TE OGH 2003/1/21 4Ob258/02y

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Veröffentlicht am 21.01.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien 1. L***** GmbH, *****, 2. I***** GmbH, *****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Weissborn & Wojnar Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Univ.-Prof. Dr. Wolfgang S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichung (Gesamtstreitwert 72.672,83 EUR), über die außerordentliche Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. August 2002, GZ 5 R 68/02k-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Jänner 2002, GZ 18 Cg 77/01i, 78/01m-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - einschließlich des bestätigten Teils - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

"1. Der Beklagte ist schuldig, die Behauptung 'schlechte Qualität der L*****' zu widerrufen.

2. Der Beklagte ist schuldig, die Behauptung 'schlechte Qualität der L*****' zu unterlassen.

Den Klägerinnen wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Urteilsspruch binnen 6 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung auf Kosten des Beklagten mit Fettumrandung und fett gedruckten Namen der Prozessparteien auf einer Viertelseite in der Ärztezeitung für Wien, nunmehr 'doktorinwien', zu veröffentlichen.

Das Mehrbegehren, die Klägerinnen auch zur Veröffentlichung des stattgebenden Urteilsspruchs in den Tageszeitungen 'Kurier' und 'Neue Kronen Zeitung' auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen, wird abgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die mit 6.583 EUR bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 929,19 EUR USt und 1.007,83 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Der Beklagte ist schuldig, den Klägerinnen die mit 13.050,41 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 812,53 EUR USt und 8.175,20 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerinnen betreiben selbstständige Ambulatorien für Medizinische und Chemische Labordiagnostik. Der Beklagte ist Facharzt für Medizinische und Chemische Labordiagnostik. Gleichzeitig ist er Obmann der Fachgruppe medizinische und chemische Labordiagnostik der Ärztekammer Wien.

Am 30. 3. 2001 richtete der Beklagte an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer ein Schreiben, das er zur Information auch an sämtliche niedergelassenen Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik in Wien versandte:

"...

Ich erlaube mir, Sie um Unterstützung in der Klärung der Situation mit der Wiener Gebietskrankenkasse betreffend die Abrechnung 2000. In vielen Gesprächsrunden mit Vertretern der Wiener Gebietskrankenkasse habe ich in den letzten 2 Jahren versucht, anstehende Probleme in einer kooperativen und partnerschaftlichen Weise anzugehen und einer Lösung zuzuführen. Viele Mitglieder der Fachgruppe haben die von der Wiener Ärztekammer und der Wiener Gebietskrankenkasse als notwendig erachteten Umstrukturierungsmaßnahmen schon umgesetzt oder sind gerade dabei, entsprechende Kooperationsmodelle aufzubauen. Wie aus dem beiliegenden Schreiben von Vizepräsident Dr. S***** ersichtlich ist, hat die Wiener Ärztekammer die Wiener Gebietskrankenkasse Anfang Februar 2001 darauf hingewiesen, dass sie es als notwendig erachtet, Gespräche über die sogenannte Deckelsumme für 2000 zu führen.

Im Wesentlichen sind es 2 Punkte, die zur Diskussion stehen:

1) In der Kalkulation der Tarife für den Laborkatalog der Wiener Gebietskrankenkasse wurde nicht berücksichtigt, dass die Wiener Labors eine Vielzahl von kostenintensiven Hausbesuchen durchführen. Es ist unserer Meinung daher eine berechtigte Forderung, die Tarife unter Berücksichtigung der Kosten für die Hausbesuche neu zu kalkulieren.

2) Es kam im Jahre 2000 zu einer massiven Deckelüberschreitung. Diese zusätzlichen Kosten wurden zu 100 % den niedergelassenen FachärztInnen für Medizinische und Chemische Labordiagnostik zugeteilt. Ich halte dies für einen besonders unfairen und in keiner Weise partnerschaftlichen Ansatz. Es ist dies besonders unfair, weil ein nicht unbeträchtlicher Anteil dieser Deckelüberschreitung dadurch zustande kam, dass viele Einsender aufgrund schlechter Qualität die Dienste der L***** nicht mehr in Anspruch nehmen und ihre PatientInnen/bzw Blutproben in die Ordinationen niedergelassener FachärztInnen für Medizinische und Chemische Labordiagnostik schicken.

