TE OGH 2003/9/23 4Ob143/03p

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Veröffentlicht am 23.09.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichische Notariatskammer, *****, vertreten durch Dr. Michael Graff und Dr. Franz Markus Nestl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei I***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 48.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 1.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 1.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. April 2003, GZ 1 R 48/03s-26, mit dem infolge Berufung sämtlicher Parteien das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23. Dezember 2002, GZ 34 Cg 133/02v-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung - unter Einschluss der bestätigten sowie der nicht angefochtenen Aussprüche - insgesamt zu lauten hat:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, es - auch unter der Bezeichnung FRIEDRICH M***** - zu unterlassen, im Zusammenhang mit Gewinnzusagen den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, es hätten an den Aktionen der beklagten Partei ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt, insbesondere

a) die ihr nicht zustehende Verbandsmarke Nr. 151.721 ("Notaren-Logo")

oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Gewinnzusagen, zu verwenden und

b) sich zu Unrecht auf einen angeblichen "notariellen Vorstandsbeschluss über 12.500 EUR" zu berufen.

2. Das Mehrbegehren auf Unterlassung des unter 1. näher bezeichneten Verhaltens, betreffend folgendes Verhalten: c) die Angabe einer unrichtigen Notariatszahl; d) die wahrheitswidrige Behauptung, die Aktion oder Elemente davon seien "unter Gutheissung des Notars" erfolgt; e) die Bezeichnung des Bildnisses eines Herrn mit Brille in täuschungsgeeigneter Weise als "Notar als Vertreter des States", wenn es sich nicht um das Bild eines Notars, sondern um ein Symbolfoto handelt; f) die Versendung eines Verlosungs-Protokolls mit dem Briefkopf "Öffentlicher Notar"; wird abgewiesen.

3. Die beklagte Partei ist schuldig, alle unter das Unterlassungsgebot fallenden Drucksorten und Druckunterlagen binnen 14 Tagen zu beseitigen und sich über die erfolgte Beseitigung auszuweisen.

4. Der klagenden Partei wird die Ermächtigung erteilt, den stattgebenden Teil des Spruchs des Urteils samt vorangehender Überschrift "Im Namen der Republik" binnen sechs Monaten auf Kosten der beklagten Partei in einer Samstagsausgabe der Tageszeitung "Kronen Zeitung", halbseitig, im Textteil, mit Normallettern, wie für redaktionelle Artikel verwendet, mit Fettdruckumrandung, Fettdrucküberschrift und fett und gesperrt gedruckten Prozessparteien, veröffentlichen zu lassen; das Mehrbegehren auf Veröffentlichung in weiterem Umfang wird abgewiesen.

5. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.929,13 EUR (darin 321,07 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Hingegen ist die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die mit 360,66 EUR bestimmte anteilige Pauschalgebühr binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.512,13 EUR (darin 330,36 EUR USt und 530 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist gesetzliche Standes- und Interessenvertretung der Notare.

Der Verein Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat (ÖGIZIN) ist Inhaber der österreichischen Verbandsmarke Nr. 151.721 (in der Folge: Notaren-Logo), die am 14. 9. 1993 angemeldet und in das Markenregister am 18. 3. 1994 ua für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse und Schreibwaren (Klasse 16), Werbung (Klasse 35) sowie einzeln und gemeinsam erbrachte Dienstleistungen österreichischer Notare und Notariatssubstituten gemäß Österreichischer Notariatsordnung (Klasse 42) eingetragen wurde. Der Verein heißt nunmehr "Österreichische Notariatsakademie". Gemäß Anlage A zu § 2 Z 3 lit h der Statuten ist der Kreis der zur Benutzung von Verbandsmarken Berechtigten die Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat, Österreichische Notariatskammer einschließlich ihrer Abteilung Österreichische Notariatsakademie, die diversen Notariatskammern der Lander, Österreichische Notare, Notariatssubstituten und Notariatskandiaten. Verletzungen einer Verbandsmarke sind vom Präsidenten namens der Gesellschaft zu verfolgen.Der Verein Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat (ÖGIZIN) ist Inhaber der österreichischen Verbandsmarke Nr. 151.721 (in der Folge: Notaren-Logo), die am 14. 9. 1993 angemeldet und in das Markenregister am 18. 3. 1994 ua für die Waren und Dienstleistungen Druckereierzeugnisse und Schreibwaren (Klasse 16), Werbung (Klasse 35) sowie einzeln und gemeinsam erbrachte Dienstleistungen österreichischer Notare und Notariatssubstituten gemäß Österreichischer Notariatsordnung (Klasse 42) eingetragen wurde. Der Verein heißt nunmehr "Österreichische Notariatsakademie". Gemäß Anlage A zu Paragraph 2, Ziffer 3, Litera h, der Statuten ist der Kreis der zur Benutzung von Verbandsmarken Berechtigten die Österreichische Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit im Notariat, Österreichische Notariatskammer einschließlich ihrer Abteilung Österreichische Notariatsakademie, die diversen Notariatskammern der Lander, Österreichische Notare, Notariatssubstituten und Notariatskandiaten. Verletzungen einer Verbandsmarke sind vom Präsidenten namens der Gesellschaft zu verfolgen.

