TE OGH 1998/11/24 4Ob301/98p

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Veröffentlicht am 24.11.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W***** OHG, 2. Suse W*****, 3. W***** Import GmbH, ***** Bundesrepublik Deutschland, alle vertreten durch Dr. Herbert Pflanzl und Dr. Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 3. September 1998, GZ 6 R 123/98w-14, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 3. April 1998, GZ 3 Cg 292/97v-7, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig:

Die Klägerin verweist darauf, daß die Erstbeklagte ihren Katalog zwar in erster Linie an den Fachhandel und die Gastronomie versendet, ihn aber in Einzelfällen auf Anforderung auch Verbrauchern zukommen läßt. Daraus schließt die Klägerin, daß eine "getrennte rechtliche Beurteilung" nicht möglich sei, weil es sich um ein und denselben Katalog handle. Da die Erstbeklagte ihre Sachgüter und Leistungen nicht ausschließlich Unternehmern anbiete, müsse das Unterlassungsgebot auch die Auszeichnung von Nettopreisen in Katalogen erfassen, die sich an Unternehmer richten.

Rechtliche Beurteilung

Damit verkennt die Klägerin, daß das Preisauszeichnungsgesetz nur die Information des privaten Verbrauchers über das Preisniveau sicherstellen will, weil sich Unternehmer diese Information meist ohnedies auf andere Weise verschaffen (337 BlgNR 18. GP 5). Das Preisauszeichnungsgesetz gilt nicht für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden (§ 1 Abs 3 Z 1 PrAG).Damit verkennt die Klägerin, daß das Preisauszeichnungsgesetz nur die Information des privaten Verbrauchers über das Preisniveau sicherstellen will, weil sich Unternehmer diese Information meist ohnedies auf andere Weise verschaffen (337 BlgNR 18. GP 5). Das Preisauszeichnungsgesetz gilt nicht für Sachgüter und Leistungen, die ausschließlich Unternehmern angeboten werden (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, PrAG).

Ob eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung nach dem Preisauszeichnungsgesetz besteht, hängt demnach davon ab, wer Adressat des Angebots ist. Damit ist der jeweilige Adressat des Angebots gemeint; ein Gewerbetreibender, der sowohl Unternehmer als auch Verbraucher zu seinen Kunden zählt, kann sich, richtet sich sein Angebot an einen Unternehmer, auf die Angabe des Nettopreises beschränken, andernfalls - wenn Adressat seines Angebots ein Verbraucher ist - hat er gemäß § 9 Abs 1 PrAG den Bruttopreis anzugeben.Ob eine Verpflichtung zur Preisauszeichnung nach dem Preisauszeichnungsgesetz besteht, hängt demnach davon ab, wer Adressat des Angebots ist. Damit ist der jeweilige Adressat des Angebots gemeint; ein Gewerbetreibender, der sowohl Unternehmer als auch Verbraucher zu seinen Kunden zählt, kann sich, richtet sich sein Angebot an einen Unternehmer, auf die Angabe des Nettopreises beschränken, andernfalls - wenn Adressat seines Angebots ein Verbraucher ist - hat er gemäß Paragraph 9, Absatz eins, PrAG den Bruttopreis anzugeben.

Dies gilt naturgemäß auch dann, wenn der Gewerbetreibende seine Waren und Leistungen in Katalogen anbietet. Auch dann ist er zur Angabe des Bruttopreises nur verpflichtet, wenn er den Katalog einem Verbraucher zukommen läßt. Erst damit - und nicht schon durch das bloße Vorhandensein des Katalogs - bietet er seine Waren und Leistungen einem Verbraucher an; das unterscheidet einen auf Anforderung zugesandten Katalog von Angeboten, die sich, wie zB Inserate, Postwurfsendungen oder Werbung in elektronischen Medien, an die Allgemeinheit richten. Den Beklagten kann die Angabe von Nettopreisen ohne gleichzeitige Angabe der Bruttopreise in Katalogen daher nur untersagt werden, wenn sie sich mit den Katalogen an Verbraucher wenden und ihnen damit ihre Waren und Leistungen anbieten. Dies ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes so eindeutig, daß trotz Fehlens einschlägiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO § 502 Rz 3 mwN).Dies gilt naturgemäß auch dann, wenn der Gewerbetreibende seine Waren und Leistungen in Katalogen anbietet. Auch dann ist er zur Angabe des Bruttopreises nur verpflichtet, wenn er den Katalog einem Verbraucher zukommen läßt. Erst damit - und nicht schon durch das bloße Vorhandensein des Katalogs - bietet er seine Waren und Leistungen einem Verbraucher an; das unterscheidet einen auf Anforderung zugesandten Katalog von Angeboten, die sich, wie zB Inserate, Postwurfsendungen oder Werbung in elektronischen Medien, an die Allgemeinheit richten. Den Beklagten kann die Angabe von Nettopreisen ohne gleichzeitige Angabe der Bruttopreise in Katalogen daher nur untersagt werden, wenn sie sich mit den Katalogen an Verbraucher wenden und ihnen damit ihre Waren und Leistungen anbieten. Dies ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes so eindeutig, daß trotz Fehlens einschlägiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vorliegt (s Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 502, Rz 3 mwN).

Die Befürchtung der Klägerin, die Beklagten wären wegen der Einschränkung des Unterlassungsgebotes nicht gehindert, den Katalog weiterhin an Verbraucher zu verschicken, vermag das von ihr begehrte Unterlassungsgebot nicht zu rechtfertigen. Wenn die Beklagten den Katalog auch in Zukunft Verbrauchern zukommen lassen, so kann die Klägerin einen Exekutionsantrag stellen. Damit riskieren die Beklagten, daß gegen sie Beugestrafen verhängt werden, wenn sie, wie die Klägerin behauptet, nicht überprüfen, ob Adressat des Katalogs ein Unternehmer oder ein Verbraucher ist.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Urteilsveröffentlichungsbegehren macht die Klägerin sowohl einen Verfahrensmangel als auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. In Wahrheit bekämpft sie in erster Linie die Feststellung des Erstgerichtes, daß der Katalog wesentlich weniger Letztverbrauchern als Unternehmern zugesandt wurde. Sie macht geltend, daß die Vorinstanzen aufgrund der Aussage des Zeugen Helmut B***** hätten feststellen müssen, daß ein größerer Kreis von Letztverbrauchern den Katalog erhalten hat.

Die Klägerin übersieht, daß dem OGH eine Überprüfung der

Beweiswürdigung entzogen ist (Kodek aaO § 503 Rz 1). Maßgebend ist

der festgestellte Sachverhalt. Danach hat weder ein größerer Kreis

von Verbrauchern noch haben "viele Letztverbraucher" den Katalog der

Erstbeklagten erhalten. Daß sie dennoch ein berechtigtes Interesse an

der Urteilsveröffentlichung hätte, vermag nicht einmal die Klägerin

selbst zu behaupten. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung

des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des

Publikums geboten ist, begründet im übrigen keine erhebliche

Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (stRsp ua SZ 56/156 = EvBl

1984/14 = MRA 1984 H 1, 7 = ÖBl 1984, 13 = RdW 1984, 76 = GRURInt

1984, 311 - Telefonwerbung).

Die Revision war als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Den Beklagten waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Den Beklagten waren die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen, weil sie auf den Zurückweisungsgrund nicht hingewiesen haben.

Anmerkung

E52360 04A03018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0040OB00301.98P.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19981124_OGH0002_0040OB00301_98P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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