Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Gerade wegen der starken Anziehungskraft der Beschaffenheitsangabe "biologisch" für das Verbraucherverhalten ist es keineswegs ausgeschlossen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung (auch) als pauschale Umweltverträglichkeitsberühmung versteht, also der Ware (hier: Ziegel) ausschließlich positive Eigenschaften in bezug auf die Umwelt beimißt, und zwar nicht nur, was seine Verwendung als fertiges Produkt betrifft, sondern auch seine Herstellung und Entsorgung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078182Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_0040OB00090_9400000_001