Verbraucher bleibe völlig unklar, in welchen Fällen das Warschauer Abkommen die Haftung der Beklagten für Verlust oder Beschädigung einer Sendung weiter einschränke. Die Bedingungen gälten darüber hinaus auch für Beförderungen, die der CMR unterlägen. Insoweit könne das Warschauer Abkommen die Haftung der Beklagten daher nicht weiter einschränken. Sämtliche beanstandeten Bedingungen seien daher gröblich benachteiligend. Die begehrte Leistungsfrist von 6 Monaten sei nicht einzuräumen, weil die Beklagte durch einen bloßen Zusatzaufdruck gegenüber Verbrauchern klarstellen könne, dass die beanstandeten Bedingungen nicht gelten. Das Veröffentlichungsbegehren sei berechtigt. Es sei davon auszugehen, dass unter den 1.549 Barzahlern, die innerhalb Österreichs Sendungen über die Beklagte versandt haben, auch Konsumenten in unbekannter Zahl waren. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass es sich dabei nur um einige wenige Testkäufer gehandelt habe. Der Kläger habe daher ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung, die dazu diene, die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu schärfen und es ihnen damit zu erleichtern, ihre Rechte gegenüber dem Vertragspartner geltend zu machen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und teilweise berechtigt.
1. Zur Anwendbarkeit des Konsumentenschutzgesetzes auf Beförderungsverträge
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach „dispositive Bestimmungen der (internationalen) Transportrechtsvorschriften am Maßstab des KSchG zu prüfen seien". Die Klauselrichtlinie nehme Vertragsklauseln, die auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, von ihrem Anwendungsbereich aus. Vertragsbestimmungen seien jedenfalls zulässig, soweit sie nur die Rechtslage nach CMR und Warschauer Abkommen wiedergeben. Gewichtige Gründe sprächen aber überhaupt dafür, Beförderungsverträge keiner Prüfung nach dem Konsumentenschutzgesetz zu unterziehen. In den internationalen transportrechtlichen Vorschriften sei der Schutz der Verbraucher bereits berücksichtigt. Die Bestimmungen der Abkommen seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Einer deutlichen Verschärfung der Haftung zu Lasten der Frachtführer, stehe eine Haftungshöchstgrenze gegenüber. Sowohl nach dem Warschauer Abkommen als auch nach der CMR könne der Kunde einen höheren Wert oder ein höheres Interesse an der Sendung deklarieren. In diesem Fall hafte der Frachtführer bis zur Höhe des angegebenen Wertes. Die CMR sei durch § 439a HGB Teil des österreichischen Rechts geworden; sie sei damit auch für Verträge für anwendbar, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Dies alles zeige, dass die transportrechtlichen Vorschriften jedenfalls leges speciales gegenüber dem - für sämtliche Vertragstypen - geltenden Konsumentenschutzgesetz seien. Aus diesem Grund gingen die (besonderen) Bestimmungen von CMR und Warschauer Abkommen dem (allgemeinen) Konsumentenschutzgesetz vor.Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach „dispositive Bestimmungen der (internationalen) Transportrechtsvorschriften am Maßstab des KSchG zu prüfen seien". Die Klauselrichtlinie nehme Vertragsklauseln, die auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, von ihrem Anwendungsbereich aus. Vertragsbestimmungen seien jedenfalls zulässig, soweit sie nur die Rechtslage nach CMR und Warschauer Abkommen wiedergeben. Gewichtige Gründe sprächen aber überhaupt dafür, Beförderungsverträge keiner Prüfung nach dem Konsumentenschutzgesetz zu unterziehen. In den internationalen transportrechtlichen Vorschriften sei der Schutz der Verbraucher bereits berücksichtigt. Die Bestimmungen der Abkommen seien in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Einer deutlichen Verschärfung der Haftung zu Lasten der Frachtführer, stehe eine Haftungshöchstgrenze gegenüber. Sowohl nach dem Warschauer Abkommen als auch nach der CMR könne der Kunde einen höheren Wert oder ein höheres Interesse an der Sendung deklarieren. In diesem Fall hafte der Frachtführer bis zur Höhe des angegebenen Wertes. Die CMR sei durch Paragraph 439 a, HGB Teil des österreichischen Rechts geworden; sie sei damit auch für Verträge für anwendbar, die mit Verbrauchern abgeschlossen werden. Dies alles zeige, dass die transportrechtlichen Vorschriften jedenfalls leges speciales gegenüber dem - für sämtliche Vertragstypen - geltenden Konsumentenschutzgesetz seien. Aus diesem Grund gingen die (besonderen) Bestimmungen von CMR und Warschauer Abkommen dem (allgemeinen) Konsumentenschutzgesetz vor.