Die Beklagte ist ein Versandhandelsunternehmen, die auch unter der Bezeichnung "FRIEDRICH M*****" auftritt. Gisela P***** ist seit November 2000 Kundin der Beklagten. Die Beklagte hat im März 2002 an Gisela P***** eine Gewinnankündigung in einem Kuvert verschickt, das außen links oben aufgedruckt das Notaren-Logo aufweist und auf einen inliegenden notariellen Vorstandsbeschluss über 12.500 EUR verweist. Im Kuvert befindet sich ein Begleitschreiben und ein ein gelbes Einlageblatt mit einer "internen Mitteilung Vorstand", die unter anderem lautet: "Am heutigen Tag wurde unter Gutheißung des Notars (...) vom Vorstand beschlossen, weitere EUR 12.500,00 genau zu Ostern, exakt am 31. März 2002, zur Auszahlung zu bringen". Die Ziehung der Gewinnerin von 12.500 EUR wurde am 26. 3. 2002 notariell beurkundet; die Auszahlung erfolgte am 9. 4. 2002. Das Verlosungsprotokoll ist mit Amtssiegel, Unterschrift, Name und Adresse des beurkundenden Notars versehen. Ein Auszug seines Textes befindet sich auf ./M. Die notariellen Protokolle tragen das Notarenlogo und sind mit einer Geschäftszahl des Notars versehen. Bei ihren wiederholten Gewinnspielen arbeitet die Beklagte auch mit Notaren, insbesondere seit dem Jahr 2000 mit einem österreichischen Notar, zusammen. Am 14. 2. 2002 war der österreichische Notar (so wie regelmäßig etwa alle drei Wochen) in den Geschäftsräumen der Beklagten. Der Vorstand der Beklagten legte ihm den Text vom 5. 3. 2002 zur Erklärung seines Einverständnisses vor. Der Notar sah das Schriftstück durch, stieß sich nicht am Begriff "Gutheißung des Notars" und erklärte sich auf Befragen bereit, an der Verlosung für das beworbene Gewinnspiel am 26. 3. 2002 teilzunehmen. Danach wurde das Werbemittel gedruckt und am 5. 3. 2002 vom Vorstand der Beklagten unterfertigt. Der Notar nahm an der Auslosung teil und beurkundete den Vorgang. Der Gewinn wurde an den ermittelten Gewinner ausgezahlt. Der Notar hat ein eigenes Treuhandkonto eingerichtet, auf welchem derzeit rund 200.000 EUR der Beklagten für Gewinnspiele erliegen. Das Recht zur Verwendung des Notaren-Logo leitet die Beklagte von den Verlosungsprotokollen ab, die sie besitzt. Die Beklagte zahlt rund 50.000 EUR jährlich an Beurkundungsgebühr für Notare. Der Vorsitzende der Österreichischen Notariatsakademie hat der Einbringung einer Wettbewerbsklage insbesondere wegen Verletzung der Marke zugestimmt und die Prozessführung genehmigt.

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten - auch unter der Bezeichnung FRIEDRICH M***** -

1. zur Unterlassung, im Zusammenhang mit Gewinnzusagen den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt, insbesondere

a) die ihr nicht zustehende Verbandsmarke [näher beschrieben] oder ein verwechselbar ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr, insbesondere bei Gewinnzusagen, zu verwenden;

b) sich zu Unrecht auf einen angeblichen "notariellen Vorstandsbeschluss über 12.500 EUR" zu berufen;

[c) bis f) nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens].

