Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann O*****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlagsgruppe N*****, vertreten durch Wolf, Theiss & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 35.609,69 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. April 2002, GZ 5 R 203/01m-34, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie die angesprochenen Verkehrskreise Gestaltung und Inhalt der Sonderausgabe verstehen und ob diese danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung; sie ist daher nicht im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblich (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 236/97h; 4 Ob 33/98a; 4 Ob 177/98b; 4 Ob 32/99f uva). Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, ist nicht zu erkennen, weil die Übernahme von Layout und Blattlinie des Magazins "Extradienst", mag auch die Zustimmung des Herausgebers dazu vorliegen, den Eindruck erweckt, die darin enthaltenen Beiträge über die Überlegenheit der von der Beklagten herausgegebenen Magazine stammten von einem Dritten und seien nicht bloßes Eigenlob der Beklagten.Wie die angesprochenen Verkehrskreise Gestaltung und Inhalt der Sonderausgabe verstehen und ob diese danach zur Irreführung geeignet ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung; sie ist daher nicht im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblich (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; 4 Ob 236/97h; 4 Ob 33/98a; 4 Ob 177/98b; 4 Ob 32/99f uva). Eine Fehlbeurteilung des Rekursgerichts, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müsste, ist nicht zu erkennen, weil die Übernahme von Layout und Blattlinie des Magazins "Extradienst", mag auch die Zustimmung des Herausgebers dazu vorliegen, den Eindruck erweckt, die darin enthaltenen Beiträge über die Überlegenheit der von der Beklagten herausgegebenen Magazine stammten von einem Dritten und seien nicht bloßes Eigenlob der Beklagten.
Die Beklagte weist zutreffend auf die Rechtsprechung hin, wonach die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen bei der Veräußerung eines Unternehmens oder seiner Schließung wegfallen wird (SZ 37/49 = ÖBl 1964, 75 - Heereskraftfahrerabzeichen; ÖBl 1972, 126 - Perücken-Ausverkauf; RIS-Justiz RS0077206), es sei denn, dass ernstliche Anzeichen dafür bestehen, dass der Betrieb - wenn auch in anderer Form wiederaufgenommen wird (ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum; ÖBl 1996, 35 - Rolls Roys; 4 Ob 44/01a). Ernstliche Anzeichen dafür, dass mit der Aufgabe einer bestimmten Geschäftstätigkeit noch nicht der endgültige Rückzug der Beklagten vom Markt verbunden ist, bestehen nach der Rechtsprechung auch dann, wenn - wie hier - die Betriebsübertragung auf eine GmbH erfolgte, deren Alleingesellschafterin wiederum die Beklagte ist (4 Ob 44/01a). Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es angesichts der vorliegenden gesellschaftsrechtlichen Verflechtung keineswegs als äußerst unwahrscheinlich anzusehen sei, dass die Beklagte wieder einmal auf dem Gebiet der Zeitschriftenherstellung und des Zeitschriftenvertriebs agieren und demnach Wiederholungshandlungen ausüben könnte, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang.
Die Rechtsprechung bejaht ein Wettbewerbsverhältnis auf dem Zeitungsmarkt auch dann, wenn - wie hier - beide Medien auf dem Markt für Inserenten im Wettbewerb stehen (MR 2000, 37 - TV-Illustrierte). Es wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Inserenten in beiden Medien Anzeigen einschalten.
Die Berechtigung des Begehrens auf Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht. Dieses schutzwürdige Interesse hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Seine Beurteilung hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0079737). Die Auffassung der Vorinstanzen, die eine Urteilsveröffentlichung in jenen Magazinen angeordnet haben, deren Wettbewerb durch die irreführenden Aussagen gefördert werden konnte, bedeutet keine im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende Fehlbeurteilung.
Textnummer
E66073European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00145.02F.0702.000Im RIS seit
01.08.2002Zuletzt aktualisiert am
18.02.2014