Bis heute war es mir trotz intensiver Bemühungen nicht möglich, einen Gesprächstermin mit der Wiener Gebietskrankenkasse zu obigen Themen zu bekommen. Statt dessen wurden seitens der Wiener Gebietskrankenkasse die Abzüge wegen Deckelüberschreitung bei der Rest-Honorarauszahlung für 2000 ohne Rücksprache in voller Härte vorgenommen. Es ist mir nicht ersichtlich, wo sich in diesem Verhalten unseres Vertragspartners die in letzter Zeit so oft zitierte partnerschaftliche Umgangsweise widerspiegelt.

...

Abschließend möchte ich mich noch im Namen unserer Fachgruppe für Ihre Unterstützung in unserem 'Kampf' gegen die Institute, insbesondere in den Gerichtsverfahren gegen die L*****, bedanken.

..."

Zweck dieses Schreibens war es, die Unterstützung des Präsidenten der Ärztekammer für Verhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse zu gewinnen. 1998 war eine "degressive Deckelung" der Honorare vereinbart worden. 2000 wurden weit mehr Fälle verrechnet, als bei Abschluss des Gesamtvertrags angenommen worden waren. Das hatte zur Folge, dass die niedergelassenen Ärzte immer mehr Leistungen zu erbringen hatten, ohne von der Wiener Gebietskrankenkasse die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung gestellt zu erhalten. Grund für die vermehrte Inanspruchnahme der Fachärzte war (ua), dass die Logistik der Klägerinnen nicht einwandfrei funktioniert hat. Dadurch wurden Befunde verspätet übermittelt, so dass es zu Schwierigkeiten zwischen dem Labor und dem behandelnden (einweisenden) Arzt und zwischen diesem und dem Patienten kam. Diese Problematik hatte der Beklagte in einer Fachgruppensitzung mit den anwesenden Kollegen besprochen. Er unterließ es daher, den Ausdruck „schlechte Qualität" im Brief näher zu erläutern.

Die Klägerinnen begehren, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Behauptung "schlechte Qualität der L*****" zu widerrufen und die Behauptung, "schlechte Qualität der L*****" zu unterlassen. Die Klägerinnen begehren weiters, sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der Ärztezeitung für Wien, nunmehr "doktorinwien", im "Kurier" und in der "Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Die beanstandete Behauptung sei unrichtig; sie gefährde Betrieb und Kredit der Klägerinnen. Die Behauptung "schlechte Qualität" werde auf die Befundleistung bezogen.

Der Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Er habe das Schreiben in seiner Funktion als Vorsitzender der Fachgruppe Medizinische und Chemische Labordiagnostik verfasst. Zweck des Schreibens sei es allein gewesen, den Präsidenten der Ärztekammer auf die wirtschaftliche Situation der Fachgruppenmitglieder und die bei Vertragsabschluss unrichtig eingeschätzte Frequenzsteigerung aufmerksam zu machen. Da der Beklagte im Namen der Fachgruppe gehandelt habe, sei er nicht passiv legitimiert. Eine Veröffentlichung in der Ärztezeitung, in "Kurier" und "Kronen Zeitung" sei keinesfalls notwendig, weil es sich um ein internes Schreiben gehandelt habe. Die beanstandete Behauptung sei eine Wertung; werde sie als Tatsachenbehauptung qualifiziert, so sei sie jedenfalls gerechtfertigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Mit dem beanstandeten Schreiben habe der Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt. Da die Wettbewerbsabsicht des Beklagten zu verneinen sei, könne offen bleiben, ob es sich beim Brief um eine vertrauliche Mitteilung gehandelt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. § 7 UWG setze ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus, das hier nicht vorliege. § 1330 Abs 2 ABGB regle die Rechtfertigungsgründe nicht abschließend. Eine umfassende Interessenabwägung könne zur Beurteilung eines Verhaltens als rechtmäßig führen. Der Beklagte habe als Vertreter ihm anvertrauter Interessen gehandelt. Die Behauptung sei auch nicht unrichtig; der in ihr enthaltene Tatsachenkern sei zutreffend.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Paragraph 7, UWG setze ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs voraus, das hier nicht vorliege. Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB regle die Rechtfertigungsgründe nicht abschließend. Eine umfassende Interessenabwägung könne zur Beurteilung eines Verhaltens als rechtmäßig führen. Der Beklagte habe als Vertreter ihm anvertrauter Interessen gehandelt. Die Behauptung sei auch nicht unrichtig; der in ihr enthaltene Tatsachenkern sei zutreffend.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete außerordentliche Revision der Klägerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.

Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass zwischen ihnen und dem Beklagten als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob der Verletzer mit dem Verletzten in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ist bei einem Anspruch nach § 7 UWG (nur) insofern von Bedeutung, als bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist. Die Wettbewerbsabsicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung; § 7 UWG erfasst nur zu Zwecken des Wettbewerbs gemachte Tatsachenbehauptungen (4 Ob 519/90 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher; 4 Ob 49/95 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung uva).Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass zwischen ihnen und dem Beklagten als Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Ob der Verletzer mit dem Verletzten in einem Wettbewerbsverhältnis steht, ist bei einem Anspruch nach Paragraph 7, UWG (nur) insofern von Bedeutung, als bei herabsetzenden Äußerungen über einen Mitbewerber die Wettbewerbsabsicht zu vermuten ist. Die Wettbewerbsabsicht ist eine Tatbestandsvoraussetzung; Paragraph 7, UWG erfasst nur zu Zwecken des Wettbewerbs gemachte Tatsachenbehauptungen (4 Ob 519/90 = ÖBl 1991, 23 - Skiverleiher; 4 Ob 49/95 = ÖBl 1996, 134 - Leserverblödung uva).

Die Wettbewerbsabsicht braucht jedoch nicht der einzige oder der

wesentliche Beweggrund gewesen sein; sie darf nur gegenüber dem

eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten. Ob

das der Fall ist oder ob die Wettbewerbsabsicht neben anderen Zielen

der Handlung Gewicht hat, ist als Wertung eine Rechtsfrage, welche

aufgrund der zu den konkurrierenden Motiven und Zwecken des

Handelnden getroffenen Tatsachenfeststellungen sowie der

offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (4 Ob 128/89 = ÖBl 1990, 18

- Mafiaprint; 4 Ob 20/98i = ÖBl 1998, 335 - Notruftelefonsystem II

ua).