Auf die von der Beklagten damit angesprochene Frage, ob allgemeine Geschäftsbedingungen der Überprüfung nach dem Konsumentenschutzgesetz unterliegen, wenn sie sich darauf beschränken, auf Beförderungsverträge anwendbare Bestimmungen internationaler transportrechtlicher Übereinkommen wiederzugeben, kommt es hier nicht an:
Rechtliche Beurteilung
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für sämtliche Güterbeförderungen, sei es in der Luft oder auf der Straße, national oder international. Selbst wenn daher einzelne Klauseln (zB) den Vorschriften internationaler Übereinkommen im Flugverkehr entsprächen, könnte daraus nicht folgen, dass sie auch insoweit jeder Überprüfung entzogen wären, als sie auf Straßentransporte anzuwenden sind. Das Gleiche gilt für die Übereinstimmung mit Gesetzen, die, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl I 2002/86, nur für bestimmte Transporte gelten (§ 1 Abs 1 leg cit: Beförderung gefährlicher Güter). Auch deren Bestimmungen können daher nicht Klauseln rechtfertigen, die ganz allgemein für Transporte gelten. Die Beklagte kann sich auch dann nicht auf eine Übereinstimmung mit dem dispositiven Recht berufen, wenn, wie (zB) im Fall der Klausel Nr 6, eine wesentliche Einschränkung der gesetzlichen Bestimmung (§ 1014 ABGB: „notwendig oder nützlich gemachter Aufwand") in der Klausel nicht enthalten ist, oder wenn, wie im Fall der Haftungshöchstgrenzen, nur diese und nicht auch jene Bestimmungen wiedergegeben werden, die ihre Geltung beschränken.Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gelten für sämtliche Güterbeförderungen, sei es in der Luft oder auf der Straße, national oder international. Selbst wenn daher einzelne Klauseln (zB) den Vorschriften internationaler Übereinkommen im Flugverkehr entsprächen, könnte daraus nicht folgen, dass sie auch insoweit jeder Überprüfung entzogen wären, als sie auf Straßentransporte anzuwenden sind. Das Gleiche gilt für die Übereinstimmung mit Gesetzen, die, wie das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl römisch eins 2002/86, nur für bestimmte Transporte gelten (Paragraph eins, Absatz eins, leg cit: Beförderung gefährlicher Güter). Auch deren Bestimmungen können daher nicht Klauseln rechtfertigen, die ganz allgemein für Transporte gelten. Die Beklagte kann sich auch dann nicht auf eine Übereinstimmung mit dem dispositiven Recht berufen, wenn, wie (zB) im Fall der Klausel Nr 6, eine wesentliche Einschränkung der gesetzlichen Bestimmung (Paragraph 1014, ABGB: „notwendig oder nützlich gemachter Aufwand") in der Klausel nicht enthalten ist, oder wenn, wie im Fall der Haftungshöchstgrenzen, nur diese und nicht auch jene Bestimmungen wiedergegeben werden, die ihre Geltung beschränken.