2. zur nachweislichen Beseitigung aller unter dieses Verbot fallenden Drucksorten und Druckunterlagen binnen 14 Tagen;

3. zur Ermächtigung der Klägerin, den Spruch des Urteils binnen sechs Monaten nach Rechtskraft auf Kosten der Beklagten in zwei Tageszeitungen in der üblichen Form zu veröffentlichen.

Es sei auszuschließen, dass sich ein österreichischer Notar an den beschriebenen Aktionen beteiligt hätte, die ihn auch standesrechtlich verantwortlich machen würden (Klage S. 7). Zur Bewertung führte die Klägerin aus, das Unterlassungsbegehren sei mit 48.000 EUR zu bewerten, die Einzelbeispiele lit a) bis f) des Urteilsbegehrens seien - arg. "insbesondere" - nicht selbständig zu bewerten, sondern nur Beispiele zum Unterlassungsbegehren Punkt 1 (ON 9 S. 9).Es sei auszuschließen, dass sich ein österreichischer Notar an den beschriebenen Aktionen beteiligt hätte, die ihn auch standesrechtlich verantwortlich machen würden (Klage S. 7). Zur Bewertung führte die Klägerin aus, das Unterlassungsbegehren sei mit 48.000 EUR zu bewerten, die Einzelbeispiele Litera a,) bis f) des Urteilsbegehrens seien - arg. "insbesondere" - nicht selbständig zu bewerten, sondern nur Beispiele zum Unterlassungsbegehren Punkt 1 (ON 9 S. 9).

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren in seinen Punkten a) und b) sowie im Beseitigungsbegehren Folge und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin sei gem § 140a NO iVm § 14 UWG zur Einbringung einer Verbandsklage aktiv legitimiert; sie gehöre zum Nutzerkreis des Notarenlogos und sei auf Grund der Zustimmung des Vorsitzenden der Markeninhaberin grundsätzlich auch zur Verfolgung von Markeneingriffen gleich einer ausschließlichen Lizenznehmerin befugt. Die Klägerin begehre das Unterlassen bestimmter Verhaltensweisen, damit nicht im Zusammenhang mit Gewinnzusagen der wahrheitswidrige Eindruck erweckt werde, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt. Auf Grund dieser Fassung des Begehrens seien die in den Punkten a) bis f) näher beschriebenen Verhaltensweisen in diesem Sinn einschränkend auszulegen und ausschließlich darauf zu prüfen, ob sie in einem Zusammenhang erfolgt seien, an dem kein österreichischer Notar mitgewirkt habe. Dies treffe auf die Verwendung des Notaren-Logo auf den Kuverts der Beklagten sowie auf den "notariellen Vorstandsbeschluss" zu, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werde, im Kuvert befinde sich ein Vorstandsbeschluss, der unter Beurkundung oder protokollierender Mitwirkung eines Notars zustandegekommen sei. Nur in diesem Umfang seien Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren berechtigt. Das Veröffentlichungsbegehren sei mangels Aufklärungsinteresse nicht berechtigt, weil das Notaren-Logo auf einem Kuvert nur ein einziges Mal anlässlich der Aussendung im März 2002 verwendet worden sei. Schon aus der Formulierung des Obersatzes des Klagebegehrens sei darauf abzustellen, ob ein in der Öffentlichkeit entstandener unrichtiger Eindruck, es hätten Notare an den Gewinnspielen der Beklagten mitgewirkt, richtig zu stellen sei. Dass kein unrichtiger Eindruck entstanden sei, ergebe sich aus den Feststellungen. Die Öffentlichkeit stehe nicht unter dem Eindruck, die Beklagte dürfe auch das Notaren-Logo auf ihren Kuverts verwenden. Es bestehe weiters kein Bedürfnis, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, dass es einen Vorstandsbeschluss gebe, dessen Text zwar einem Notar vorgelegt, der jedoch nicht von einem Notar protokolliert oder beurkundet worden sei. Die Klägerin sei selbst zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich kein österreichischer Notar an den Aktionen der Beklagten beteiligt habe. An die Ermittlung des berechtigten Interesses auf Urteilsveröffentlichung sei ein strenger Maßstab anzulegen.Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren in seinen Punkten a) und b) sowie im Beseitigungsbegehren Folge und wies das Mehrbegehren ab. Die Klägerin sei gem Paragraph 140 a, NO in Verbindung mit Paragraph 14, UWG zur Einbringung einer Verbandsklage aktiv legitimiert; sie gehöre zum Nutzerkreis des Notarenlogos und sei auf Grund der Zustimmung des Vorsitzenden der Markeninhaberin grundsätzlich auch zur Verfolgung von Markeneingriffen gleich einer ausschließlichen Lizenznehmerin befugt. Die Klägerin begehre das Unterlassen bestimmter Verhaltensweisen, damit nicht im Zusammenhang mit Gewinnzusagen der wahrheitswidrige Eindruck erweckt werde, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt. Auf Grund dieser Fassung des Begehrens seien die in den Punkten a) bis f) näher beschriebenen Verhaltensweisen in diesem Sinn einschränkend auszulegen und ausschließlich darauf zu prüfen, ob sie in einem Zusammenhang erfolgt seien, an dem kein österreichischer Notar mitgewirkt habe. Dies treffe auf die Verwendung des Notaren-Logo auf den Kuverts der Beklagten sowie auf den "notariellen Vorstandsbeschluss" zu, weil damit der unzutreffende Eindruck erweckt werde, im Kuvert befinde sich ein Vorstandsbeschluss, der unter Beurkundung oder protokollierender Mitwirkung eines Notars zustandegekommen sei. Nur in diesem Umfang seien Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren berechtigt. Das Veröffentlichungsbegehren sei mangels Aufklärungsinteresse nicht berechtigt, weil das Notaren-Logo auf einem Kuvert nur ein einziges Mal anlässlich der Aussendung im März 2002 verwendet worden sei. Schon aus der Formulierung des Obersatzes des Klagebegehrens sei darauf abzustellen, ob ein in der Öffentlichkeit entstandener unrichtiger Eindruck, es hätten Notare an den Gewinnspielen der Beklagten mitgewirkt, richtig zu stellen sei. Dass kein unrichtiger Eindruck entstanden sei, ergebe sich aus den Feststellungen. Die Öffentlichkeit stehe nicht unter dem Eindruck, die Beklagte dürfe auch das Notaren-Logo auf ihren Kuverts verwenden. Es bestehe weiters kein Bedürfnis, die Öffentlichkeit darüber aufzuklären, dass es einen Vorstandsbeschluss gebe, dessen Text zwar einem Notar vorgelegt, der jedoch nicht von einem Notar protokolliert oder beurkundet worden sei. Die Klägerin sei selbst zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich kein österreichischer Notar an den Aktionen der Beklagten beteiligt habe. An die Ermittlung des berechtigten Interesses auf Urteilsveröffentlichung sei ein strenger Maßstab anzulegen.

