Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Die Bezeichnung einer Ware als "biologisch" ist eine Werbung mit einem Umweltschutzbegriff und eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078258Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010