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bezweckt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern anzugleichen. Art 1 Abs 2 leg cit nimmt vom Anwendungsbereich der Richtlinie Vertragsklauseln aus, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind. In den Erwägungsgründen wird darauf verwiesen, dass bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt wird, davon ausgegangen wird, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher seien Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien seien, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen. Damit schließt die Richtlinie ihre Anwendung im Verkehrsbereich nicht ganz allgemein aus, sondern nur insoweit, als Vertragsklauseln auf nationalem Recht oder internationalen Übereinkommen beruhen. Im vorliegenden Fall trifft dies, wie oben dargelegt, für keine der beanstandeten Klauseln zu. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen des Klägers einzugehen, wonach dem Konsumentenschutzgesetz ein Vorrang vor Warschauer Abkommen und CMR zukomme.Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen bezweckt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern anzugleichen. Artikel eins, Absatz 2, leg cit nimmt vom Anwendungsbereich der Richtlinie Vertragsklauseln aus, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft - insbesondere im Verkehrsbereich - Vertragsparteien sind. In den Erwägungsgründen wird darauf verwiesen, dass bei Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, in denen direkt oder indirekt die Klauseln für Verbraucherverträge festgelegt wird, davon ausgegangen wird, dass sie keine missbräuchlichen Klauseln enthalten. Daher seien Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Grundsätzen oder Bestimmungen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft Vertragsparteien seien, nicht dieser Richtlinie zu unterwerfen. Damit schließt die Richtlinie ihre Anwendung im Verkehrsbereich nicht ganz allgemein aus, sondern nur insoweit, als Vertragsklauseln auf nationalem Recht oder internationalen Übereinkommen beruhen. Im vorliegenden Fall trifft dies, wie oben dargelegt, für keine der beanstandeten Klauseln zu. Es erübrigt sich daher auch, auf die Ausführungen des Klägers einzugehen, wonach dem Konsumentenschutzgesetz ein Vorrang vor Warschauer Abkommen und CMR zukomme.
2. Zur Anwendbarkeit des Transparenzgebots
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Transparenzgebot nicht auf Geschäftsbedingungen weltweit tätiger Unternehmen anzuwenden sei. Deren Tätigkeit unterliege - zum Großteil zwingenden - unterschiedlich geregelten internationalen Übereinkommen. Aus den von ihnen abgeschlossenen Verträgen stünden Personen aus unterschiedlichen Jurisdiktionen Rechte und Pflichten zu. Bei dieser Sachlage könne nicht auf alle denkbaren Ausnahmemöglichkeiten hingewiesen werden. Andernfalls sei es ausgeschlossen, für einen typischen Durchschnittsverbraucher sowohl formal verständliche als auch sinnverständliche allgemeine Geschäftsbedingungen zu erstellen.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass es für ein international tätiges Unternehmen schwierig sein mag, seine Geschäftsbedingungen nationalen Verbraucherschutzvorschriften anzupassen. Diese (praktischen) Schwierigkeiten vermögen aber an der Anwendbarkeit dieser Vorschriften nichts zu ändern. Sieht sich die Beklagte außer Stande, in formaler Hinsicht und auch dem Sinn nach verständliche Klauseln zu formulieren (s 4 Ob 28/01y = ÖBA 2001, 645; 6 Ob 16/01y = RdW 2002/67), so wird sie darauf verzichten müssen, allgemeine Geschäftsbedingungen auch für Verbraucher aufzustellen.
3. Zu den einzelnen Klauseln
Klausel 5 (Punkt 1 des Begehrens):
Sie stimmen zu, dass Sendungen von uns jederzeit aus jedem beliebigen Grund geöffnet und geprüft werden dürfen.
Die Beklagte macht geltend, dass die IATA Frachtgutbedingungen eine vergleichbare Bestimmung enthielten. Da die Beklagte Beförderungen auch mit Fremdflugzeugen durchführe, könne sie gar nicht verhindern, dass Güter jederzeit von der Luftfrachtlinie überprüft werden. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis, alle übergebenen Sendungen jederzeit, auch ohne konkreten Verdacht, überprüfen zu können. Aufgrund dieser Branchenübung sei die Beklagte gezwungen, bei den von ihr eingeschalteten Subfrachtführern eine derartige Klausel zu akzeptieren. Sie benötige daher eine entsprechende Ermächtigung in den Verträgen mit ihren Kunden.