Das Berufungsgericht wies das gesamte Klagebegehren ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Das Erstgericht habe das Klagebegehren unrichtig ausgelegt. In der Klage gehe die Klägerin selbst davon aus, dass kein österreichischer Notar an den Aktionen der Beklagten im Zusammenhang mit Gewinnspielen teilgenommen habe. Zur Bewertung habe die Klägerin ausdrücklich klargestellt, dass die Einzelbeispiele a) bis f) des Unterlassungsbegehrens - arg "insbesondere" - nicht selbstständig zu bewerten, sondern nur als Beispiele zum Unterlassungsbegehren zu verstehen seien. Daraus folge, dass die grundsätzlichen Merkmale, die im Unterlassungsbegehren zum Ausdruck gebracht würden ("... im Zusammenhang mit Gewinnzusagen den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, es hätten an den Aktionen der Beklagten ein oder mehrere österreichische Notare mitgewirkt") jedenfalls vorliegen müssten, damit das Verhalten laut a) bis f) unter das Unterlassungsbegehren falle. Habe nun aber - wie im Streitfall - an der Aktion tatsächlich ein Notar mitgewirkt, sei das gesamte Begehren unberechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin bekämpft die Abweisung des Klagebegehrens in den Punkten a) und b) des Unterlassungsbegehrens sowie des damit in Zusammenhang stehenden Beseitigungs- und Veröffentlichungsbegehrens. Das Rechtsmittel ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Unterlassungsbegehren unrichtig ausgelegt hat; es ist auch berechtigt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Auslegung des Unterlassungsbegehrens durch das Berufungsgericht. Dessen Generalklausel verbiete es, den wahrheitswidrigen Eindruck zu erwecken, es hätten an den Aktionen der Beklagten Notare mitgewirkt; der Beklagten seien daher jene Tätigkeiten zu untersagen, an denen keine Notare beteiligt gewesen seien. Letzteres treffe auf die Verwendung des Notaren-Logo und den Hinweis auf einen notariellen Vorstandsbeschluss zu, welche Teilakte im Rahmen der Veranstaltung eines Gewinnspiels ohne notarielle Mitwirkung zustandegekommen seien. Dieser Argumentation ist zuzustimmen.

