TE OGH 2003/2/18 4Ob34/03h

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Veröffentlicht am 18.02.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hannes Pflaum und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 50.870,98 EUR), Beseitigung (Streitwert 3.633,64 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 14.534,57 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Oktober 2002, GZ 3 R 120/02s-31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der entscheidungserhebliche Sachverhalt hat gegenüber dem Sicherungsverfahren keine entscheidende Veränderung erfahren; auf die Rechtsausführungen des erkennenden Senats im dort ergangenen Beschluss 4 Ob 286/01i kann daher - insbesondere zu der im Rechtsmittel neuerlich aufgeworfenen Frage, ob es sich bei der Ankündigung um eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung handelt - verwiesen werden.

Aus welchen Gründen sich die in der beanstandeten Ankündigung genannten Marktstudien auf Teilbereiche des Produktsortiments beschränkt haben, ist rechtlich ebenso unerheblich wie der Umstand, auf welchen regionalen Bereich sich die Studien beziehen; das Verneinen von Verfahrensmängeln infolge unterlassener Beweisaufnahmen zu diesen Themen beruht somit auf einer zutreffenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts.

Die im Zusammenhang mit der angeblichen Marktführerschaft auf dem Sektor der günstigsten Preise gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht entscheidungserheblich. Es steht nämlich fest, dass sich die beanstandete Spitzenstellungswerbung undifferenziert auf zwei Studien bezieht, von denen - unstrittig - nur eine einzige auch Erhebungen zur Preisgünstigkeit durchgeführt hat; bei letzterer hat die Beklagte wiederum nur bei der befragten Gruppe 2 (Personen, die sich als Kunden des jeweiligen Baumarkts bezeichnen) das beste Ergebnis erzielt, nicht hingegen auch bei der befragten Gruppe 1 (repräsentativer Querschnitt der österreichischen Bevölkerung). Schon nach der wettbewerbsrechtlichen Unklarheitenregel, wonach bei einer mehrdeutigen Angabe der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN uva), ist ein Verstoß gegen § 2 UWG im Streitfall schon deshalb zu bejahen, weil nicht beide angeführten Marktstudien in sämtlichen Befragungsvarianten die Klägerin als preiswertesten Baumarkt ausweisen, sich die Beklagte demnach zu Unrecht auf zwei ihre angebliche Preisführerschaft nachweisende Marktstudien beruft.Die im Zusammenhang mit der angeblichen Marktführerschaft auf dem Sektor der günstigsten Preise gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht entscheidungserheblich. Es steht nämlich fest, dass sich die beanstandete Spitzenstellungswerbung undifferenziert auf zwei Studien bezieht, von denen - unstrittig - nur eine einzige auch Erhebungen zur Preisgünstigkeit durchgeführt hat; bei letzterer hat die Beklagte wiederum nur bei der befragten Gruppe 2 (Personen, die sich als Kunden des jeweiligen Baumarkts bezeichnen) das beste Ergebnis erzielt, nicht hingegen auch bei der befragten Gruppe 1 (repräsentativer Querschnitt der österreichischen Bevölkerung). Schon nach der wettbewerbsrechtlichen Unklarheitenregel, wonach bei einer mehrdeutigen Angabe der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss (ÖBl 1995, 167 - Exklusivinterview; ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins uva), wenn ein nicht unbeträchtlicher Teil des angesprochenen Publikums die Äußerung tatsächlich in diesem ungünstigen Sinn verstehen kann (MR 1997, 170 = ÖBl 1998, 14 - Schwarzhörer willkommen mwN uva), ist ein Verstoß gegen Paragraph 2, UWG im Streitfall schon deshalb zu bejahen, weil nicht beide angeführten Marktstudien in sämtlichen Befragungsvarianten die Klägerin als preiswertesten Baumarkt ausweisen, sich die Beklagte demnach zu Unrecht auf zwei ihre angebliche Preisführerschaft nachweisende Marktstudien beruft.

Was die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ankündigung, der preiswerteste Baumarkt Österreichs zu sein, angeht, so trifft die Beweislast hiefür sowohl nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 33), als auch nach dem seit 1. 4. 2000 geltenden § 2 Abs 5 UWG den werbenden Beklagten (vgl dazu zuletzt 4 Ob 173/02y).Was die inhaltliche Richtigkeit ihrer Ankündigung, der preiswerteste Baumarkt Österreichs zu sein, angeht, so trifft die Beweislast hiefür sowohl nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung (Nachweise bei Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 24, Rz 33), als auch nach dem seit 1. 4. 2000 geltenden Paragraph 2, Absatz 5, UWG den werbenden Beklagten vergleiche dazu zuletzt 4 Ob 173/02y).

Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Unklarheit im Zusammenhang mit der Veröffentlichungsermächtigung in einem Werbeprospekt ist nicht zu erkennen, weil sich die näher angeführten Modalitäten der Veröffentlichung sowohl auf die Veröffentlichung in der Tageszeitung als auch auf den Werbeprospekt beziehen. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (stRsp ua SZ 56/156 = EvBl 1984/14 = ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung; MR 1987, 144 - Lieblingszeitung II; ÖBl 1989, 86; ÖBl 1996, 284 - Expo-Technik II; 4 Ob 298/99y).Die von der Rechtsmittelwerberin behauptete Unklarheit im Zusammenhang mit der Veröffentlichungsermächtigung in einem Werbeprospekt ist nicht zu erkennen, weil sich die näher angeführten Modalitäten der Veröffentlichung sowohl auf die Veröffentlichung in der Tageszeitung als auch auf den Werbeprospekt beziehen. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (stRsp ua SZ 56/156 = EvBl 1984/14 = ÖBl 1984, 13 - Telefonwerbung; MR 1987, 144 - Lieblingszeitung II; ÖBl 1989, 86; ÖBl 1996, 284 - Expo-Technik II; 4 Ob 298/99y).

Textnummer

E68826

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00034.03H.0218.000

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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