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte als Obmann einer Fachgruppe der Ärztekammer Wien die beanstandete Behauptung in einem Schreiben aufgestellt, das an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtet war. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte den Präsidenten der Wiener Ärztekammer ersucht, ihn bei den Verhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse über die Abzüge wegen "Deckelüberschreitung" zu unterstützen. Damit steht fest, dass der Beklagte als Vertreter ärztlicher Interessen gegenüber der Gebietskrankenkasse gehandelt hat. Diese Interessen bestehen einerseits darin, dass die Leistungen der Ärzte von der Krankenkasse entsprechend honoriert werden, andererseits aber auch darin, dass die (Labor-)Leistungen der Ärzte von den Patienten in Anspruch genommen werden. Die beanstandete Behauptung ist geeignet, die Interessen der Ärzte in beiden Punkten zu wahren. Einerseits wird damit die Deckelüberschreitung gerechtfertigt, andererseits wird die Leistung der Ärzte als qualitativ besser gegenüber den Leistungen von mit den Ärzten konkurrierenden Laborgruppen herausgestrichen, indem behauptet wird, die Dienste der niedergelassenen Fachärzte wären wegen schlechter Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen in einem stärkeren Ausmaß in Anspruch genommen worden. In Wahrheit war es bei den Klägerinnen aber zu logistischen Problemen gekommen, so dass der - jedenfalls immer auch - inhaltlich verstandene Vorwurf schlechter Qualität nicht zutraf. Der Beklagte muss die für ihn ungünstige Auslegung der beanstandeten Behauptung gegen sich gelten lassen, weil die Behauptung mehrdeutig ist und derjenige, der eine mehrdeutige Behauptung aufstellt, auch im Anwendungsbereich des § 7 UWG die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 342, 343/80 = ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua).Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte als Obmann einer Fachgruppe der Ärztekammer Wien die beanstandete Behauptung in einem Schreiben aufgestellt, das an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtet war. Mit diesem Schreiben hat der Beklagte den Präsidenten der Wiener Ärztekammer ersucht, ihn bei den Verhandlungen mit der Wiener Gebietskrankenkasse über die Abzüge wegen "Deckelüberschreitung" zu unterstützen. Damit steht fest, dass der Beklagte als Vertreter ärztlicher Interessen gegenüber der Gebietskrankenkasse gehandelt hat. Diese Interessen bestehen einerseits darin, dass die Leistungen der Ärzte von der Krankenkasse entsprechend honoriert werden, andererseits aber auch darin, dass die (Labor-)Leistungen der Ärzte von den Patienten in Anspruch genommen werden. Die beanstandete Behauptung ist geeignet, die Interessen der Ärzte in beiden Punkten zu wahren. Einerseits wird damit die Deckelüberschreitung gerechtfertigt, andererseits wird die Leistung der Ärzte als qualitativ besser gegenüber den Leistungen von mit den Ärzten konkurrierenden Laborgruppen herausgestrichen, indem behauptet wird, die Dienste der niedergelassenen Fachärzte wären wegen schlechter Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen in einem stärkeren Ausmaß in Anspruch genommen worden. In Wahrheit war es bei den Klägerinnen aber zu logistischen Problemen gekommen, so dass der - jedenfalls immer auch - inhaltlich verstandene Vorwurf schlechter Qualität nicht zutraf. Der Beklagte muss die für ihn ungünstige Auslegung der beanstandeten Behauptung gegen sich gelten lassen, weil die Behauptung mehrdeutig ist und derjenige, der eine mehrdeutige Behauptung aufstellt, auch im Anwendungsbereich des Paragraph 7, UWG die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (4 Ob 342, 343/80 = ÖBl 1981, 122 - B & P Eisenwaren; 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua).

Der Beklagte hat daher zur Wahrung ärztlicher Standesinteressen die unwahre Behauptung aufgestellt, die Leistungen der Klägerinnen seien von schlechter Qualität gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsabsicht jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. Hat aber der Beklagte (auch) zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so sind Widerrufs- und Unterlassungsanspruch der Klägerinnen berechtigt, weil die beanstandete Behauptung unwahr ist (zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens bei unwahren Tatsachenbehauptungen s 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua). In einem solchen Fall kann auch offen bleiben, ob - wie der Beklagte behauptet - die an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtete Mitteilung vertraulich war und deren Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte, weil dies nur für die Frage der Beweislast von Bedeutung ist (§ 7 Abs 2 UWG) und die Beweislast keine Rolle mehr spielt, wenn feststeht, dass die beanstandete Behauptung unwahr ist (4 Ob 2246/96i). Die Klägerinnen begehren, sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der Ärztezeitung für Wien ("doktorinwien"), im "Kurier" und in der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Sie hätten aufgrund der großen Verbreitung der unrichtigen Tatsachenbehauptung an sämtliche Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik, an die Wiener Ärztekammer und damit "bestimmt auch für den Weg an die Wiener Gebietskrankenkasse" ein erhebliches und berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung und der dadurch bewirkten Klarstellung des wahren Sachverhalts.Der Beklagte hat daher zur Wahrung ärztlicher Standesinteressen die unwahre Behauptung aufgestellt, die Leistungen der Klägerinnen seien von schlechter Qualität gewesen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Wettbewerbsabsicht jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund getreten ist. Hat aber der Beklagte (auch) zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, so sind Widerrufs- und Unterlassungsanspruch der Klägerinnen berechtigt, weil die beanstandete Behauptung unwahr ist (zur Berechtigung des Widerrufsbegehrens bei unwahren Tatsachenbehauptungen s 4 Ob 72/99p = ÖBl 2000, 35 - Spritzgusswerkzeuge ua). In einem solchen Fall kann auch offen bleiben, ob - wie der Beklagte behauptet - die an den Präsidenten der Wiener Ärztekammer gerichtete Mitteilung vertraulich war und deren Empfänger daran ein berechtigtes Interesse hatte, weil dies nur für die Frage der Beweislast von Bedeutung ist (Paragraph 7, Absatz 2, UWG) und die Beweislast keine Rolle mehr spielt, wenn feststeht, dass die beanstandete Behauptung unwahr ist (4 Ob 2246/96i). Die Klägerinnen begehren, sie zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs in der Ärztezeitung für Wien ("doktorinwien"), im "Kurier" und in der "Neuen Kronen Zeitung" zu ermächtigen. Sie hätten aufgrund der großen Verbreitung der unrichtigen Tatsachenbehauptung an sämtliche Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik, an die Wiener Ärztekammer und damit "bestimmt auch für den Weg an die Wiener Gebietskrankenkasse" ein erhebliches und berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung und der dadurch bewirkten Klarstellung des wahren Sachverhalts.

Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene Meinung richtig zu stellen und zu verhindern, dass diese Meinung weiter um sich greift. Die Urteilsveröffentlichung dient damit der Aufklärung des Publikums über einen bestimmten Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (stRsp 4 Ob 35/00a = ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; 4 Ob 109/00h = ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol uva). Es kommt daher nur darauf an, wo das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch den unberechtigten Vorwurf bewirkte falsche Vorstellung über die Qualität der von den Klägerinnen erbrachten Leistungen zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der unberechtigte Vorwurf verbreitet wurde.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte sein Schreiben an den Präsidenten der Ärztekammer und an sämtliche niedergelassenen Fachärzte für medizinische und chemische Labordiagnostik in Wien gerichtet. Sowohl der Präsident der Wiener Ärztekammer als auch die niedergelassenen Fachärzte werden durch eine Urteilsveröffentlichung in der Wiener Ärztezeitung erreicht. Darüber hinaus erreicht die Urteilsveröffentlichung auch alle anderen Wiener Ärzte, die Patienten an die Klägerinnen überweisen oder den Klägerinnen Proben zur Auswertung übermitteln. Damit ist eine ausreichende Aufklärung bewirkt, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Nichtärzte und insbesondere die Wiener Gebietskrankenkasse vom Vorwurf erfahren haben. Die Wiener Gebietskrankenkasse kann von den Klägerinnen auf direktem Weg informiert werden; die Notwendigkeit ihrer Aufklärung rechtfertigt es daher nicht, das Urteil, wie von den Klägerinnen begehrt, in zwei österreichweit verbreiteten Tageszeitungen zu veröffentlichen. Selbst eine Veröffentlichung in diesen Tageszeitungen könnte im Übrigen nicht gewährleisten, dass die Urteilsveröffentlichung alle Personen, die in welcher Funktion immer mit dem Vorwurf konfrontiert worden sind, erreicht. Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 2, § 50 ZPO. Die Klägerinnen sind nur mit einem Teil des Veröffentlichungsbegehrens und sohin mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat. Ihnen war daher voller Kostenersatz zuzuerkennen. Für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. 12. 2002 stehen den Klägerinnen allerdings nur die Kosten für eine Verhandlungsstunde zu, weil die Tagsatzung laut Verhandlungsprotokoll nur 2/2 Stunden gedauert hat.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 43, Absatz 2,, Paragraph 50, ZPO. Die Klägerinnen sind nur mit einem Teil des Veröffentlichungsbegehrens und sohin mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil ihres Anspruchs unterlegen, dessen Geltendmachung überdies keine besonderen Kosten verursacht hat. Ihnen war daher voller Kostenersatz zuzuerkennen. Für die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. 12. 2002 stehen den Klägerinnen allerdings nur die Kosten für eine Verhandlungsstunde zu, weil die Tagsatzung laut Verhandlungsprotokoll nur 2/2 Stunden gedauert hat.

Anmerkung

E68364 4Ob258.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00258.02Y.0121.000

Dokumentnummer

JJT_20030121_OGH0002_0040OB00258_02Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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