Die Beklagte lässt außer Acht, dass die Klausel auch Sachverhalte erfasst, in denen keiner der für ihre Zulässigkeit ins Treffen geführten Gründe zutrifft. Die Beklagte übernimmt nicht nur Beförderungen in der Luft, sie befördert auch nicht nur gefährliche Güter, sondern sie nimmt auch Aufträge an, (ungefährliche) Güter in Österreich auf der Straße zu befördern. Dass auch bei diesen Sendungen ein Bedürfnis bestünde, sie aus jedem beliebigen Grund zu öffnen und zu prüfen, behauptet selbst die Beklagte nicht. Sollten, wie die Beklagte geltend macht, nationale Behörden aufgrund erhöhter Sicherheitsvorschriften die Öffnung jeder Sendung verlangen, so schlägt dies auch gegenüber den Kunden der Beklagten durch und es bedarf keiner Klausel, die der Beklagten das Öffnen der Sendung aus jedem beliebigen Grund gestattet.
Die beanstandete Klausel ist überschießend, weil und soweit sie auch sachlich nicht gerechtfertigte Fälle erfasst. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verfahren über eine Verbandsklage ausgeschlossen ist (7 Ob 170/98w = SZ 71/12 ua), ist die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB zu untersagen.Die beanstandete Klausel ist überschießend, weil und soweit sie auch sachlich nicht gerechtfertigte Fälle erfasst. Da eine geltungserhaltende Reduktion im Verfahren über eine Verbandsklage ausgeschlossen ist (7 Ob 170/98w = SZ 71/12 ua), ist die Klausel als gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu untersagen.
Klausel 6 (Punkt 2 des Begehrens):
Falls der Empfänger oder der Dritte nicht bezahlt, stimmen Sie zu, für diese Sendung sämtliche Frachtkosten sowie alle sonstigen Kosten, Gebühren und Steuern zu entrichten.
Entgegen der Behauptung der Beklagten stimmt diese Klausel mit § 1014 ABGB gerade nicht überein: § 1014 ABGB schränkt den Ersatzanspruch des Gewalthabers auf den „zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand" ein. Diese Einschränkung fehlt in der Klausel. Sie ist, entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht überflüssig, auch wenn der Kunde ohne zusätzliche Informationen nicht beurteilen kann, welche Kosten im Einzelfall notwendig und nützlich waren. Die Einschränkung macht aber deutlich, dass die Beklagte Kostenersatz nicht schon deshalb verlangen kann, weil ihr Kosten entstanden sind. Die Beklagte hat auch darzulegen, dass die Kosten notwendig und nützlich waren. Nach der von der Beklagten derzeit verwendeten Fassung kann ein Kunde den Eindruck gewinnen, die Beweislast dafür, dass Kosten nutzlos aufgewendet wurden, liege bei ihm.Entgegen der Behauptung der Beklagten stimmt diese Klausel mit Paragraph 1014, ABGB gerade nicht überein: Paragraph 1014, ABGB schränkt den Ersatzanspruch des Gewalthabers auf den „zur Besorgung des Geschäftes notwendig und nützlich gemachten Aufwand" ein. Diese Einschränkung fehlt in der Klausel. Sie ist, entgegen der Behauptung der Beklagten, nicht überflüssig, auch wenn der Kunde ohne zusätzliche Informationen nicht beurteilen kann, welche Kosten im Einzelfall notwendig und nützlich waren. Die Einschränkung macht aber deutlich, dass die Beklagte Kostenersatz nicht schon deshalb verlangen kann, weil ihr Kosten entstanden sind. Die Beklagte hat auch darzulegen, dass die Kosten notwendig und nützlich waren. Nach der von der Beklagten derzeit verwendeten Fassung kann ein Kunde den Eindruck gewinnen, die Beweislast dafür, dass Kosten nutzlos aufgewendet wurden, liege bei ihm.
Die Klausel verstößt daher jedenfalls gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG; würde sie dahin verstanden, dass die Beklagte auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, so wäre sie auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB.Die Klausel verstößt daher jedenfalls gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG; würde sie dahin verstanden, dass die Beklagte auch den Ersatz unnötig aufgewendeter Kosten verlangen kann, so wäre sie auch gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Klausel 7 (Punkt 3 des Begehrens):
Wenn Sie von D***** Schadenersatz fordern wollen: - müssen Sie die Forderung schriftlich stellen; - müssen wir Ihre Forderung innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag, an dem wir Ihre Sendung übernommen haben, erhalten; - reichen Sie Ihre Forderung bitte bei der nächstgelegenen D*****-Geschäftsstelle ein.
