Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** W*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei "P*****gesellschaft mbH, ***** (vormals I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 36.000 EUR; Revisionsinteresse 7.200 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2003, GZ 1 R 210/03i-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage der Veröffentlichung eines Urteils in "Wochenend-Ausgaben über den Grundsatz gleicher Verbreitung und Auffälligkeit hinaus" sowie zur "Sperrung der Namen auch der Parteienvertreter" fehle. Beide Fragen seien über den Einzelfall hinaus bedeutsam, weil die angefochtene Entscheidung mit der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung in Wochenend-Ausgaben von der ständigen Rechtsprechung abgehe und sich die Zulässigkeit der Sperrung der Namen der Parteienvertreter auch aus der Entscheidung ÖBl 1996, 95 nicht ergebe.
Rechtliche Beurteilung
Die Urteilsveröffentlichung soll nach ständiger Rechtsprechung eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt (4 Ob 114/91 = ÖBl 1992, 21 - Bausparer-Werbung mwN). Die mit der Urteilsveröffentlichung verfolgte Absicht, eine unlautere Wettbewerbshandlung in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (4 Ob 62, 63/93 = ÖBl 1993, 156 - Loctite), bestimmt Art und Umfang der Urteilsveröffentlichung (4 Ob 38/95 = ÖBl 1996, 95 - S-Brillen). Die Urteilsveröffentlichung hat daher in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung der beanstandeten Aussage zu stehen (4 Ob 159/03s = MR 2003, 399 - Markenküchen).
Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des stattgebenden Teils des Urteilsspruchs in den Wochenendausgaben zweier Tageszeitungen für notwendig erachtet, um die fast 60.000 Personen zu erreichen, die eine an sie persönlich adressierte - und nicht eine in der Wochentagsausgabe einer Zeitung enthaltene - Gewinnspielankündigung erhalten hatten. Die angefochtene Entscheidung hält sich damit im Rahmen der Rechtsprechung. Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, insbesondere auch, ob Teile des Urteilskopfs gesperrt, fett oder sonst wie zu drucken sind, bildet - von einer groben, hier nicht vorliegenden und auch gar nicht behaupteten Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage.
Anmerkung
E72615 4Ob37.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0040OB00037.04A.0316.000Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_0040OB00037_04A0000_000