TE OGH 2002/1/29 4Ob19/02a

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid M*****, vertreten durch Mag. Ulrike Czerny, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Hermann T*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 439.000 S), infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. November 2001, GZ 6 R 160/01y-55, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach der Kläger den genauen Inhalt und Umfang, Unrechtmäßigkeit, Unvertretbarkeit und Öffentlichkeit der behaupteten Aussagen des Beklagten zu beweisen habe. Darüber hinaus fehle eine Rechtsprechung zur Frage, ob und inwieweit "bloß ungefähr ('sinngemäß') feststellbar gewesene und aus dem Zusammenhang gerissene Aussagen aus einem darüber hinaus nicht feststellbaren Gesprächsverlauf" genügen, um deren Rechtswidrigkeit beurteilen zu können.

Dem Beklagten ist insoweit zuzustimmen, als der Kläger zu beweisen hat, dass der Beklagte die beanstandeten Aussagen gemacht hat. Diesen Beweis hat die Klägerin auch erbracht. Sie hat bewiesen, dass der Beklagte gegenüber Anruferinnen die in den Urteilsspruch aufgenommenen Äußerungen getätigt hat. Dass nur der Inhalt der Gespräche und nicht auch deren genauer Wortlaut festgestellt werden konnte, schadet nicht, weil der Beklagte gar nicht behauptet hat, die ihm zugeschriebenen Aussagen in anderem Zusammenhang gemacht zu haben. Er hat bestritten, sich überhaupt negativ über die Schule der Klägerin geäußert zu haben, gleichzeitig aber seine negative Einschätzung des Ausbildungsstandards betont. Bei dieser Sachlage erscheint es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht denkmöglich, dass der Beklagte sich zwar im festgestellten Sinn geäußert, damit aber die Schule der Klägerin nicht pauschal herabgesetzt habe. Der Beklagte macht geltend, dass keine Förderung fremden Wettbewerbs vorliege, weil das Wirtschaftsförderungsinstitut selbst nicht unlauter gehandelt und von den Aussagen des Beklagten auch keine Kenntnis gehabt habe. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung 4 Ob 164/01y, in der eine Förderung fremden Wettbewerbs verneint worden sei, weil der Fremde die Störungshandlung nicht einmal gekannt habe. Der erkennende Senat hat zu 4 Ob 164/01y eine außerordentliche Revision zurückgewiesen, weil die (dortigen) Beklagten weder als unmittelbare Täter noch als Gehilfen für den behaupteten Wettbewerbsverstoß verantwortlich waren. Eine - für die Gehilfenhaftung notwendige - bewusste Förderung der unmittelbaren Täterin wurde verneint, weil die Beklagten die Störungshandlung, deren Förderung ihnen vorgeworfen wurde, nicht einmal gekannt hatten. Im vorliegenden Fall wird der Beklagte hingegen nicht als Gehilfe, sondern als unmittelbarer Täter in Anspruch genommen. Er hat mit den beanstandeten Aussagen zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, weil diese geeignet waren, die vom Wirtschaftsförderungsinstitut angebotene Ausbildung attraktiver als die Kosmetikschule der Klägerin erscheinen zu lassen. Die damit bewirkte Förderung fremden Wettbewerbs trat unabhängig davon ein, ob das Wirtschaftsförderungsinstitut davon Kenntnis hatte. Als weitere erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Urteilsveröffentlichung widerspreche. Es bestehe kein Aufklärungsbedürfnis, weil die bloß ungefähr festgestellten Aussagen nur bei vereinzelten Telefonaten gemacht worden seien, die überdies schon vor 4 bis 5 Jahren stattgefunden hätten.

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Beklagte 1997/1998 einer Reihe von Personen gegenüber negativ über die Kosmetikschule der Klägerin geäußert; damit hat ein unbestimmter Personenkreis davon Kenntnis erlangt. Die seither verstrichene Zeit muss eine Aufklärung der Öffentlichkeit nicht überflüssig machen; dass - wie auch im vorliegenden Fall - die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind (4 Ob 2118/96s = SZ 69/116 mwN). Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (4 Ob 85/98y = ÖBl 1998, 360 [Klauser] - EAV-Klang ua). Als erhebliche Rechtsfrage macht der Beklagte schließlich noch geltend, dass die Entscheidung über den Anlassfall hinaus von Bedeutung sei. Er weist darauf hin, dass zwischen den Parteien ein wegen des vorliegenden Verfahrens unterbrochenes Verfahren anhängig ist, in dem die Klägerin Schadenersatz für die ihr durch die beanstandeten Äußerungen entstandenen Nachteile fordert. Der Beklagte bezieht sich damit auf ein Verfahren, dass - ebenso wie das vorliegende - den Anlassfall betrifft. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, wie sie die Zulässigkeit der Revision voraussetzt, wird damit nicht dargetan.

Anmerkung

E64774 4Ob19.02a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00019.02A.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0040OB00019_02A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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