Die Klägerin stellt in ihrem - eingangs ganz allgemein formulierten - Unterlassungsgebot auf ein Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit Gewinnzusagen ab, das geeignet ist, den wahrheitswidrigen Eindruck der Teilnahme eines Notars an ihren Aktionen zu erwecken; in der Folge nennt sie in Form einer Aufzählung ("insbesondere") mehrere solcher in Frage kommenden Aktionen der Beklagten. Nach Auffassung der Klägerin liegt demnach das beanstandete Verhalten der Beklagten darin, dass - ihrer Behauptung nach - mit sämtlichen der beispielhaft aufgezählten Handlungen der wahrheitswidrige Eindruck erweckt werde, daran habe ein Notar mitgewirkt. Es ist daher - entgegen der Auslegung des Begehrens durch das Berufungsgericht, das unter "Aktion" das Gewinnspiel als Ganzes verstanden hat - gesondert für jede einzelne der im Unterlassungsgebot genannten Handlungen zu prüfen, ob dieser Vorwurf berechtigt ist oder nicht. Dieses Verständnis entspricht auch dem Grundsatz höchstgerichtlicher Rechtsprechung, wonach ein Begehren immer so zu verstehen ist, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (ÖBl 1990, 158 - Österreichs Großmarkt mwN).

Ausgehend von diesem Verständnis des Unterlassungsbegehrens ist der Klägerin und dem Erstgericht beizupflichten, dass die vom Revisionsverfahren noch betroffenen Ansprüche berechtigt sind. Die beanstandete Aussendung mit der Gewinnzusage stammt von der Beklagten; deren Vorstandsbeschluss, einen bestimmten Geldbetrag im Rahmen eines Gewinnspiels zur Auszahlung zu bringen, kam ohne Mitwirkung eines Notars zustande. Demgegenüber erweckt der Abdruck des Notaren-Logo außen auf den Briefumschlägen ebenso wie der unmittelbar darunter befindliche Hinweis auf einen "notariellen Vorstandsbeschluss" den unrichtigen Eindruck, die Postsendung und der darin enthaltene Vorstandsbeschluss seien von einem Notar veranlasst worden oder ein Notar habe daran mitgewirkt. Die Beklagte macht damit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse (§ 2 Abs 1 UWG) und kann daher auf Unterlassung sowie auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entgegen ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung wurde der Beklagten schon vom Erstgericht eine Frist zur Beseitigung gesetzt.Ausgehend von diesem Verständnis des Unterlassungsbegehrens ist der Klägerin und dem Erstgericht beizupflichten, dass die vom Revisionsverfahren noch betroffenen Ansprüche berechtigt sind. Die beanstandete Aussendung mit der Gewinnzusage stammt von der Beklagten; deren Vorstandsbeschluss, einen bestimmten Geldbetrag im Rahmen eines Gewinnspiels zur Auszahlung zu bringen, kam ohne Mitwirkung eines Notars zustande. Demgegenüber erweckt der Abdruck des Notaren-Logo außen auf den Briefumschlägen ebenso wie der unmittelbar darunter befindliche Hinweis auf einen "notariellen Vorstandsbeschluss" den unrichtigen Eindruck, die Postsendung und der darin enthaltene Vorstandsbeschluss seien von einem Notar veranlasst worden oder ein Notar habe daran mitgewirkt. Die Beklagte macht damit im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur Irreführung geeignete Angaben über ihre geschäftlichen Verhältnisse (Paragraph 2, Absatz eins, UWG) und kann daher auf Unterlassung sowie auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Entgegen ihren Ausführungen in der Revisionsbeantwortung wurde der Beklagten schon vom Erstgericht eine Frist zur Beseitigung gesetzt.