Die Beklagte macht geltend, dass sich aus ihren Geschäftsbedingungen klar und unmissverständlich deren Beschränkung auf Sachschäden ergebe. Es bestehe keinerlei Anlass zu befürchten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die Klausel auf Personenschäden beziehen könne. Personenschäden seien auch nicht zu erwarten, weil die Beklagte in aller Regel nur Dokumente und leichte Sendungen befördere. Der Absender werde regelmäßig nicht verletzt, wenn derartige Sendungen - wie das Berufungsgericht es als möglich erachte - auf seinen Fuß fielen.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass ihre Argumente für die überwiegende Zahl der Fälle zutreffen mögen. Die im Verfahren über eine Verbandsklage gebotene kundenfeindlichste Auslegung (stRsp ua 6 Ob 551/94 = SZ 67/154; 7 Ob 170/98w = SZ 72/12) erfordert es jedoch, die Bestimmung auch auf Personenschäden zu beziehen und damit als nach § 6 Abs 1 Z 9 KSchG unzulässig zu beurteilen, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht auf Sachschäden eingeschränkt ist und daher auch Personenschäden erfasst. Derartige Schäden können nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass sie wenig wahrscheinlich sein mögen, reicht nicht aus.Der Beklagten ist zuzugestehen, dass ihre Argumente für die überwiegende Zahl der Fälle zutreffen mögen. Die im Verfahren über eine Verbandsklage gebotene kundenfeindlichste Auslegung (stRsp ua 6 Ob 551/94 = SZ 67/154; 7 Ob 170/98w = SZ 72/12) erfordert es jedoch, die Bestimmung auch auf Personenschäden zu beziehen und damit als nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, KSchG unzulässig zu beurteilen, weil sie nach ihrem Wortlaut nicht auf Sachschäden eingeschränkt ist und daher auch Personenschäden erfasst. Derartige Schäden können nicht gänzlich ausgeschlossen werden; dass sie wenig wahrscheinlich sein mögen, reicht nicht aus.
„Warnhinweis" (Punkt 4 des Begehrens):
Gemäß den unten angeführten allgemeinen Transportbedingungen sind D***** und seine Angestellten und Agenten (Erfüllungsgehilfen) erstens in keiner Weise haftbar für gewisse Verluste und Schäden, und zweitens, wo immer sie haftbar sind, ist die Höhe des Haftungsbetrages bis zu jenem Betrag, der unter Punkt 8 angeführt ist, genau limitiert.
Die Beklagte sieht in dieser Bestimmung lediglich eine - ganz im Interesse des Verbrauchers liegende - Empfehlung, eine Transportversicherung abzuschließen. Mit dem Hinweis werde auch der Warnpflicht nach Art 8 lit c WA/HP 1955 (Art 8 lit q WA 1929) Rechnung getragen. Nach diesen Bestimmungen sei der Kunde darauf hinzuweisen, dass die „Beförderung dem Warschauer Abkommen unterliegt, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers beschränkt".Die Beklagte sieht in dieser Bestimmung lediglich eine - ganz im Interesse des Verbrauchers liegende - Empfehlung, eine Transportversicherung abzuschließen. Mit dem Hinweis werde auch der Warnpflicht nach Artikel 8, Litera c, WA/HP 1955 (Artikel 8, Litera q, WA 1929) Rechnung getragen. Nach diesen Bestimmungen sei der Kunde darauf hinzuweisen, dass die „Beförderung dem Warschauer Abkommen unterliegt, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers beschränkt".
Mit diesem Zitat zeigt die Beklagte selbst die Schwäche der von ihr verwendeten Klausel auf. Anders als die von ihr wiedergegebene Bestimmung beschreibt ihre Klausel nicht den Regelfall, sondern erweckt den Anschein, dass die Haftungsbegrenzungen bei allen Schäden, auch den vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, wirksam wären. Die Klausel widerspricht daher § 6 Abs 1 Z 9