RS OGH 1994/10/4 4Ob102/94

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Veröffentlicht am 04.10.1994
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Norm

UWG §2 C2c
UWG §2 D4

Rechtssatz

Die Zeitdifferenz allein macht aber Angebote noch nicht in dem Sinn ungleichartig, daß dadurch die Gefahr einer für den Kaufentschluß maßgeblichen Irreführung bewirkt würde: Auch wenn die von den Mitbewerbern verlangten Preise ein bestimmender Faktor der Kalkulation sein mögen, spielt die dadurch hervorgerufene Zeitbedingtheit für den Kaufentschluß keine Rolle. Für den Konsumenten ist es gleichgültig, aus welchen Gründen ein Anbieter seinen Preis senkt; maßgebend ist allein, ob die zu einem herabgesetzten Preis angebotene Ware und allenfalls damit verbundene Nebenleistungen dem Angebot der Mitbewerber gleich sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0078438

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00102_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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