Die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens durch die Vorinstanzen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterliegenden Partei ist die obsiegende Partei gemäß § 25 UWG zu ermächtigen, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (stRsp 4 Ob 35/00a = ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; 4 Ob 109/00h = ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol uva). Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist daher in einem solchen Ausmaß zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Beklagten aufgeklärt werden (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe; 4 Ob 289/02g ua).Die Abweisung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens durch die Vorinstanzen hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten der unterliegenden Partei ist die obsiegende Partei gemäß Paragraph 25, UWG zu ermächtigen, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse hat. Die Urteilsveröffentlichung soll eine durch den Wettbewerbsverstoß hervorgerufene unrichtige Meinung richtigstellen und verhindern, dass diese weiter um sich greift; sie dient der Aufklärung des Publikums über einen Gesetzesverstoß, der auch in Zukunft noch nachteilige Auswirkungen besorgen lässt. Normzweck ist das Bedürfnis, den entstandenen Schaden gutzumachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen zu bewahren, nicht hingegen die Bestrafung des Verletzers (stRsp 4 Ob 35/00a = ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten; 4 Ob 109/00h = ÖBl 2001, 91 - Pycnogenol uva). Die Befugnis zur Urteilsveröffentlichung ist daher in einem solchen Ausmaß zu erteilen, dass diejenigen Personen, die von dem Verstoß Kenntnis erlangt haben, auch über die Wettbewerbswidrigkeit des Handelns des Beklagten aufgeklärt werden (4 Ob 91/93 = ÖBl 1993, 212 - Ringe; 4 Ob 289/02g ua).

Es kommt somit allein darauf an, ob das Urteil veröffentlicht werden muss, um die durch die Gestaltung der beanstandeten Postsendung bewirkten falschen Vorstellungen über die Beteiligung eines Notars an Aktionen der Beklagten zu berichtigen. Dafür ist in erster Linie maßgebend, wie und auf welche Weise der wahrheitswidrige Eindruck verbreitet wurde.

Die Beklagte ist dem Vorwurf der Klägerin, eine Vielzahl rechtswidriger Gewinnankündigungen (gemeint: der beanstandeten Art) versendet zu haben, unter anderem mit dem Einwand entgegengetreten, die beanstandeten Ankündigungen (Mehrzahl!) wären ausschließlich an namentlich bekannte Adressaten in Briefform erfolgt. Geht man von diesem Zugeständnis eines unbestimmten Adressatenkreises aus, kann keine Rede davon sein, dass das beanstandete Verhalten keinerlei Publizität erlangt hätte. Dass die Adressaten persönlich angeschrieben wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Ein Aufklärungsinteresse ist daher zu bejahen. Eine Veröffentlichung einer Zeitung (Samstag-Ausgabe der Neuen Kronenzeitung) erscheint dem Senat ausreichend.

Die Kostenentscheidung ist in § 43 ZPO iVm § 50 Abs 1 ZPO begründet. Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin mit rund einem Drittel ihres Begehrens obsiegt (das kostenmäßig weitaus überwiegende Unterlassungsbegehren setzt sich aus sechs im Zweifel gleich zu bewertenden Teilbegehren zusammen; das Veröffentlichungsbegehren fällt demgegenüber kaum ins Gewicht), hat der Beklagten demnach ein Drittel von deren Prozesskosten zu ersetzen und erhält von dieser ein Drittel der Pauschalgebühr erster Instanz. Im Berufungsverfahren waren beide Parteien erfolglos, im Revisionsverfahren (Bemessungsgrundlage 17.333 EUR: ein Drittel des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens sowie Beseitigungsbegehren) obsiegte die Klägerin zur Gänze, weil die Teilabweisung im Veröffentlichungsbegehren kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 43, ZPO in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet. Im Verfahren erster Instanz hat die Klägerin mit rund einem Drittel ihres Begehrens obsiegt (das kostenmäßig weitaus überwiegende Unterlassungsbegehren setzt sich aus sechs im Zweifel gleich zu bewertenden Teilbegehren zusammen; das Veröffentlichungsbegehren fällt demgegenüber kaum ins Gewicht), hat der Beklagten demnach ein Drittel von deren Prozesskosten zu ersetzen und erhält von dieser ein Drittel der Pauschalgebühr erster Instanz. Im Berufungsverfahren waren beide Parteien erfolglos, im Revisionsverfahren (Bemessungsgrundlage 17.333 EUR: ein Drittel des Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehrens sowie Beseitigungsbegehren) obsiegte die Klägerin zur Gänze, weil die Teilabweisung im Veröffentlichungsbegehren kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.

Textnummer

E70841

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00143.03P.0923.000

Im RIS seit

23.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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